AKTUELLES

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Informationen zu unterschiedlichen Rechtsthemen vor.
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Flugannullierung – Erstattung muss auch erhobene Provision umfassen
In einem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenen Fall kauften mehrere Reisende in einem Buchungsportal Flugtickets für einen Hin- und Rückflug der Fluggesellschaft KLM von Wien (Österreich) nach Lima (Peru). Da die Flüge annulliert wurden, erstattete KLM ihnen den von ihnen gezahlten Betrag abzüglich etwa 95 €, die das Buchungsportal ihnen als Vermittlungsprovision in Rechnung gestellt hatte. Die betroffenen Fluggäste traten ihre etwaigen Erstattungsansprüche an einen Verbraucherschutzverband ab. Dieser machte vor Gericht geltend, dass die Erstattung der Flugticketkosten durch die betreffende Fluggesellschaft auch die Vermittlungsprovision umfassen müsste. KLM macht hingegen geltend, dass sie nicht verpflichtet war, die streitige Vermittlungsprovision zu erstatten, da ihr deren Existenz und erst recht deren Höhe nicht bekannt waren. Das Gericht hatte dazu nun den EuGH befragt.

Die Richter des EuGH stellten klar, dass, wenn eine Fluggesellschaft akzeptiert, dass der Vermittler in ihrem Namen und für ihre Rechnung Flugtickets ausstellt und ausgibt, davon ausgegangen werden kann, dass sie zwangsläufig die Geschäftspraxis dieses Vermittlers kennt, eine Vermittlungsprovision zu erheben. Da die Erhebung dieser Vermittlungsprovision einen „unvermeidbaren“ Bestandteil des Flugticketpreises darstellt, ist sie als von der Fluggesellschaft genehmigt anzusehen. Daher muss die Fluggesellschaft die Provision erstatten. Es ist nicht erforderlich, dass sie die genaue Höhe der Vermittlungsprovision kennt. Andernfalls würde der vom Unionsgesetzgeber angestrebte Schutz der Fluggäste geschwächt und die Attraktivität der Inanspruchnahme der Dienste eines Vermittlers verringert.
Handwerksbetrieb – Betriebsleiter muss fachlich-technische Leitung tatsächlich ausüben
Der Betriebsleiter einer juristischen Person muss wie ein das Handwerk selbstständig betreibender Handwerksmeister die handwerklichen Tätigkeiten leiten. Er hat dafür zu sorgen, dass die handwerklichen Arbeiten „meisterhaft“ ausgeführt werden. Die fachlich-technische Leitung des Betriebes muss in seiner Hand liegen. Er muss über den Handwerksbetrieb in seiner fachlichen Ausgestaltung und seinem technischen Ablauf bestimmen und insoweit die Verantwortung tragen.

Die Leitungsaufgaben muss er auch tatsächlich wahrnehmen können und wahrnehmen. Er hat also den Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen sowie zu überwachen und darf sich nicht etwa auf eine bloße Kontrolle des Arbeitsergebnisses beschränken. Er hat Mängel in der Ausführung der Arbeiten zu verhindern und gegebenenfalls zu korrigieren, aber auch dafür zu sorgen, dass Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder Betriebsanweisungen unterbleiben. Seine Tätigkeit muss so angelegt sein, dass sie die handwerkliche Güte der Arbeiten gewährleistet.

Das Oberverwaltungsgericht NRW hatte dazu über den nachfolgenden Sachverhalt zu entscheiden: Eine Fleischerei beantragte für ihre Filiale die vorläufige Eintragung in die Handwerksrolle. Der von der Fleischerei benannte Betriebsleiter war bereits als Produktionsleiter im Stammhaus in Vollzeit tätig. Der Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung, dass der benannte Betriebsleiter aufgrund seiner Vollzeitstelle im Stammhaus die fachlich-technische Leitung in der Filiale nicht ausüben könne.

Auch wenn der Produktionsleiter des Stammhauses die Filiale mindestens einmal am Tag unangekündigt kontrollieren werde, kann er die oben genannten Aufgaben eines Betriebsleiters nicht „meisterhaft“ ausführen. Eine Präsenz ausschließlich bei unangekündigten Kontrollen genügt nach den höchstrichterlich geklärten Maßstäben ersichtlich nicht, um den Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen und zu überwachen.
Ordentliche Kündigung wegen fehlerhafter Arbeitszeiterfassung
Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen verhaltensbedingten Grund zur außerordentlichen wie auch zur ordentlichen Kündigung darzustellen. Das gilt für den vorsätzlichen Missbrauch von Stempeluhren ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausfüllen entsprechender Formulare.

Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch. Der Arbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vertrauen können. Überträgt er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Arbeitnehmer die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stellt dies in der Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar. Der Arbeitnehmer verletzt damit in erheblicher Weise seine Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber dem Arbeitgeber.

In dem entschiedenen Fall hatte eine Arbeitnehmerin am 12.10.2023 wissentlich und vorsätzlich eine falsche Zeit für den Arbeitsbeginn erfassen lassen und dadurch vorgetäuscht, eine halbe Stunde mehr gearbeitet zu haben, als dies tatsächlich der Fall war. Sie hat dadurch ihre arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt, was selbst als einmaliger Vorfall grundsätzlich geeignet ist, eine Kündigung zu rechtfertigen.
Arbeitsvertrag – pauschale Freistellungsklausel ist unwirksam
Ein Arbeitnehmer war seit dem 1.1.2022 als Gebietsleiter bei einem Unternehmen tätig und ihm wurde ein Dienstwagen mit Privatnutzung zur Verfügung gestellt. Aufgrund seiner Eigenkündigung endete das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2024. Nach dem Erhalt der Kündigung stellte ihn der Arbeitgeber einseitig mit Schreiben vom 31.5.2024 von der Erbringung der Arbeitsleistung frei und forderte ihn auf, den Dienstwagen bis zum 30.6.2024 an ihn herauszugeben. Dieser Aufforderung kam der Arbeitnehmer nach. Der Arbeitgeber zahlte keine Entschädigung für den Entzug des Dienstwagens. Im Arbeitsvertrag war u. a. Folgendes geregelt: „Die Arbeitgeberin ist berechtigt, den Arbeitnehmer bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite – unter Fortzahlung der Arbeitsvergütung von der Arbeitsleistung freizustellen.“

Die im Arbeitsvertrag vorgesehene Berechtigung der Arbeitgeberin, den Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung ohne weitere Voraussetzungen von der Arbeitsleistung freizustellen, ist mit den wesentlichen Grundgedanken des arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruchs nicht vereinbar.

Der allgemeine Beschäftigungsanspruch besteht grundsätzlich auch nach Ausspruch einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fort. Er tritt nur dann zurück, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers oder sonstige sachliche Gründe entgegenstehen. Solche Gründe müssen konkret vorliegen, etwa die Gefahr der Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen oder das Abwerben von Kunden.

Eine formularmäßige Klausel, die den Arbeitgeber berechtigt, einen Arbeitnehmer ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen innerhalb der Kündigungsfrist freizustellen, ist unwirksam. Die Richter sprachen daher dem Arbeitnehmer eine Entschädigung für den Entzug des Dienstwagens für die Monate Juli – November 2024 zu.

Aktualisierung: Auf die Revision der Arbeitgeberin hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.3.2026 entschieden, dass eine Freistellung trotz Unwirksamkeit der vertraglichen Klausel im Einzelfall dennoch wirksam sein kann, sofern überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers vorliegen und entsprechend festgestellt werden; hierzu wurde der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Rufbereitschaft – kein Unfallversicherungsschutz bei Treppensturz im eigenen Heim
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LAG) hatte darüber zu entscheiden, ob bei folgendem Sachverhalt ein Arbeitsunfall vorlag: Ein zum Unfallzeitpunkt 72 Jahre alter Mann war, obwohl schon in Rente, beruflich noch als Fahrer eines Abschleppdienstes beschäftigt.

In einer Dezembernacht 2022 übernahm er von zu Hause aus die Rufbereitschaft für etwaige Noteinsätze. Gegen 2 Uhr nachts wurde er zu einem Einsatz gerufen und verließ daraufhin rund eine halbe Stunde später seine Wohnung. Auf der Treppe innerhalb des von ihm bewohnten Mehrfamilienhauses stolperte er über einen dort liegenden Backstein und stürzte mehrere Treppenstufen hinab. Dabei zog er sich unter anderem eine Gehirnerschütterung zu und musste rund eine Woche lang stationär im Krankenhaus behandelt werden. Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Wer sich in seiner eigenen Wohnung in Rufbereitschaft befindet, dann zu einem Noteinsatz gerufen wird und auf dem Weg zur Haustür stürzt, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Ereignis stellt daher keinen Arbeitsunfall dar, entschied das LAG.
Gewerberaummiete – Einsichtsrecht des Mieters in die Originalbelege zur Betriebskostenabrechnung
Bei Gewerberaummietverhältnissen besteht weiterhin das Recht des Mieters zur Einsichtnahme in die Originalbelege zur Betriebskostenabrechnung. Eine Bereitstellung der Belege in digitaler Form ist nicht ausreichend.

Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden. Nach Auffassung des Gerichts bleibt es im Gewerberaummietrecht grundsätzlich dabei, dass dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Originalunterlagen zu gewähren ist.

Daran ändere auch die zum 1.1.2025 durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz eingeführte gesetzliche Neuregelung nichts, die den Vermieter berechtigt, die Belege auch elektronisch bereitstellen zu dürfen. Diese Regelung ist nur auf Wohnraummietverhältnisse direkt anwendbar. Für Gewerberaummietverhältnisse bleibt es daher bei der bisherigen Rechtslage. Der Mieter kann weiterhin verlangen, die Originalbelege einzusehen. Eine ausschließlich digitale Bereitstellung der Unterlagen reicht hierfür nicht aus.
Gewinnbringende Untervermietung von Wohnraum unzulässig
Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Mieter nach Abschluss des Mietvertrags vom Vermieter die Erlaubnis verlangen, einen Teil der Wohnung einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, sofern hierfür ein berechtigtes Interesse besteht. Das kann z. B. bei einem längeren Auslandsaufenthalt der Fall sein.

In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall ging es auch um eine Untervermietung während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts. Ein Mann war seit dem Jahr 2009 Mieter einer in Berlin gelegenen Zweizimmerwohnung. Die Nettokaltmiete belief sich auf monatlich 460 €.

Aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts vermietete er die Wohnung ohne Untervermietungserlaubnis ab Anfang des Jahres 2020 für monatlich 962 € (nettokalt) zuzüglich einer Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung (insgesamt monatlich 1.100 €) an zwei Untermieter. Nachdem die Vermieterin den Mieter wegen unerlaubter Untervermietung vergeblich abgemahnt hatte, erklärte sie im Februar 2022 die fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses.

Die Richter des BGH entschieden, dass der Vermieterin ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der angemieteten Wohnung zusteht. Die Kündigung ist wirksam, denn der Mieter hat seine Pflichten aus dem Mietverhältnis durch die ohne Erlaubnis vorgenommene Untervermietung der Wohnung erheblich verletzt. Ihm stand ein Anspruch auf Erteilung einer – gewinnbringenden – Untervermietung nicht zu. So ist die Untervermietung von der Überlegung getragen, dem Mieter die Wohnung im Falle einer wesentlichen Änderung seiner Lebensverhältnisse zu erhalten. Der Zweck der Untervermietung besteht hingegen nicht darin, dem Mieter hierdurch eine Möglichkeit der Gewinnerzielung zu verschaffen.
Der neue Schufa-Score
Unternehmen sind grundsätzlich berechtigt, Bonitätsauskünfte bei der Schufa einzuholen, sofern ein sog. berechtigtes Interesse vorliegt. Ein solches besteht insbesondere dann, wenn ein Unternehmen in Vorleistung tritt, etwa indem Waren oder Dienstleistungen vor der Bezahlung bereitgestellt oder Kredite gewährt werden.

Seit dem 17.3.2026 hat die Schufa zur Berechnung des Scores neue Regeln. Der neue Score basiert nun auf 12 Kriterien anstatt auf bisher über 200. Für jedes der nachfolgenden Kriterien werden Punkte vergeben, die in die Gesamtbewertung einfließen. Je höher die Gesamtpunktzahl, desto höher die Kreditwürdigkeit
  • Zahlungsstörungen
  • Alter des ältesten Bankvertrags
  • Alter der ältesten Kreditkarte
  • Alter der aktuellen Adresse
  • Alter des jüngsten Rahmenkredits
  • Anzahl von Anfragen und Abschlüssen für Girokonten und Kreditkarten in den vergangenen 12 Monaten
  • Anzahl Anfragen außerhalb des Bankenbereichs in den vergangenen 12 Monaten
  • Ratenkredite in den vergangenen 12 Monaten
  •  Längste Restlaufzeit aller Ratenkredite
  • Kreditstatus
  • Immobilienkredite oder Bürgschaften
  • Vorliegen einer Identitätsprüfung
BMF veröffentlicht Praxishinweise zur Aktivrente
Seit dem 1.1.2026 gelten die Regelungen zur sog. Aktivrente, die einen neuen Steuerfreibetrag für rentenversicherungspflichtig, nichtselbstständig Beschäftigte darstellt, die die gesetzliche Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten.

Es bleibt dabei ein Betrag bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei. Dieser gilt für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige. Im Jahr 2026 liegt die gesetzliche Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 2 Monaten für die im November und Dezember 1959 Geborenen bzw. bei 66 Jahren und 4 Monaten bei den von Januar bis Oktober 1960 Geborenen. Der Krankenversicherungsstatus ist unmaßgeblich, ebenso, ob eine Altersrente bezogen wird. Die Sozialversicherungspflicht bleibt unverändert bestehen.

Nachdem in der praktischen Umsetzung der Aktivrente viele Details noch ungeklärt waren, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Frage-und-Antwort-Katalog veröffentlicht, welcher auf der Homepage des BMF veröffentlicht ist (www.bundesfinanzministerium.de– Service – FAQ und Glossar – FAQ). Hierin finden sich neben allgemeinen Hinweisen in gesonderten Rubriken auch Antworten auf Sonderfragen für Arbeitgeber bzw. Fragen für Arbeitnehmer.

Entscheidend für die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags ist die aktuelle Tätigkeit. Ein Ruhestandsbeamter kann diesen nach Erreichen der Regelaltersgrenze bei Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen nichtselbstständigen Tätigkeit erhalten, ebenso ein ehemals selbstständig Tätiger. Bei der vorgezogenen Altersrente mit 63 besteht kein Anspruch auf die Steuerfreiheit. Stuft aber die Sozialversicherung eine Tätigkeit als rentenversicherungspflichtig ein, kommt die Inanspruchnahme nur in Betracht, wenn es sich steuerrechtlich um eine nichtselbstständige Beschäftigung handelt, z. B. bei Honorarlehrkräften.

Der Steuerfreibetrag ist ein Monatsbetrag, kein Jahresbetrag. Er kann nur für die Monate in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen für die Aktivrente vorliegen. Sonderzahlungen können aber auf eine anteilige Monatszahlung aufgeteilt werden, wobei diese den Höchstbetrag der Steuerfreiheit nicht erhöht. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Steuerfreibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren und weist den Betrag als steuerfrei in der monatlichen Lohnabrechnung bis maximal 2.000 € brutto aus. Entsprechend ist in einer Freizeile der Jahreslohnsteuerbescheinigung mit der Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ (ohne Leerzeichen) eine Eintragung vorzunehmen. Bei der Lohnsteuerberechnung und damit bei der Berechnung der Vorsorgepauschale bleibt die Aktivrente unberücksichtigt. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen darf die Steuerfreiheit nur für die erste Tätigkeit gewährt werden, die zweite muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Bei Abrechnung nach Steuerklasse VI hat der Arbeitnehmer eine Bestätigung abzugeben, dass die Aktivrente nicht zeitgleich in einem anderen Beschäftigungsverhältnis gewährt wird.

Abfindungen sind im Rahmen der Aktivrente nicht zu berücksichtigen, da sie unabhängig von Betragsüberschreitungen auch sozialversicherungsfrei sind. Voraussetzung für die Aktivrente ist aber die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Arbeitnehmer, die in sogenannten Midi-Jobs mit u. a. reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt werden, können von der Steuerbefreiung der Aktivrente profitieren.

Andere steuerfreie Einnahmen kürzen den Steuerfreibetrag bei der Aktivrente nicht, Werbungskosten sind nicht zu berücksichtigen, ggf. sind diese aufzuteilen in einen berücksichtigungsfähigen und einen nicht berücksichtigungsfähigen Teil. Gleiches gilt bei den Vorsorgeaufwendungen.
BFH: Neue Entscheidungen zur Grunderwerbsteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 22.10.2025 zwei Entscheidungen zur Grunderwerbsteuer getroffen. In einem Fall entschied der BFH, dass Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht nur der Kaufpreis einer Immobilie ist, sondern bei Übernahme eines persönliches Wohnrechts der kapitalisierte Jahreswert die Bemessungsgrundlage erhöht. Im vorliegenden Fall war das Wohnrecht zwar noch nicht entstanden, weil es noch nicht im Grundbuch eingetragen war, allerdings hatte die Käuferin der Übernahme bereits zugestimmt und somit eine Verpflichtung übernommen, die einen Geldwert hat.

In einem weiteren Fall hat der BFH mit der gleichen Begründung entschieden, dass auch ein noch nicht eingetragenes Nießbrauchsrecht die Bemessungsgrundlage erhöht, wenn bereits die Verpflichtung übernommen wurde. Auch dieser Wert ist zu kapitalisieren. Im entschiedenen Fall wurde ein Erbbaurecht gegen Entgelt übertragen und um die Verpflichtung zur Einräumung eines Nießbrauchsrechts erhöht.
Neues BMF-Schreiben zur Gebäudemodernisierung
Aufwendungen für Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden sind regelmäßig Erhaltungsaufwendungen und sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Sind sie jedoch Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder anschaffungsnahe Herstellungskosten, können sie lediglich im Wege der AfA über die Jahre verteilt steuermindernd berücksichtigt werden.

Insbesondere, wenn innerhalb der ersten 3 Jahre nach Anschaffung mehr als 15 % der Gebäudeanschaffungs- oder Herstellungskosten für Modernisierungsmaßnahmen oder Erweiterungen aufgewendet werden, handelt es sich in der Regel um anschaffungsnahe Herstellungskosten, die nicht sofort abziehbar sind.

Einzelheiten ergaben sich bislang aus einem Verwaltungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) aus dem Jahr 2003 sowie einem aus 2017, welche nun durch ein neues Schreiben vom 26.1.2026 ersetzt wurden, in allen offenen Fällen anzuwenden ist.

Ein Schwerpunkt des BMF-Schreibens liegt in der genauen Beschreibung verschiedener Gebäudestandards, denn die Entscheidung für einen bestimmten Gebäudestandard stellt eine Zweckbestimmung dar. Hier bestehen umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Gebäudemodernisierung, deren steuerliche Behandlung komplex ist. Bei der Planung umfangreicher Modernisierungsmaßnahmen sollte vor der Umsetzung eine steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden.
Doppelte Haushaltsführung: Wohnmobil als Zweithaushalt und Stellplatzkosten als Mietkosten?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte erneut eine Entscheidung zur doppelten Haushaltsführung zu treffen. Es ging um die Frage, ob Stellplatzkosten für ein vom Steuerpflichtigen genutztes Fahrzeug im inländischen Zweithaushalt als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Grundsätzlich sind die Kosten im Inland auf monatlich 1.000 € begrenzt. Die Finanzverwaltung lehnte den separaten Abzug für die Anerkennung des Stellplatzes ab, Finanzgericht und BFH erkannten ihn jedoch an, obwohl die 1.000 €/Monat bereits mehr als ausgeschöpft waren.

Das Mietverhältnis über den Stellplatz mit gesondert ausgewiesenem Mietzins war an den Wohnungsmietvertrag gekoppelt, was für die Gerichte jedoch ohne Belang war, da es sich um zwei unterschiedliche Nutzungsarten handelt, wohnen und parken. Nur zufällig war der Vermieter der Wohnung auch der Vermieter des Stellplatzes. Es liegen ausdrücklich abweichend vom BMF-Schreiben vom 25.11.2020 zwei getrennte Verträge und Nutzungen vor.

In einem weiteren Fall hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) zu entscheiden, ob die Nutzung eines Wohnmobils am inländischen Tätigkeitsort im Rahmen der doppelten Haushaltsführung anstatt einer stationären Wohnung als doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist. Der Steuerpflichtige fuhr mit eben diesem Wohnmobil auch am Wochenende zu seinem Ersthaushalt und sodann wieder zurück zum auswärtigen Tätigkeitsort. Der Kläger wollte u. a. die Abschreibung für das Wohnmobil als Werbungskosten anerkannt haben. Dies lehnte die Finanzverwaltung ab, da es sich nach dessen Auffassung um keine selbstständige Unterkunft handele, die zum dauerhaften Wohnen geeignet und bestimmt sei.

Das FG hat ein Wohnmobil als grundsätzlich geeignet angesehen für Wohnen am Ort der ersten Tätigkeitsstätte. Allerdings müsse die Zweitwohnung auch räumlich mindestens einen längeren Zeitraum von der Unterkunft getrennt sein. Dies sei nicht gegeben, weil der Steuerpflichtige das Wohnmobil auch für Heimfahrten nutzte. Hätte der Steuerpflichtige das Wohnmobil am Ort der ersten Tätigkeitsstätte stehen lassen, wäre das Wohnmobil als Zweitwohnung anerkannt worden. Das FG erkannte allerdings Fahrtkosten für die Familienheimfahrten an. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Basiszinssatz zur Vorabpauschale für Investmentfonds bekanntgegeben
Am Jahresanfang wird auf dem Verrechnungskonto von Investmentfonds die Vorabpauschale in Abzug gebracht, es sei denn, es liegt ein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe vor.

Die Vorabpauschale dient dazu, die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds sicherzustellen, auch wenn diese Erträge (noch) nicht als Ausschüttungen an die Anleger ausgezahlt werden. Um eine zeitnahe Besteuerung dieser theoretischen Erträge zu gewährleisten, erhebt das Finanzamt die Steuer als Vorauszahlung, anstatt auf den Zeitpunkt des Verkaufs der Fondsanteile zu warten. In dem Fall findet später beim Verkauf eine Verrechnung statt.

Teil der Berechnung dieser Vorabpauschale ist der vom Bundesfinanzministerium festgelegte Basiszins, welcher für 2025 auf 2,53 % festgesetzt wurde. Dieser gilt damit für die am ersten Werktag 2026 ermittelte Vorabpauschale für das Jahr 2025.

Für das Kalenderjahr 2026 wurde der Basiszinssatz mit BMF-Schreiben vom 13.1.2026 auf 3,2 % festgelegt, aus welchem dann Anfang 2027 die Vorabpauschale für 2026 gebildet wird.

Anleger, die keinen Freistellungsauftrag für ihr Depot erteilt haben, sollten dies in Erwägung ziehen oder zum entsprechenden Zeitpunkt der Steuererhebung im Januar eines jeden Jahres etwas Geld auf dem Verrechnungskonto vorrätig halten.
EuGH: Wann Fahrtzeit als Arbeitszeit gilt
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte jüngst anhand der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie für Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort darüber zu entscheiden, wann Fahrtzeiten als Arbeitszeiten gelten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich hiermit bei Servicetechnikern bereits im Jahr 2020 befasst. Die Frage hat auch vor allem Bedeutung für Baustellen- und Außendienstmitarbeiter.

Im Ausgangsfall hatte ein spanisches Unternehmen die Mitarbeiter zu einem Stützpunkt bestellt, von wo sie zu einer festen Uhrzeit zusammen in einem Firmenfahrzeug zu den monatlich vom Arbeitgeber festgelegten Einsatzstellen fuhren. Das Fahrzeug wurde von einem Mitarbeiter gesteuert und hiermit auch das benötigte Material transportiert. Der Arbeitgeber erkannte zwar die Hinfahrt als Arbeitszeit an, nicht aber die Rückfahrt, auf der die Arbeitnehmer am Treffpunkt abgesetzt wurden und eigenständig nach Hause fuhren. Die EU-Arbeitszeitrichtlinie kennt nur Arbeits- oder Ruhezeit, keine Zwischenform.

Da die Arbeitnehmer während der Fahrten keine Arbeiten erledigen, keine freie Verfügung über ihre Zeit bzw. Tätigkeit haben und die Fahrtmodalitäten vom Arbeitgeber festgelegt werden, zählen nach dem Urteil des EuGH beide Fahrten sowohl für den Fahrer als auch die Mitfahrer zur Arbeitszeit. Damit stellt der EuGH im Wesentlichen auf den Organisationsgrad des Arbeitgebers ab und nicht, wie bislang das BAG, auf den Belastungsgrad, z. B. im Vergleich Fahrer und Beifahrer.

Dies hat Auswirkungen auf das Arbeitszeitrecht. Fahrzeiten sind bei der täglichen Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten, Arbeitsschutz und der Arbeitszeiterfassung zu berücksichtigen. Die Vergütung der Fahrtzeiten durch den Arbeitgeber ist im jeweiligen nationalen Recht geregelt, in Deutschland im Arbeits-, Vertrags- und Tarifrecht. Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG entsteht eine Vergütungspflicht, wenn die Reise bzw. Fahrt während der Dienstzeit stattfindet, auf Anweisung des Arbeitgebers oder in seinem Interesse erfolgt. Eine besondere Vergütungsvereinbarung kann getroffen werden.
Verfassungsbeschwerde gegen das Grundsteuer-Bundesmodell eingereicht
Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteilen vom 12.11.2025 in drei Verfahren klargestellt, dass er die Regelungen des Ertragswertverfahrens als Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer im Bundesmodell für verfassungskonform hält. Gegen mindestens ein Urteil haben der Bund der Steuerzahler sowie Haus und Grund laut Mitteilung vom 5.3.2026 nun Verfassungsbeschwerde eingereicht. Betroffene können bei noch offenem Einspruchsverfahren unter Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde ein Ruhen des Verfahrens beantragen.
Basiszins / Verzugszins
  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.01.2026 = 1,27 %
    01.07.2025 - 31.12.2025 = 1,27 %
    01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 %
    01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 %
    01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 %
    01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 %
    01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 %
    01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verbraucherpreisindex
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)

2026
123,1  Februar
122,8  Januar

2025
122,7  Dezember
122,7  November
123,0  Oktober
122,6  September
122,3  August
122,2  Juli
121,8  Juni
121,8  Mai
121,7  April
121,2  März


Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

Wirtschaftsrecht

Flugannullierung – Erstattung muss auch erhobene Provision umfassen
In einem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenen Fall kauften mehrere Reisende in einem Buchungsportal Flugtickets für einen Hin- und Rückflug der Fluggesellschaft KLM von Wien (Österreich) nach Lima (Peru). Da die Flüge annulliert wurden, erstattete KLM ihnen den von ihnen gezahlten Betrag abzüglich etwa 95 €, die das Buchungsportal ihnen als Vermittlungsprovision in Rechnung gestellt hatte. Die betroffenen Fluggäste traten ihre etwaigen Erstattungsansprüche an einen Verbraucherschutzverband ab. Dieser machte vor Gericht geltend, dass die Erstattung der Flugticketkosten durch die betreffende Fluggesellschaft auch die Vermittlungsprovision umfassen müsste. KLM macht hingegen geltend, dass sie nicht verpflichtet war, die streitige Vermittlungsprovision zu erstatten, da ihr deren Existenz und erst recht deren Höhe nicht bekannt waren. Das Gericht hatte dazu nun den EuGH befragt.

Die Richter des EuGH stellten klar, dass, wenn eine Fluggesellschaft akzeptiert, dass der Vermittler in ihrem Namen und für ihre Rechnung Flugtickets ausstellt und ausgibt, davon ausgegangen werden kann, dass sie zwangsläufig die Geschäftspraxis dieses Vermittlers kennt, eine Vermittlungsprovision zu erheben. Da die Erhebung dieser Vermittlungsprovision einen „unvermeidbaren“ Bestandteil des Flugticketpreises darstellt, ist sie als von der Fluggesellschaft genehmigt anzusehen. Daher muss die Fluggesellschaft die Provision erstatten. Es ist nicht erforderlich, dass sie die genaue Höhe der Vermittlungsprovision kennt. Andernfalls würde der vom Unionsgesetzgeber angestrebte Schutz der Fluggäste geschwächt und die Attraktivität der Inanspruchnahme der Dienste eines Vermittlers verringert.
Handwerksbetrieb – Betriebsleiter muss fachlich-technische Leitung tatsächlich ausüben
Der Betriebsleiter einer juristischen Person muss wie ein das Handwerk selbstständig betreibender Handwerksmeister die handwerklichen Tätigkeiten leiten. Er hat dafür zu sorgen, dass die handwerklichen Arbeiten „meisterhaft“ ausgeführt werden. Die fachlich-technische Leitung des Betriebes muss in seiner Hand liegen. Er muss über den Handwerksbetrieb in seiner fachlichen Ausgestaltung und seinem technischen Ablauf bestimmen und insoweit die Verantwortung tragen.

Die Leitungsaufgaben muss er auch tatsächlich wahrnehmen können und wahrnehmen. Er hat also den Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen sowie zu überwachen und darf sich nicht etwa auf eine bloße Kontrolle des Arbeitsergebnisses beschränken. Er hat Mängel in der Ausführung der Arbeiten zu verhindern und gegebenenfalls zu korrigieren, aber auch dafür zu sorgen, dass Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder Betriebsanweisungen unterbleiben. Seine Tätigkeit muss so angelegt sein, dass sie die handwerkliche Güte der Arbeiten gewährleistet.

Das Oberverwaltungsgericht NRW hatte dazu über den nachfolgenden Sachverhalt zu entscheiden: Eine Fleischerei beantragte für ihre Filiale die vorläufige Eintragung in die Handwerksrolle. Der von der Fleischerei benannte Betriebsleiter war bereits als Produktionsleiter im Stammhaus in Vollzeit tätig. Der Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung, dass der benannte Betriebsleiter aufgrund seiner Vollzeitstelle im Stammhaus die fachlich-technische Leitung in der Filiale nicht ausüben könne.

Auch wenn der Produktionsleiter des Stammhauses die Filiale mindestens einmal am Tag unangekündigt kontrollieren werde, kann er die oben genannten Aufgaben eines Betriebsleiters nicht „meisterhaft“ ausführen. Eine Präsenz ausschließlich bei unangekündigten Kontrollen genügt nach den höchstrichterlich geklärten Maßstäben ersichtlich nicht, um den Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen und zu überwachen.
Der neue Schufa-Score
Unternehmen sind grundsätzlich berechtigt, Bonitätsauskünfte bei der Schufa einzuholen, sofern ein sog. berechtigtes Interesse vorliegt. Ein solches besteht insbesondere dann, wenn ein Unternehmen in Vorleistung tritt, etwa indem Waren oder Dienstleistungen vor der Bezahlung bereitgestellt oder Kredite gewährt werden.

Seit dem 17.3.2026 hat die Schufa zur Berechnung des Scores neue Regeln. Der neue Score basiert nun auf 12 Kriterien anstatt auf bisher über 200. Für jedes der nachfolgenden Kriterien werden Punkte vergeben, die in die Gesamtbewertung einfließen. Je höher die Gesamtpunktzahl, desto höher die Kreditwürdigkeit
  • Zahlungsstörungen
  • Alter des ältesten Bankvertrags
  • Alter der ältesten Kreditkarte
  • Alter der aktuellen Adresse
  • Alter des jüngsten Rahmenkredits
  • Anzahl von Anfragen und Abschlüssen für Girokonten und Kreditkarten in den vergangenen 12 Monaten
  • Anzahl Anfragen außerhalb des Bankenbereichs in den vergangenen 12 Monaten
  • Ratenkredite in den vergangenen 12 Monaten
  •  Längste Restlaufzeit aller Ratenkredite
  • Kreditstatus
  • Immobilienkredite oder Bürgschaften
  • Vorliegen einer Identitätsprüfung
Widerruf trotz Maßanfertigung – kein Wertersatz für Treppenlift
Wird ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag widerrufen, hat der Verbraucher grundsätzlich Wertersatz für diejenigen Dienstleistungen zu leisten, die der Unternehmer bis zum Widerruf tatsächlich erbracht hat. Bei Werkverträgen umfasst dies jedoch nur solche Leistungen, die sich bereits im Werk verkörpert haben. Im vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall ging es um den Widerruf eines Vertrags über den Einbau eines individuell angepassten Treppenlifts. Der Unternehmer hatte zwar bereits mit der Vertragsabwicklung begonnen, der Treppenlift war jedoch noch nicht eingebaut. Vorbereitende Tätigkeiten, wie die Herstellung oder Anlieferung noch nicht montierter Bauteile, stellen keine erbrachten Leistungen im Sinne des Wertersatzes dar.

Das Gericht stellte zudem klar, dass der Widerruf auch bei individuell angefertigten Werken nicht ausgeschlossen ist. Erfolgt der Widerruf nach Übergabe des individuell hergestellten Werks, sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren: Der Unternehmer hat den Werklohn zu erstatten, der Verbraucher das Werk zurückzugeben. Ein Ausgleich dafür, dass der Unternehmer das individuell hergestellte Werk nur eingeschränkt anderweitig verwerten kann, ist nicht vorgesehen.
Beschränkung bei Rückgabe von Festival-Token zulässig
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Festivalbesucher gekaufte Token nicht zeitlich unbegrenzt zurückgeben können.

In dem entschiedenen Fall war es auf dem Festivalgelände untersagt, eigene Speisen oder Getränke mitzubringen. Alle Einkäufe bei der Veranstaltung mussten mit speziellen Token bezahlt werden. Diese waren ausschließlich während des Festivals erhältlich und konnten nur vor Ort an bestimmten Kassen sowie nur zu festgelegten Zeiten zurückgegeben werden. Zudem war die Rückerstattung auf max. 50 € begrenzt. Nach Festivalende war eine Rückgabe vollständig ausgeschlossen. Ein Verbraucherschutzverband sah darin eine unangemessene Benachteiligung der Besucher. Insbesondere zum Ende der Veranstaltung könnten viele ihre restlichen Token nicht mehr rechtzeitig einlösen, etwa weil sie abreisen müssten. Auch die betragsmäßige Begrenzung der Rückgabe sei nicht gerechtfertigt.

Das OLG Düsseldorf folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Die Regelungen sind klar und für die Besucher nachvollziehbar. Token sind ausschließlich für die jeweilige Veranstaltung bestimmt und vergleichbar mit Wertmarken auf Volksfesten. Eine Rücknahme nach Veranstaltungsende würde einen erheblichen organisatorischen Aufwand verursachen. Die Begrenzung auf 50 € diene zudem dem Schutz vor Fälschungen.
Wahlarztleistung – keine Vertretung ohne ausdrückliche Zustimmung
Eine auf Initiative des Krankenhausträgers beziehungsweise eines Wahlarztes getroffene Wahlleistungsvereinbarung mit dem Inhalt, dass wahlärztliche Leistungen ohne besondere Bedingungen durch einen anderen Arzt als Vertreter des Wahlarztes ausgeführt werden, ist unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Nach den Ausführungen des BGH geht es dem Patienten bei Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung in erster Linie darum, sich die Leistung hochqualifizierter Spezialisten des Krankenhauses gegen ein zusätzliches Entgelt „hinzuzukaufen“. Der Patient schließt eine Wahlleistungsvereinbarung im Vertrauen auf die herausgehobene medizinische Kompetenz des Wahlarztes ab. Der Wahlarzt darf im Falle seiner Verhinderung die Kernleistung auf einen Vertreter übertragen, sofern er mit dem Patienten eine entsprechende Vereinbarung wirksam getroffen hat.
Datenschutz von Mietern beim Verkauf der Immobilie
In einem vom Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) entschiedenen Fall bewohnten Mieter eine Doppelhaushälfte, die der Eigentümer veräußern wollte. Zu Verkaufszwecken fertigte ein vom Vermieter beauftragter Makler bei einem mit den Mietern abgestimmten Termin Innenraumfotos an, auf denen aber keine Personen abgebildet waren. Nach Veröffentlichung der Verkaufsanzeige und der Übergabe des Exposeés an Kaufinteressenten wurden die Mieter von weiteren Personen auf die Fotos angesprochen. Sie fühlten sich „demaskiert“ und entwickelten ein diffuses Gefühl des „Beobachtetseins“, weshalb sie gegenüber dem Makler Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wegen eines behaupteten Datenschutzverstoßes geltend machten. Im Prozess erklärte der Makler, sämtliche Fotos gelöscht und keine Kopien angefertigt zu haben.

Das OLG kam zu dem Urteil, dass der Makler verpflichtet ist, Auskunft darüber zu erteilen, wie er mit personenbezogenen Daten der Mieter und mit gefertigten Lichtbildern von den Innenräumen der Immobilie in Hinblick auf Datenspeicherung und Vervielfältigung umgegangen ist. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht jedoch nicht, wenn die Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie – wie hier – einvernehmlich mit den Mietern entstanden sind.
Nachträgliche Herabsetzung der monatlichen Rente bei Riester-Verträgen
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall ging es um fondsgebundene Riester-Rentenversicherungen, bei denen die spätere Rentenhöhe anhand eines im Versicherungsschein festgelegten Rentenfaktors berechnet wird. Dieser Rentenfaktor beruht auf den vom Versicherer angenommenen Rechnungsgrundlagen, insbesondere dem Rechnungszins und der kalkulierten Lebenserwartung, und bestimmt die monatliche Rente je 10.000 € Policenwert.

Die in einigen Verträgen verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen sahen vor, dass der Versicherer den Rentenfaktor herabsetzen darf, wenn sich nach Vertragsschluss unvorhersehbare Umstände ergeben, etwa eine deutlich steigende Lebenserwartung oder dauerhaft sinkende Kapitalmarktrenditen. Auf Grundlage dieser Klausel hatte der Versicherer den Rentenfaktor mehrfach abgesenkt.

Der BGH erklärte diese Klausel für unwirksam. Zwar kann ein Versicherer bei langfristigen Vorsorgeverträgen auf nachträgliche Störungen des wirtschaftlichen Gleichgewichts reagieren, unzumutbar ist jedoch ein einseitig ausgestaltetes Anpassungsrecht. Die Klausel erlaubte ausschließlich eine Reduzierung der Rentenleistung, verpflichtete den Versicherer aber nicht dazu, den Rentenfaktor bei später verbesserten Umständen wieder anzuheben.

Damit verstößt die Regelung gegen das sog. Symmetriegebot. Dieses verlangt, dass Verschlechterungen und Verbesserungen der maßgeblichen Umstände gleichbehandelt werden. Ein Versicherer, der sich das Recht zur Herabsetzung der Leistung vorbehält, muss daher auch verpflichtet sein, positive Entwicklungen in vergleichbarer Weise an die Versicherungsnehmer weiterzugeben.
Abbrucharbeiten – Keine Haftung bei unklarer Leistungsabgrenzung
Entfernt ein Unternehmer im Rahmen von Abbruch- oder Demontagearbeiten mehr Bauteile als der Besteller nach seiner Vorstellung erwartet, führt dies nicht zwangsläufig zu einer Pflichtverletzung oder zum Verlust des Vergütungsanspruchs. Dies verdeutlicht eine Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.

Im zugrunde liegenden Fall hatten die Parteien einen Werkvertrag über bestimmte Demontageleistungen geschlossen. Der Unternehmer führte die Arbeiten aus und rechnete sie anschließend ab. Während der Besteller die Höhe der Vergütung nicht beanstandete, verweigerte er die Zahlung mit der Begründung, es seien mehr Bauteile abgerissen worden als vertraglich vereinbart.

Das Gericht sah hierin keine Pflichtverletzung des Unternehmers. Entscheidend war, dass für den Unternehmer nicht hinreichend erkennbar war, welche Bauteile zwingend zu erhalten und welche abzureißen waren. Fehlt es an einer klaren und eindeutigen Abgrenzung des Leistungsumfangs, geht dies zulasten des Bestellers.

Zugleich bejahte das Gericht den Vergütungsanspruch trotz fehlender Abnahme. Da der Besteller keine Erfüllungs- oder Nachbesserungsansprüche mehr geltend machte, sondern die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigerte und lediglich Schadensersatz verlangte, war eine förmliche Abnahme entbehrlich. Der Unternehmer konnte den Werklohn daher auch ohne Abnahme verlangen.
Verpasster Flug nach Pkw-Anreise zum Flughafen
In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) entschiedenen Fall buchte eine Frau eine Hawaii-Reise mit Abflug vom Flughafen Hamburg um 6:45 Uhr und schloss dazu eine Reiserücktrittsversicherung ab (Kostenersatz bis 6.500 € pro Person bei notwendiger und unvermeidbarer Stornierung). Am Reisetag startete sie um 4:00 Uhr in Kiel mit einem Mietwagen. Wegen einer mehr als zweistündigen Vollsperrung nach einem Unfall erreichte sie den Flughafen erst um 6:30 Uhr und verpasste den Flug. Sie forderte daraufhin die Erstattung zusätzlicher Reisekosten von ca. 9.000 €.

Es besteht keine Leistungspflicht der Reiserücktrittsversicherung, wenn der Flug aufgrund einer Anreise mit dem Pkw ohne ausreichenden zeitlichen Sicherheitspuffer zum Flughafen verpasst wird. Bei der Anreise zum Flughafen ist sowohl für Verzögerungen bei den Kontrollen als auch infolge der allgemeinen Risiken des Straßenverkehrs grundsätzlich ein Sicherheitspolster einzurechnen. Verpasst ein Fluggast, wie im entschiedenen Fall, nach Vollsperrung einer Straße seinen Flug, ohne einen ausreichend eingeplanten Zeitpuffer, besteht kein Anspruch auf Leistungen aus einer Reiserücktrittsversicherung. Damit war die Verschiebung des Reiseantritts nicht „unvermeidbar“ im Sinne der Regelungen des Versicherungsvertrages, begründeten die OLG-Richter ihre Entscheidung, denn die Frau hätte es durch Einplanung eines „entsprechenden Zeitpuffers“ in Händen gehabt, rechtzeitig am Flughafen einzutreffen.

Arbeitsrecht

Ordentliche Kündigung wegen fehlerhafter Arbeitszeiterfassung
Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen verhaltensbedingten Grund zur außerordentlichen wie auch zur ordentlichen Kündigung darzustellen. Das gilt für den vorsätzlichen Missbrauch von Stempeluhren ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausfüllen entsprechender Formulare.

Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch. Der Arbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vertrauen können. Überträgt er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Arbeitnehmer die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stellt dies in der Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar. Der Arbeitnehmer verletzt damit in erheblicher Weise seine Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber dem Arbeitgeber.

In dem entschiedenen Fall hatte eine Arbeitnehmerin am 12.10.2023 wissentlich und vorsätzlich eine falsche Zeit für den Arbeitsbeginn erfassen lassen und dadurch vorgetäuscht, eine halbe Stunde mehr gearbeitet zu haben, als dies tatsächlich der Fall war. Sie hat dadurch ihre arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt, was selbst als einmaliger Vorfall grundsätzlich geeignet ist, eine Kündigung zu rechtfertigen.
Arbeitsvertrag – pauschale Freistellungsklausel ist unwirksam
Ein Arbeitnehmer war seit dem 1.1.2022 als Gebietsleiter bei einem Unternehmen tätig und ihm wurde ein Dienstwagen mit Privatnutzung zur Verfügung gestellt. Aufgrund seiner Eigenkündigung endete das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2024. Nach dem Erhalt der Kündigung stellte ihn der Arbeitgeber einseitig mit Schreiben vom 31.5.2024 von der Erbringung der Arbeitsleistung frei und forderte ihn auf, den Dienstwagen bis zum 30.6.2024 an ihn herauszugeben. Dieser Aufforderung kam der Arbeitnehmer nach. Der Arbeitgeber zahlte keine Entschädigung für den Entzug des Dienstwagens. Im Arbeitsvertrag war u. a. Folgendes geregelt: „Die Arbeitgeberin ist berechtigt, den Arbeitnehmer bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite – unter Fortzahlung der Arbeitsvergütung von der Arbeitsleistung freizustellen.“

Die im Arbeitsvertrag vorgesehene Berechtigung der Arbeitgeberin, den Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung ohne weitere Voraussetzungen von der Arbeitsleistung freizustellen, ist mit den wesentlichen Grundgedanken des arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruchs nicht vereinbar.

Der allgemeine Beschäftigungsanspruch besteht grundsätzlich auch nach Ausspruch einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fort. Er tritt nur dann zurück, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers oder sonstige sachliche Gründe entgegenstehen. Solche Gründe müssen konkret vorliegen, etwa die Gefahr der Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen oder das Abwerben von Kunden.

Eine formularmäßige Klausel, die den Arbeitgeber berechtigt, einen Arbeitnehmer ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen innerhalb der Kündigungsfrist freizustellen, ist unwirksam. Die Richter sprachen daher dem Arbeitnehmer eine Entschädigung für den Entzug des Dienstwagens für die Monate Juli – November 2024 zu.

Aktualisierung: Auf die Revision der Arbeitgeberin hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.3.2026 entschieden, dass eine Freistellung trotz Unwirksamkeit der vertraglichen Klausel im Einzelfall dennoch wirksam sein kann, sofern überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers vorliegen und entsprechend festgestellt werden; hierzu wurde der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Ausgerutscht beim Kaffeeholen – ein Arbeitsunfall?
Der Weg zur Kaffeemaschine dient grundsätzlich der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit (Nahrungsaufnahme, Genussmittel) und steht nicht automatisch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. In einem Fall aus der Praxis rutschte eine Arbeitnehmerin aus, als sie gegen 15:30 Uhr im Sozialraum des Arbeitgebers, wie üblich gegen diese Uhrzeit, an dem Kaffeemünzautomaten einen Kaffee holen wollte. Der Raum war von dem beauftragten Reinigungsunternehmen feucht gewischt worden und nass, ein Warnschild war aufgestellt. Einige Tage später wurde unter anderem ein Bruch des dritten Lendenwirbelkörpers diagnostiziert.

Da in diesem Fall der Arbeitgeber die betriebliche Getränkeversorgung ausdrücklich in den Sozialraum verortet hatte, war dieser seiner Risikosphäre zuzurechnen. Dies schließt die Säuberung und Reinigung ein. Das Ausrutschen der Arbeitnehmerin auf dem von der beauftragten Reinigungsfirma gewischten Boden ist damit dem Gefahrenbereich des Betriebes zuzuordnen. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts lag somit ein Arbeitsunfall vor.
Arbeitsunfähigkeit während Abbau eines Zeitguthabens durch Freistellung
In einem vom Landesarbeitsgericht Köln (LAG) entschiedenen Fall schlossen ein Arbeitnehmer und der Arbeitgeber am 20.6.2023 einen Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 30.9.2023. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestand im Langzeitkonto des Arbeitnehmers ein Guthaben von 31 Tagen. Zum Ausgleich dieses Guthabens sollte er im Zeitraum vom 18.8.2023 bis 29.9.2023 freigestellt werden. Dementsprechend wurden für den vereinbarten Zeitraum 31 Freistellungstage für den Arbeitnehmer in das Zeiterfassungssystem eingepflegt. Vom 4.8.2023 bis über das Ende des Arbeitsverhältnisses am 30.9.2023 hinaus, war der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben seines Anwalts begehrte er u. a. die Auszahlung von 31 Tagen aus dem Langzeitkonto. Der Arbeitgeber lehnte dieses ab.

Die LAG-Richter kamen zu folgendem Urteil: Der aufgrund eines Guthabens in einem Langzeitkonto bestehende Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers wird auch dann durch seine Freistellung erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nachträglich im Freistellungszeitraum arbeitsunfähig erkrankt. Sie führten weiterhin aus, dass grundsätzlich der Arbeitnehmer das Risiko trägt, die durch Arbeitsbefreiung als Arbeitszeitausgleich gewonnene Freizeit auch tatsächlich nach seinen Vorstellungen nutzen zu können.
Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine tarifvertragliche Regelung, nach der sämtliche Beschäftigte einschließlich der Teilzeitbeschäftigten Mehrarbeitszuschläge erst ab der Überschreitung der Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte erhalten, eine gesetzlich verbotene Diskriminierung der Teilzeitbeschäftigten darstellt. Rechtsfolge ist die gerichtliche „Anpassung nach oben“ mit der Folge, dass auch bei Teilzeitbeschäftigten die Überschreitung ihrer individuellen Wochenarbeitszeit die tarifvertragliche Zuschlagspflicht auslöst.

Dieser Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Im Manteltarifvertrag für die Beschäftigten im Einzelhandel im Land Brandenburg (MTV) haben die Tarifvertragsparteien einen Mehrarbeitszuschlag von 25 % bei Überschreitung der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte von grundsätzlich 38 Std. geregelt. Eine Arbeitnehmerin war als Teilzeitkraft im Verkauf tätig. In einem Zeitraum von 6 Monaten leistete sie über ihre vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit hinausgehend 62 Arbeitsstunden, jedoch in keiner Woche mehr als 38 Arbeitsstunden. Sie verlangte mit ihrer Klage unter dem Gesichtspunkt ihrer Diskriminierung als Teilzeitbeschäftigter gegenüber vollzeitig Beschäftigten die Zahlung von Überstundenzuschlägen für 62 Stunden. Dies hatte der Arbeitgeber unter Verweis auf die tarifvertragliche Regelung und den grundgesetzlichen Schutz der Tarifautonomie verweigert.

Auch das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 26.11.2025 entschieden, dass Teilzeitbeschäftigten der tarifvertragliche Mehrarbeitszuschlag zusteht, wenn sie ihre individuelle wöchentliche Arbeitszeit proportional zur Zuschlagsgrenze für Vollzeitbeschäftigte überschreiten.
Gesetzlicher Mindestlohn – Keine Erfüllung durch Firmenwagen
Der gesetzliche Mindestlohnanspruch kann durch die Überlassung eines Firmenwagens nicht er-füllt werden. Das Mindestlohngesetz verlangt eine Zahlung von Geld. Ein Firmenwagen kann nicht zur Erfüllung der Mindestlohnpflicht angenommen werden.

Ein Arbeitgeber muss also zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen, da durch die Überlassung eines Firmenwagens der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt wird. Mit seiner vom Gesetz angeordneten Entstehung werden hierauf Sozialversicherungsbeiträge fällig. Diese sind nicht durch die wegen der Überlassung des Firmenwagens bereits gezahlten Beiträge abgegolten.

So hat bereits das Bundesarbeitsgericht 2016 entschieden, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erst erfüllt ist, wenn die für den Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit dem gesetzlichen Mindestlohn ergibt.
Fristlose Kündigung wegen Online-AU ohne Arztkontakt
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass die Vorlage einer online erworbenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne jeglichen Arztkontakt eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Entscheidend ist dabei weniger, ob der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig war, sondern ob er mit der Bescheinigung den Eindruck erweckte, die Arbeitsunfähigkeit wurde ärztlich festgestellt.

In dem Fall aus der Praxis hatte ein Arbeitnehmer für mehrere Tage eine kostenpflichtig über eine Internetplattform bezogene AU eingereicht, die allein auf einem Fragebogen beruhte. Dabei fand weder ein persönlicher, ein telefonischer oder ein digitaler Kontakt zu einem Arzt statt. Gleichwohl war die Bescheinigung optisch an den sog. „gelben Schein“ angelehnt und enthielt Formulierungen, die eine ärztliche Feststellung suggerierten. Der Arbeitgeber zahlte zunächst Entgeltfort-zahlung, kündigte jedoch fristlos, nachdem Zweifel an der Bescheinigung aufkamen.

Das Gericht sah darin einen schweren Vertrauensbruch und eine erhebliche Pflichtverletzung. Eine Abmahnung musste nicht erfolgen, weil die Täuschung über das Zustandekommen der AU das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört hatte.
Erhöhung der Mindestvergütung für Auszubildende
Für Auszubildende, die außerhalb der Tarifbindung liegen, gilt eine Mindestvergütung. Die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach dem Berufsbildungsgesetz wurde nun fortgeschrieben. Hier eine Übersicht der Mindestvergütungen von 2022 bis 2026 vom 1.1. bis 31.12. des jeweiligen Jahres:
Ausbildungsbeginn 1. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr 3. Ausbildungsjahr 4. Ausbildungsjahr
2026 724,00 € 854,00 € 977,00 € 1.014,00 €
2025 682,00 € 805,00 € 921,00 € 955,00 €
2024 649,00 € 766,00 € 876,00 € 909,00 €
2023 620,00 € 731,60 € 837,00 € 868,00 €
2022 585,00 € 690,30 € 789,75 € 819,00 €
Gesetzliche Unfallversicherung – Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung entsteht erst mit dem objektiv erkennbaren Verlassen des häuslichen Lebensbereichs, also mit dem Durchschreiten einer Außentür des vom Versicherten bewohnten Gebäudes. Das gilt auch in Mehrfamilienhäusern.

Eine Außentür eines Gebäudes ist nicht nur die klassische Haustür mit Klingel und Briefkastenanlage, sondern jede Außentür, durch die der häusliche Bereich verlassen werden kann. Eine Garage, die an das Wohngebäude angebaut oder als Tiefgarage in das Wohngebäude eingebaut ist und die durch einen direkten Zugang vom Wohngebäude aus zu erreichen ist, ist ein Teil des häuslichen Bereichs. Das Garagentor ist dann eine der Außentüren des Gebäudes, mit deren Durchschreiten oder Durchfahren der Versicherungsschutz beginnt.

Stürzt also ein Arbeitnehmer auf der Treppe zur Garage – wie im entschiedenen Fall – hat er noch keine Außentür durchschritten, er befindet sich also noch im häuslichen Bereich, in dem kein Versicherungsschutz besteht.
Beschränkte Arbeitnehmerhaftung im Betrieb
Im Arbeitsrecht gilt eine begrenzte Arbeitnehmerhaftung, weil das unternehmerische Betriebsrisiko grundsätzlich beim Arbeitgeber liegt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet ein Arbeitnehmer nicht und bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen. Bei vorsätzlich verursachten Schäden besteht hingegen eine umfassende Haftung – auch wenn der Schaden bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit entstanden ist. Hier können jedoch Haftungserleichterungen, die von einer Abwägung im Einzelfall abhängig sind, in Betracht kommen.

Die Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen.

Die besonderen Risiken der Tätigkeit sind ebenso zu berücksichtigen wie die Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, eine bestehende Versicherungsdeckung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie die Höhe der Vergütung, die ggf. eine Risikoprämie enthalten kann.

Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksichtigen sein.

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen mittlerer Fahrlässigkeit oder einer vorsätzlichen Schadensverursachung liegt beim Arbeitgeber.

Sozialrecht

Rufbereitschaft – kein Unfallversicherungsschutz bei Treppensturz im eigenen Heim
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LAG) hatte darüber zu entscheiden, ob bei folgendem Sachverhalt ein Arbeitsunfall vorlag: Ein zum Unfallzeitpunkt 72 Jahre alter Mann war, obwohl schon in Rente, beruflich noch als Fahrer eines Abschleppdienstes beschäftigt.

In einer Dezembernacht 2022 übernahm er von zu Hause aus die Rufbereitschaft für etwaige Noteinsätze. Gegen 2 Uhr nachts wurde er zu einem Einsatz gerufen und verließ daraufhin rund eine halbe Stunde später seine Wohnung. Auf der Treppe innerhalb des von ihm bewohnten Mehrfamilienhauses stolperte er über einen dort liegenden Backstein und stürzte mehrere Treppenstufen hinab. Dabei zog er sich unter anderem eine Gehirnerschütterung zu und musste rund eine Woche lang stationär im Krankenhaus behandelt werden. Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Wer sich in seiner eigenen Wohnung in Rufbereitschaft befindet, dann zu einem Noteinsatz gerufen wird und auf dem Weg zur Haustür stürzt, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Ereignis stellt daher keinen Arbeitsunfall dar, entschied das LAG.
Ausgerutscht beim Kaffeeholen – ein Arbeitsunfall?
Der Weg zur Kaffeemaschine dient grundsätzlich der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit (Nahrungsaufnahme, Genussmittel) und steht nicht automatisch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. In einem Fall aus der Praxis rutschte eine Arbeitnehmerin aus, als sie gegen 15:30 Uhr im Sozialraum des Arbeitgebers, wie üblich gegen diese Uhrzeit, an dem Kaffeemünzautomaten einen Kaffee holen wollte. Der Raum war von dem beauftragten Reinigungsunternehmen feucht gewischt worden und nass, ein Warnschild war aufgestellt. Einige Tage später wurde unter anderem ein Bruch des dritten Lendenwirbelkörpers diagnostiziert.

Da in diesem Fall der Arbeitgeber die betriebliche Getränkeversorgung ausdrücklich in den Sozialraum verortet hatte, war dieser seiner Risikosphäre zuzurechnen. Dies schließt die Säuberung und Reinigung ein. Das Ausrutschen der Arbeitnehmerin auf dem von der beauftragten Reinigungsfirma gewischten Boden ist damit dem Gefahrenbereich des Betriebes zuzuordnen. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts lag somit ein Arbeitsunfall vor.
Gesetzlicher Mindestlohn – Keine Erfüllung durch Firmenwagen
Der gesetzliche Mindestlohnanspruch kann durch die Überlassung eines Firmenwagens nicht er-füllt werden. Das Mindestlohngesetz verlangt eine Zahlung von Geld. Ein Firmenwagen kann nicht zur Erfüllung der Mindestlohnpflicht angenommen werden.

Ein Arbeitgeber muss also zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen, da durch die Überlassung eines Firmenwagens der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt wird. Mit seiner vom Gesetz angeordneten Entstehung werden hierauf Sozialversicherungsbeiträge fällig. Diese sind nicht durch die wegen der Überlassung des Firmenwagens bereits gezahlten Beiträge abgegolten.

So hat bereits das Bundesarbeitsgericht 2016 entschieden, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erst erfüllt ist, wenn die für den Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit dem gesetzlichen Mindestlohn ergibt.
„Düsseldorfer Tabelle“ seit dem 1.1.2026
Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ wurde zum 1.1.2026 geändert. Gegenüber der Tabelle 2025 sind die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder angehoben worden. Außerdem sind die Anmerkungen zur Tabelle um Regelungen des angemessenen Selbstbehalts bei der Inanspruchnahme von Kindern auf Elternunterhalt und von Großeltern auf Enkelunterhalt ergänzt worden. 

Die in der Tabelle ausgewiesenen Richtsätze sind Erfahrungswerte, die den Lebensbedarf des Kindes ausgerichtet an den Lebensverhältnissen der Eltern und an seinem Alter auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten typisieren, um so eine gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu erreichen.

Zum 1.1.2026 betragen die Regelsätze bei einem Nettoeinkommen des/der Unterhaltspflichtigen bis 2.100 €:
  • 486 € für Kinder von 0 – 5?Jahren
  • 558 € für Kinder von 6?– 11 Jahren
  • 653 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und
  • 698 € für Kinder ab 18 Jahren.
Die Sätze steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.

Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter https://www.olg-duesseldorf.nrw.de – Schnellzugriff – Düsseldorfer Tabelle.
Gesetzliche Unfallversicherung bei Weihnachts- und Betriebsfeiern
Viele Unternehmen stärken das Betriebsklima durch gemeinsame Ausflüge oder Feste. Allerdings steht nicht jede gesellige Zusammenkunft von Beschäftigten unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Private Feiern, etwa zu Geburtstagen oder Beförderungen, bleiben selbst dann unversichert, wenn sie im Betrieb stattfinden. Damit eine Betriebsfeier oder ein Betriebsausflug als versicherte Gemeinschaftsveranstaltung gilt, muss

•    der Arbeitgeber Veranstalter sein
•    die Veranstaltung dem Zweck dienen, das Betriebsklima zu fördern und die Verbundenheit unter den Beschäftigten zu stärken
•    die Unternehmensleitung oder eine von ihr beauftragte Person an der Veranstaltung teilnehmen
•    die Teilnahme an der Veranstaltung sämtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offenstehen

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn in größeren Unternehmen einzelne Organisationseinheiten eigene Gemeinschaftsveranstaltungen durchführen. In solchen Fällen gilt deren Leitung als Veranstalter, sofern dies im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung geschieht. Dieses Einvernehmen kann ausdrücklich vereinbart sein oder sich aus der gelebten Unternehmenskultur ergeben. Eine Teilnahme der Unternehmensleitung ist dann nicht erforderlich. Hier genügt die Teilnahme der jeweiligen Untereinheitsleitung.

Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die Teilnahme an der Veranstaltung als auch den direkten Hin- und Rückweg. Kein Arbeitsunfall liegt jedoch vor, wenn der Unfall allein auf Alkoholkonsum zurückgeht oder sich während einer privaten Unterbrechung des Heimwegs ereignet. Eine solche Unterbrechung liegt beispielsweise vor, wenn Beschäftigte nach der offiziellen Feier noch gemeinsam eine Gaststätte aufsuchen.

Werden zu einer versicherten Veranstaltung Familienangehörige, ehemalige Beschäftigte oder andere Gäste eingeladen, bleibt der Versicherungsschutz für die betriebliche Veranstaltung bestehen. Diese weiteren Teilnehmer stehen jedoch selbst nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Unfallversicherung – kein Versicherungsschutz beim Pflücken einer Sonnenblume für Schüler-Vortrag
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) hat entschieden, dass ein Schüler nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn er für ein Referat in der Schule auf eigene Initiative eine Sonnenblume pflücken will und auf dem Weg zum Sonnenblumenfeld einen Unfall erleidet.

In dem Fall aus der Praxis wollte der damals 15-Jährige in der Schule einen Vortrag über Korbblütler halten. Um seine Präsentation anschaulicher zu gestalten, wollte er morgens vor dem Unterricht mit dem Moped zu einem Sonnenblumenfeld fahren und eine Blume pflücken. Auf dem Weg zu dem Feld kam es zu einem Verkehrsunfall.

Zwar fällt auch die Beschaffung von Arbeitsgeräten, und die Sonnenblume war ein solches „Arbeitsgerät“, unter den Versicherungsschutz. Dieser greift jedoch nur bei ausdrücklicher schulischer Veranlassung. Das war hier nicht der Fall und ein allgemeiner Hinweis auf die Möglichkeit, Anschauungsmaterial mitzubringen, genügt nicht. Ferner ereignete sich der Unfall auch nicht auf dem Schulweg. Denn dieser umfasst nur den Weg von der elterlichen Wohnung zur Schule.
Sommerhitze am Arbeitsplatz
Mit den steigenden Temperaturen im Sommer wird der Schutz von Beschäftigten vor Hitze am Arbeitsplatz immer wichtiger. Hohe Temperaturen können die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen und gesundheitliche Risiken mit sich bringen. Arbeitgeber sind daher verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu schützen.

Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur“ legt dabei folgende Grenzwerte und Maßnahmen fest:
•    26 °C – diese Temperatur sollte in Arbeitsräumen nicht überschritten werden. Ist dies aufgrund hoher Außentemperaturen unvermeidbar, müssen Sonnenschutzmaßnahmen vorhanden sein.
•    30 °C – ab dieser Temperatur sind Maßnahmen zur Reduzierung der Belastung erforderlich, wie z. B. Bereitstellung von Getränken, Lockerung der Kleiderordnung oder Anpassung der Arbeitszeiten.
•    35 °C – Räume mit Temperaturen über 35 °C sind ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen wie Luftduschen oder Hitzepausen nicht mehr als Arbeitsräume geeignet.

Mögliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten:
•    Bereitstellung geeigneter Getränke bei Temperaturen über 26 °C; ab 30 °C ist dies verpflichtend.
•    Installation von Jalousien, Markisen oder Sonnensegeln, um direkte Sonneneinstrahlung zu vermeiden.
•    Verlagerung der Arbeitszeiten in die kühleren Morgen- oder Abendstunden.
•    Zusätzliche Wärmequellen, wie z. B. Drucker, sollten möglichst aus den Räumen entfernt werden.
•    Anpassung evtl. Kleidungsvorschriften, um leichtere und atmungsaktive Kleidung zu ermöglichen.
•    Zur Kühlung der Arbeitsräume sollten technische Maßnahmen ergriffen werden (z. B. Einsatz von Ventilatoren, Klimaanlagen).

Bei Arbeiten im Freien muss der Arbeitgeber besonders auf den Hitzeschutz achten. Bei direkter Sonneneinstrahlung und hohen Temperaturen sind Schattenplätze bereitzustellen, körperlich anstrengende Tätigkeiten möglichst in die kühleren Stunden zu verlegen und ausreichend Trinkwasser bereitzustellen. Beschäftigte müssen durch geeignete Kleidung, Kopfbedeckung und Sonnenschutzmittel vor UV-Strahlung geschützt werden. Ab etwa 35 °C darf nur weitergearbeitet werden, wenn wirksame Schutzmaßnahmen, wie zusätzliche Pausen oder Schattenspender vorhanden sind.
Ex-Geschäfts­führer genießt wieder Kündigungsschutz
Nach dem Kündigungsschutzgesetz sind leitende Angestellte vom Kündigungsschutz ausgenommen. Ein ehemaliger Geschäftsführer kann sich jedoch nach seiner Abberufung wieder auf den allgemeinen Kündigungsschutz berufen. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Dieser Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Ein Ex-Geschäftsführer war seit April 2021 als „Vice President für A“ bei einer Gesellschaft angestellt. Auf Grundlage eines einheitlichen Arbeitsvertrags war er zugleich zum Geschäftsführer bestellt worden. Im November 2022 kündigte die Gesellschaft seine Abberufung an, die Anfang Dezember durch die Benennung eines Nachfolgers und die Austragung im Handelsregister vollzogen wurde. Der Ex-Geschäftsführer wurde anschließend als „Special Project Manager“ geführt, nahm aber faktisch keine Tätigkeit mehr wahr. Kurz nach der Abberufung wurde ihm die Kündigung ausgesprochen.

Das Landesarbeitsgericht Hessen entschied in der Berufung zugunsten des ehemaligen Geschäftsführers. Die Kündigung ist unwirksam, da der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt ihres Zugangs nicht mehr Geschäftsführer war. Maßgeblich ist die tatsächliche Stellung im Zeitpunkt der Kündigung, nicht die ursprüngliche Vertragsform oder der frühere Organstatus.
Ehrenamtliche Tätigkeit im Museum nicht beitragspflichtig
Ein gemeinnütziger Verein, der ein Museum betreibt, zahlte 4 Personen, die abwechselnd im Bereich des Einlasses und der Kasse tätig waren, 5 € pro Stunde. Die Deutsche Rentenversicherung bewertete die über der jährlichen Ehrenamtspauschale von 720 € gezahlten Beträge als Arbeitsentgelt. Hierfür sollte der Verein sozialversicherungsrechtliche Beiträge nachzahlen.

Das Sozialgericht wie auch das Hessische Landessozialgericht verneinten hingegen eine Beitragspflicht. Es liegt eine unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit vor. Bei der Zahlung handelt es sich um eine Aufwandsentschädigung und kein Arbeitsentgelt, für welches Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten wären.
Fahrt zur Tankstelle ist kein Arbeitsweg
Eine Arbeitnehmerin wollte an einem Morgen von ihrem Wohnort mit dem Motorrad zu ihrer ca. 18 km entfernten Ausbildungsstätte fahren, zuvor aber noch ihr Motorrad an einer in entgegengesetzter Richtung gelegenen Tankstelle betanken, da ihr Bruder den Tank leergefahren hatte. Sie verunfallte noch vor Erreichen der Tankstelle.

Ein Unfall auf dem Weg zu einer Tankstelle ist auch dann kein Arbeitsunfall, wenn dort Treibstoff für den sich unmittelbar anschließenden Weg zur Arbeit getankt werden soll. Das gilt selbst dann, wenn erst bei Fahrtantritt festgestellt wird, dass ein Familienangehöriger den Tank leergefahren hat. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) in einer Entscheidung klargestellt.

Beim Tanken handelte es sich um eine rein privatwirtschaftliche Verrichtung, die nicht unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung stand. Der Unfall hatte sich eben nicht auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit ereignet, sondern zu einem Zeitpunkt, als die Arbeitnehmerin in die entgegengesetzte Richtung fuhr. Auch außergewöhnliche Umstände, die das Tanken in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz gestellt hätten, lagen nicht vor.

Steuerrecht

BMF veröffentlicht Praxishinweise zur Aktivrente
Seit dem 1.1.2026 gelten die Regelungen zur sog. Aktivrente, die einen neuen Steuerfreibetrag für rentenversicherungspflichtig, nichtselbstständig Beschäftigte darstellt, die die gesetzliche Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten.

Es bleibt dabei ein Betrag bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei. Dieser gilt für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige. Im Jahr 2026 liegt die gesetzliche Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 2 Monaten für die im November und Dezember 1959 Geborenen bzw. bei 66 Jahren und 4 Monaten bei den von Januar bis Oktober 1960 Geborenen. Der Krankenversicherungsstatus ist unmaßgeblich, ebenso, ob eine Altersrente bezogen wird. Die Sozialversicherungspflicht bleibt unverändert bestehen.

Nachdem in der praktischen Umsetzung der Aktivrente viele Details noch ungeklärt waren, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Frage-und-Antwort-Katalog veröffentlicht, welcher auf der Homepage des BMF veröffentlicht ist (www.bundesfinanzministerium.de– Service – FAQ und Glossar – FAQ). Hierin finden sich neben allgemeinen Hinweisen in gesonderten Rubriken auch Antworten auf Sonderfragen für Arbeitgeber bzw. Fragen für Arbeitnehmer.

Entscheidend für die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags ist die aktuelle Tätigkeit. Ein Ruhestandsbeamter kann diesen nach Erreichen der Regelaltersgrenze bei Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen nichtselbstständigen Tätigkeit erhalten, ebenso ein ehemals selbstständig Tätiger. Bei der vorgezogenen Altersrente mit 63 besteht kein Anspruch auf die Steuerfreiheit. Stuft aber die Sozialversicherung eine Tätigkeit als rentenversicherungspflichtig ein, kommt die Inanspruchnahme nur in Betracht, wenn es sich steuerrechtlich um eine nichtselbstständige Beschäftigung handelt, z. B. bei Honorarlehrkräften.

Der Steuerfreibetrag ist ein Monatsbetrag, kein Jahresbetrag. Er kann nur für die Monate in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen für die Aktivrente vorliegen. Sonderzahlungen können aber auf eine anteilige Monatszahlung aufgeteilt werden, wobei diese den Höchstbetrag der Steuerfreiheit nicht erhöht. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Steuerfreibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren und weist den Betrag als steuerfrei in der monatlichen Lohnabrechnung bis maximal 2.000 € brutto aus. Entsprechend ist in einer Freizeile der Jahreslohnsteuerbescheinigung mit der Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ (ohne Leerzeichen) eine Eintragung vorzunehmen. Bei der Lohnsteuerberechnung und damit bei der Berechnung der Vorsorgepauschale bleibt die Aktivrente unberücksichtigt. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen darf die Steuerfreiheit nur für die erste Tätigkeit gewährt werden, die zweite muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Bei Abrechnung nach Steuerklasse VI hat der Arbeitnehmer eine Bestätigung abzugeben, dass die Aktivrente nicht zeitgleich in einem anderen Beschäftigungsverhältnis gewährt wird.

Abfindungen sind im Rahmen der Aktivrente nicht zu berücksichtigen, da sie unabhängig von Betragsüberschreitungen auch sozialversicherungsfrei sind. Voraussetzung für die Aktivrente ist aber die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Arbeitnehmer, die in sogenannten Midi-Jobs mit u. a. reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt werden, können von der Steuerbefreiung der Aktivrente profitieren.

Andere steuerfreie Einnahmen kürzen den Steuerfreibetrag bei der Aktivrente nicht, Werbungskosten sind nicht zu berücksichtigen, ggf. sind diese aufzuteilen in einen berücksichtigungsfähigen und einen nicht berücksichtigungsfähigen Teil. Gleiches gilt bei den Vorsorgeaufwendungen.
BFH: Neue Entscheidungen zur Grunderwerbsteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 22.10.2025 zwei Entscheidungen zur Grunderwerbsteuer getroffen. In einem Fall entschied der BFH, dass Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht nur der Kaufpreis einer Immobilie ist, sondern bei Übernahme eines persönliches Wohnrechts der kapitalisierte Jahreswert die Bemessungsgrundlage erhöht. Im vorliegenden Fall war das Wohnrecht zwar noch nicht entstanden, weil es noch nicht im Grundbuch eingetragen war, allerdings hatte die Käuferin der Übernahme bereits zugestimmt und somit eine Verpflichtung übernommen, die einen Geldwert hat.

In einem weiteren Fall hat der BFH mit der gleichen Begründung entschieden, dass auch ein noch nicht eingetragenes Nießbrauchsrecht die Bemessungsgrundlage erhöht, wenn bereits die Verpflichtung übernommen wurde. Auch dieser Wert ist zu kapitalisieren. Im entschiedenen Fall wurde ein Erbbaurecht gegen Entgelt übertragen und um die Verpflichtung zur Einräumung eines Nießbrauchsrechts erhöht.
Neues BMF-Schreiben zur Gebäudemodernisierung
Aufwendungen für Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden sind regelmäßig Erhaltungsaufwendungen und sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Sind sie jedoch Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder anschaffungsnahe Herstellungskosten, können sie lediglich im Wege der AfA über die Jahre verteilt steuermindernd berücksichtigt werden.

Insbesondere, wenn innerhalb der ersten 3 Jahre nach Anschaffung mehr als 15 % der Gebäudeanschaffungs- oder Herstellungskosten für Modernisierungsmaßnahmen oder Erweiterungen aufgewendet werden, handelt es sich in der Regel um anschaffungsnahe Herstellungskosten, die nicht sofort abziehbar sind.

Einzelheiten ergaben sich bislang aus einem Verwaltungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) aus dem Jahr 2003 sowie einem aus 2017, welche nun durch ein neues Schreiben vom 26.1.2026 ersetzt wurden, in allen offenen Fällen anzuwenden ist.

Ein Schwerpunkt des BMF-Schreibens liegt in der genauen Beschreibung verschiedener Gebäudestandards, denn die Entscheidung für einen bestimmten Gebäudestandard stellt eine Zweckbestimmung dar. Hier bestehen umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Gebäudemodernisierung, deren steuerliche Behandlung komplex ist. Bei der Planung umfangreicher Modernisierungsmaßnahmen sollte vor der Umsetzung eine steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden.
Doppelte Haushaltsführung: Wohnmobil als Zweithaushalt und Stellplatzkosten als Mietkosten?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte erneut eine Entscheidung zur doppelten Haushaltsführung zu treffen. Es ging um die Frage, ob Stellplatzkosten für ein vom Steuerpflichtigen genutztes Fahrzeug im inländischen Zweithaushalt als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Grundsätzlich sind die Kosten im Inland auf monatlich 1.000 € begrenzt. Die Finanzverwaltung lehnte den separaten Abzug für die Anerkennung des Stellplatzes ab, Finanzgericht und BFH erkannten ihn jedoch an, obwohl die 1.000 €/Monat bereits mehr als ausgeschöpft waren.

Das Mietverhältnis über den Stellplatz mit gesondert ausgewiesenem Mietzins war an den Wohnungsmietvertrag gekoppelt, was für die Gerichte jedoch ohne Belang war, da es sich um zwei unterschiedliche Nutzungsarten handelt, wohnen und parken. Nur zufällig war der Vermieter der Wohnung auch der Vermieter des Stellplatzes. Es liegen ausdrücklich abweichend vom BMF-Schreiben vom 25.11.2020 zwei getrennte Verträge und Nutzungen vor.

In einem weiteren Fall hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) zu entscheiden, ob die Nutzung eines Wohnmobils am inländischen Tätigkeitsort im Rahmen der doppelten Haushaltsführung anstatt einer stationären Wohnung als doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist. Der Steuerpflichtige fuhr mit eben diesem Wohnmobil auch am Wochenende zu seinem Ersthaushalt und sodann wieder zurück zum auswärtigen Tätigkeitsort. Der Kläger wollte u. a. die Abschreibung für das Wohnmobil als Werbungskosten anerkannt haben. Dies lehnte die Finanzverwaltung ab, da es sich nach dessen Auffassung um keine selbstständige Unterkunft handele, die zum dauerhaften Wohnen geeignet und bestimmt sei.

Das FG hat ein Wohnmobil als grundsätzlich geeignet angesehen für Wohnen am Ort der ersten Tätigkeitsstätte. Allerdings müsse die Zweitwohnung auch räumlich mindestens einen längeren Zeitraum von der Unterkunft getrennt sein. Dies sei nicht gegeben, weil der Steuerpflichtige das Wohnmobil auch für Heimfahrten nutzte. Hätte der Steuerpflichtige das Wohnmobil am Ort der ersten Tätigkeitsstätte stehen lassen, wäre das Wohnmobil als Zweitwohnung anerkannt worden. Das FG erkannte allerdings Fahrtkosten für die Familienheimfahrten an. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Basiszinssatz zur Vorabpauschale für Investmentfonds bekanntgegeben
Am Jahresanfang wird auf dem Verrechnungskonto von Investmentfonds die Vorabpauschale in Abzug gebracht, es sei denn, es liegt ein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe vor.

Die Vorabpauschale dient dazu, die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds sicherzustellen, auch wenn diese Erträge (noch) nicht als Ausschüttungen an die Anleger ausgezahlt werden. Um eine zeitnahe Besteuerung dieser theoretischen Erträge zu gewährleisten, erhebt das Finanzamt die Steuer als Vorauszahlung, anstatt auf den Zeitpunkt des Verkaufs der Fondsanteile zu warten. In dem Fall findet später beim Verkauf eine Verrechnung statt.

Teil der Berechnung dieser Vorabpauschale ist der vom Bundesfinanzministerium festgelegte Basiszins, welcher für 2025 auf 2,53 % festgesetzt wurde. Dieser gilt damit für die am ersten Werktag 2026 ermittelte Vorabpauschale für das Jahr 2025.

Für das Kalenderjahr 2026 wurde der Basiszinssatz mit BMF-Schreiben vom 13.1.2026 auf 3,2 % festgelegt, aus welchem dann Anfang 2027 die Vorabpauschale für 2026 gebildet wird.

Anleger, die keinen Freistellungsauftrag für ihr Depot erteilt haben, sollten dies in Erwägung ziehen oder zum entsprechenden Zeitpunkt der Steuererhebung im Januar eines jeden Jahres etwas Geld auf dem Verrechnungskonto vorrätig halten.
Verfassungsbeschwerde gegen das Grundsteuer-Bundesmodell eingereicht
Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteilen vom 12.11.2025 in drei Verfahren klargestellt, dass er die Regelungen des Ertragswertverfahrens als Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer im Bundesmodell für verfassungskonform hält. Gegen mindestens ein Urteil haben der Bund der Steuerzahler sowie Haus und Grund laut Mitteilung vom 5.3.2026 nun Verfassungsbeschwerde eingereicht. Betroffene können bei noch offenem Einspruchsverfahren unter Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde ein Ruhen des Verfahrens beantragen.
BFH: Stellplatzkosten bei Firmenwagen keine Vorteilsminderung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 9.9.2025 entschieden, dass vom Arbeitnehmer getragene Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen PKW zur privaten Nutzung nicht mindern.

Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber bei der Berechnung des geldwerten Vorteils im Rahmen der Gehaltsabrechnung die Zahlung des Arbeitnehmers für die Nutzung eines Stellplatzes in Höhe von 30 € monatlich mindernd berücksichtigt, sodass der geldwerte Vorteil geringer ausfiel. Er wurde nach der 1-%-Regelung berechnet.

Nach einer Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamtes forderte dieses für den Stellplatz Lohnsteuer nach. Das Einspruchsverfahren war erfolglos. Der Arbeitgeber klagte vor dem Finanzgericht. In erster Instanz gab das Finanzgericht Köln der Klage statt.

Im Revisionsverfahren hob der BFH das erstinstanzliche Urteil jedoch auf. Der BFH vertritt die Auffassung, dass die Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage grundsätzlich einen eigenständigen geldwerten Vorteil darstellt, der neben dem Vorteil auf der PKW-Überlassung steht. Stellplatzkosten gehören demnach nicht zu den Fahrzeuggesamtkosten, die von der 1-%-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode erfasst sind.

Hieraus folgt, dass die Zahlung des Arbeitnehmers für einen Stellplatz nur den Vorteil aus der Überlassung des Stellplatzes mindern kann, wenn also z. B. der Arbeitnehmer lediglich 30 € für die Parkplatznutzung zahlt, obwohl 50 € monatlich angemessen wären. Die Zahlung kann nicht den Vorteil aus der privaten PKW-Nutzung mindern. Vorteilsmindernd können nur solche Aufwendungen sein, die Bestandteil des PKW-Nutzungsvorteils wären, z. B. Kraftstoff, Versicherungsbeiträge, Wartungskosten. Kosten, die nicht unmittelbar mit Nutzung, Halten oder Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängen oder ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, können nicht vorteilsmindernd berücksichtigt werden. Insoweit werden Stellplatzkosten genauso behandelt wie Kosten für die Nutzung einer Fähre oder Mautkosten.

Lassen Sie sich bei der Gestaltung der Arbeitsverträge und Dienstwagenordnungen rechtlich und steuerlich beraten.
E-Auto-Förderprogramm rückwirkend ab 1.1.2026
Voraussichtlich ab Mai 2026 können rückwirkend für die Zeit ab 1.1.2026 Privathaushalte über ein Online-Portal eine gestaffelte Förderung bei Kauf oder Leasing neu zugelassener, rein elektrischer Autos sowie bestimmter Plug-in-Hybride und Range-Extender beantragen, unabhängig vom Listenpreis. Für die Jahre 2026 – 2029 stehen insgesamt 3 Mrd. € zur Verfügung. Die förderfähigen Fahrzeuge müssen mindestens 3 Jahre gehalten werden.

Die Förderung beträgt bei rein elektrischen Fahrzeugen zwischen 3.000 € und 6.000 €, abhängig vom zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen sowie der Anzahl der Kinder unter 18 Jahren. Die höchste Förderung gibt es mit zwei oder mehr Kindern und einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis zu 45.000 €, während ein kinderloser Haushalt mit über 80.000 € keine Förderung mehr erhält.

Bei der Anschaffung eines förderfähigen Plug-In-Hybrids oder E-Fahrzeugs mit Range-Extender sind die Förderungen niedriger, je nach Haushaltseinkommen und Anzahl der Kinder zwischen 1.500 € und 4.500 €. Der CO2-Ausstoß darf bei diesen 60 g/km nicht übersteigen oder die elektrisch fahrbare Reichweite muss mindestens 80 km betragen. Deren Förderung wird zum 1.7.2027 erneut geprüft.

Ein FAQ zur E-Auto-Förderung findet sich auf der Homepage des Bundesumweltministeriums unter der Rubrik „Förderung“.
Grundsteuererlass bei Einnahmeausfall bis 31.3.2026 beantragen
Eigentümer von Grundstücken oder Wohnungen, die im Jahr 2025 Leerstand, Mietausfall oder höhere Gewalt (z. B. behördliche Nutzungsuntersagung, Brand-/Wasserschaden) ohne eigenes Verschulden erlitten haben, können mittels eines formlosen Antrags einen Erlass oder Teilerlass der Grundsteuer beantragen. Je nach Ausfallhöhe kann der Erlass zwischen 25 % und 100 % bei Totalausfall betragen. Es ist unerheblich, ob es sich um eine Wohn- oder gewerbliche Vermietung handelt.

Der Antrag ist spätestens bis zum 31.3.2026 zu stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar. In der Regel sind die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen zuständig in den Stadtstaaten Hamburg, Berlin und Bremen das Finanzamt.
Schonfrist bis Mitte März 2026: Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024
Die Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2024 endete am 31.12.2025.

Das Bundesministerium der Justiz hat bekanntgegeben, dass Ordnungsgeldverfahren wegen nicht rechtzeitiger Offenlegung von Jahresabschlüssen jedoch erst ab Mitte März 2026 eingeleitet werden. Bis dahin besteht also noch ohne Festsetzung eines Ordnungsgeldes die Möglichkeit, die Offenlegung, wenn auch verspätet, vorzunehmen. Es handelt sich dabei um eine letztmalige Fristverlängerung. Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung endet am 30.4.2026.

Mietrecht

Gewerberaummiete – Einsichtsrecht des Mieters in die Originalbelege zur Betriebskostenabrechnung
Bei Gewerberaummietverhältnissen besteht weiterhin das Recht des Mieters zur Einsichtnahme in die Originalbelege zur Betriebskostenabrechnung. Eine Bereitstellung der Belege in digitaler Form ist nicht ausreichend.

Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden. Nach Auffassung des Gerichts bleibt es im Gewerberaummietrecht grundsätzlich dabei, dass dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Originalunterlagen zu gewähren ist.

Daran ändere auch die zum 1.1.2025 durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz eingeführte gesetzliche Neuregelung nichts, die den Vermieter berechtigt, die Belege auch elektronisch bereitstellen zu dürfen. Diese Regelung ist nur auf Wohnraummietverhältnisse direkt anwendbar. Für Gewerberaummietverhältnisse bleibt es daher bei der bisherigen Rechtslage. Der Mieter kann weiterhin verlangen, die Originalbelege einzusehen. Eine ausschließlich digitale Bereitstellung der Unterlagen reicht hierfür nicht aus.
Gewinnbringende Untervermietung von Wohnraum unzulässig
Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Mieter nach Abschluss des Mietvertrags vom Vermieter die Erlaubnis verlangen, einen Teil der Wohnung einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, sofern hierfür ein berechtigtes Interesse besteht. Das kann z. B. bei einem längeren Auslandsaufenthalt der Fall sein.

In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall ging es auch um eine Untervermietung während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts. Ein Mann war seit dem Jahr 2009 Mieter einer in Berlin gelegenen Zweizimmerwohnung. Die Nettokaltmiete belief sich auf monatlich 460 €.

Aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts vermietete er die Wohnung ohne Untervermietungserlaubnis ab Anfang des Jahres 2020 für monatlich 962 € (nettokalt) zuzüglich einer Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung (insgesamt monatlich 1.100 €) an zwei Untermieter. Nachdem die Vermieterin den Mieter wegen unerlaubter Untervermietung vergeblich abgemahnt hatte, erklärte sie im Februar 2022 die fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses.

Die Richter des BGH entschieden, dass der Vermieterin ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der angemieteten Wohnung zusteht. Die Kündigung ist wirksam, denn der Mieter hat seine Pflichten aus dem Mietverhältnis durch die ohne Erlaubnis vorgenommene Untervermietung der Wohnung erheblich verletzt. Ihm stand ein Anspruch auf Erteilung einer – gewinnbringenden – Untervermietung nicht zu. So ist die Untervermietung von der Überlegung getragen, dem Mieter die Wohnung im Falle einer wesentlichen Änderung seiner Lebensverhältnisse zu erhalten. Der Zweck der Untervermietung besteht hingegen nicht darin, dem Mieter hierdurch eine Möglichkeit der Gewinnerzielung zu verschaffen.
Eigenbedarf des Vermieters bei Umbau der eigenen Wohnung
Ein Vermieter kann das Mietverhältnis ordentlich nur kündigen, wenn er an dessen Beendigung ein berechtigtes Interesse hat. Ein solches berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Vermieter die Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Das Tatbestandsmerkmal des Benötigens erfordert nicht, dass der Vermieter oder seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts auf die Nutzung der Wohnung angewiesen sind. Vielmehr benötigt ein Vermieter eine Mietwohnung bereits dann, wenn sein (ernsthafter) Wunsch, die Wohnung künftig selbst zu nutzen oder nahen Angehörigen zu Wohnzwecken zur Verfügung zu stellen, auf vernünftige und nachvollziehbare Gründe gestützt wird.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zu entscheiden, ob Eigenbedarf vorliegt, wenn der im selben Haus wie der Mieter wohnende Vermieter beabsichtigt, die eigene Wohnung baulich zu verändern, um sie anschließend zu verkaufen, und die ähnlich große, vermietete Wohnung während der Umbauarbeiten und auch dauerhaft selbst zu nutzen. Der BGH kam zu dem Urteil, dass hier ein berechtigter Eigenbedarf vorliegt.

So ist das Nutzungsinteresse des Vermieters hinsichtlich der vermieteten Wohnung auch dann zu respektieren, wenn er den Bedarfsgrund willentlich herbeigeführt beziehungsweise selbst verursacht hat. Das Vorliegen von Eigenbedarf des Vermieters kann auch nicht deshalb verneint werden, weil sich dessen Wohnverhältnisse in Bezug auf den Zuschnitt und die Größe der beiden hier in Rede stehenden Wohnungen nicht wesentlich änderten.
Datenschutz von Mietern beim Verkauf der Immobilie
In einem vom Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) entschiedenen Fall bewohnten Mieter eine Doppelhaushälfte, die der Eigentümer veräußern wollte. Zu Verkaufszwecken fertigte ein vom Vermieter beauftragter Makler bei einem mit den Mietern abgestimmten Termin Innenraumfotos an, auf denen aber keine Personen abgebildet waren. Nach Veröffentlichung der Verkaufsanzeige und der Übergabe des Exposeés an Kaufinteressenten wurden die Mieter von weiteren Personen auf die Fotos angesprochen. Sie fühlten sich „demaskiert“ und entwickelten ein diffuses Gefühl des „Beobachtetseins“, weshalb sie gegenüber dem Makler Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wegen eines behaupteten Datenschutzverstoßes geltend machten. Im Prozess erklärte der Makler, sämtliche Fotos gelöscht und keine Kopien angefertigt zu haben.

Das OLG kam zu dem Urteil, dass der Makler verpflichtet ist, Auskunft darüber zu erteilen, wie er mit personenbezogenen Daten der Mieter und mit gefertigten Lichtbildern von den Innenräumen der Immobilie in Hinblick auf Datenspeicherung und Vervielfältigung umgegangen ist. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht jedoch nicht, wenn die Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie – wie hier – einvernehmlich mit den Mietern entstanden sind.
Wohnungseigentümer – kein Zurückbehaltungsrecht beim Wohngeld
Hat ein Mieter aus dem Mietverhältnis einen fälligen Gegenanspruch gegen den Vermieter, etwa auf Beseitigung eines Mangels (z. B. Reparatur der Heizung), kann er die geschuldete Leistung in angemessenem Umfang bis zur Bewirkung der ihm zustehenden Leistung zurückbehalten (Zurückbehaltungsrecht). Voraussetzung hierfür ist stets ein fälliger Gegenanspruch des Schuldners gegen den Gläubiger.

Diese Grundsätze lassen sich jedoch nicht auf das Verhältnis zwischen Wohnungseigentümer und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) übertragen.

Aus dem Anspruch eines Wohnungseigentümers gegen die GdWE auf Erstellung der Jahresabrechnungen kann jedoch gegenüber dem Anspruch der GdWE auf Zahlung der auf der Grundlage des Wirtschaftsplans festgelegten Vorschüsse und der beschlossenen Rücklagen kein Zurückbehaltungsrecht hergeleitet werden. Dementsprechend können Wohnungseigentümer laufende Hausgeldzahlungen nicht mit der Begründung verweigern, dass Jahresabrechnungen ausstehen.

Die in einem Wirtschaftsplan ausgewiesenen Vorschüsse sollen zur Verwaltung des Gemeinschaftseigentums in dem betreffenden Wirtschaftsjahr tatsächlich zur Verfügung stehen. Es handelt sich um das zentrale Finanzierungsinstrument der GdWE. Die laufenden Vorauszahlungen gewährleisten, dass die für die Bewirtschaftung der Anlage notwendigen Mittel bereitstehen.

Ein Zurückbehaltungsrecht könnte alle Wohnungseigentümer dazu verleiten, die Vorschüsse wegen ausstehender Jahresabrechnungen nicht zu zahlen. Dann wäre der Gemeinschaft die finanzielle Grundlage für das betroffene Wirtschaftsjahr entzogen. Sie wäre demnach in ihrer Handlungsfähigkeit stark beschränkt. Bei Zahlungsausfällen kann etwa eine Versorgungssperre drohen, der Versicherungsschutz kann gefährdet werden und Verzugszinsen können anfallen. Aus diesem Grund ist auch die Aufrechnung durch den Wohnungseigentümer grundsätzlich ausgeschlossen und nur ausnahmsweise zulässig.
Abriss bei wesentlicher Abweichung von der Baugenehmigung
Wer von seiner Baugenehmigung abweicht, riskiert im schlimmsten Fall den kompletten Abriss. Damit ein Bauwerk noch als das ursprünglich genehmigte Vorhaben gilt, müssen die wesentlichen Merkmale unverändert bleiben. Zu diesen Merkmalen gehören vor allem Standort, Grundfläche, Bauvolumen, Zweck, Höhe, Dachform und das äußere Erscheinungsbild.

Ändern sich diese Punkte, kommt es darauf an, wie stark die Änderungen sind und ob sie wesentliche Auswirkungen haben. Maßgeblich ist, ob durch die Änderungen neue rechtliche Fragen entstehen oder Interessen betroffen sind, die bei der Genehmigung bisher keine Rolle spielten.

Wandhöhen sind besonders wichtig. Denn werden die Wände höher oder niedriger gebaut als genehmigt, lässt sich das nicht ohne großen Aufwand und massive Eingriffe in die Gebäudestruktur korrigieren. Deshalb ist eine Abweichung bei der Wandhöhe fast immer entscheidend.

Ein Teilabriss statt vollständiger Beseitigung ist nur möglich, wenn man dadurch einen weitgehend legalen Zustand herstellen kann. Reicht ein Teilrückbau nicht aus, um das Bauwerk im Wesentlichen genehmigungskonform zu machen, darf die Behörde den kompletten Abriss verlangen.
Beweislast beim Glättesturz und Haftung des Vermieters
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) setzt die winterliche Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen eine konkrete Gefahrenlage voraus, d. h. grundsätzlich das Vorhandensein einer „allgemeinen Glätte“ und nicht nur einzelner Glättestellen. Allgemeine Glätte setzt nicht voraus, dass es im ganzen Gemeindegebiet glatt ist. Die Beweislast, dass eine Streupflicht bestanden hat und diese verletzt wurde, trägt der Verletzte. Er muss deshalb den Sachverhalt darlegen und ggf. beweisen, aus dem sich ergibt, dass zur Zeit des Unfalls aufgrund der Wetter-, Straßen- oder Wegelage bereits oder noch eine Streupflicht bestand und diese schuldhaft verletzt worden ist. Dabei darf der Nachweis nicht durch unrealistisch hohe Anforderungen praktisch unmöglich gemacht werden.

Die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen (z. B. Grundstückseigentümer) kann jedoch ausgeschlossen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist und er sich dieser von ihm erkannten erheblichen Gefahr bewusst ausgesetzt hat. Dafür ist nach den allgemeinen Beweislastregeln der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig.

Zur Haftung eines Vermieters in einer Wohnungseigentümergemeinschaft für die Folgen eines Sturzes seines Mieters wegen Eisglätte hat der BGH Folgendes entschieden: Ein Vermieter, der zugleich Wohnungseigentümer ist, haftet grundsätzlich für Schäden, die ein Mieter durch einen Sturz bei Eisglätte unter Verletzung der Räum- und Streupflicht auf einem Weg erlitten hat, der sich auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück befindet. Das gilt auch, wenn die Räum- und Streupflicht einem Dritten (hier: ein Unternehmen) übertragen wurde. Eine Delegation ändert also nichts an der grundsätzlichen Haftungsverantwortung des Vermieters als Wohnungseigentümer.
GbR & Schriftform – Unterschrift aller Gesellschafter oder klarer Vertretungswille
Wird eine der Vertragsparteien des Mietvertrags, hier die Vermieterin als GbR, durch eine Mehrzahl an Personen, hier durch ihre Gesellschafter, vertreten, so ist in dem Fall, dass nur eine der zur Vertretung berufenen Personen den Mietvertrag unterzeichnet, die Schriftform nur gewahrt, wenn die Unterschrift den Hinweis enthält, dass das unterzeichnende Mitglied auch die anderen vertretungsberechtigten Mitglieder vertreten will.

Unterschreibt für eine Personenmehrheit nur ein Mitglied ohne einen Vertreterzusatz, so ist nicht auszuschließen, dass auch die Unterschrift des anderen Mitglieds oder die Unterschriften der anderen Mitglieder hinzugefügt werden sollten, sodass angenommen werden kann, dass mindestens eine weitere Unterschrift fehlt.

Die bloße Namensnennung der vermietenden GbR unterhalb der Unterschriftszeile ist nicht mit einem offiziellen Firmen- oder Stempelabdruck gleichzusetzen und kann einen fehlenden Vertretungshinweis nicht ersetzen. Enthält ein später geschlossener Nachtrag einen Formmangel, überträgt sich dieser Fehler auf den gesamten Mietvertrag, sodass der Vertrag insgesamt die gesetzliche Schriftform verliert. Dies hat zur Folge, dass er – unabhängig von seiner ursprünglichen Laufzeit – ordentlich kündbar wird.

Der Einwand des Rechtsmissbrauchs greift nur in engen Ausnahmefällen. Er kommt höchstens dann in Betracht, wenn die nicht schriftformkonforme Abrede ausschließlich der kündigenden Vertragspartei zugutekommt oder die Folgen einer Kündigung zu einem unzumutbaren, schlechthin nicht hinnehmbaren Ergebnis führen würden, etwa weil dadurch die wirtschaftliche Existenz des Vertragspartners ernsthaft gefährdet wäre.
Mehrfamilienhäuser im Einfamilienhausgebiet möglich
Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen begründet der Gebietsgewährleistungsanspruch regelmäßig kein Abwehrrecht gegen Mehrfamilienhäuser in einem bisher durch Einfamilienhausbebauung geprägten Gebiet.

Grundstückseigentümer haben es in bebauten innerstädtischen Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmen, dass Grundstücke innerhalb des Rahmens baulich genutzt werden, den das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht vorgeben, und dass es dadurch auch zu Einsichtnahmemöglichkeiten kommt, die in bebauten Gebieten üblich sind. Vielmehr entspricht es in bebauten Gebieten dem Regelfall, dass aus den Fenstern – und auch von den Balkonen – eines Wohnhauses Blicke auf Nachbargrundstücke geworfen werden können.
Wohngebäudeversicherung – Leerstand allein keine Gefahrerhöhung
Die Klausel „Das Gebäude ist nicht länger als 6 Monate ununterbrochen unbewohnt“ kann in einer Wohngebäudeversicherung nicht wirksam als Gefahrerhöhungstatbestand herangezogen werden. Das bloße Leerstehen eines Wohngebäudes kann für sich allein betrachtet noch nicht als Erhöhung der (Brand-)Gefahr angesehen werden. Von einer erhöhten Brandgefahr kann erst gesprochen werden, wenn zum Leerstand weitere risikosteigernde Umstände hinzukommen.

In dem vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG) entschiedenen Fall stand das versicherte Haus folgenreich langjährig leer. Unbefugte drangen regelmäßig in das Haus ein und hatten sich davon auch nicht durch wiederholtes Verschließen der Türen abhalten lassen. Wie sich aus den verbliebenen Überresten von Behältnissen und Zigaretten erschloss, haben sie sich dort auch durchaus länger aufgehalten.

Ferner war in dem Haus Strom vorhanden. Aufgrund dieser Umstände hätte der Versicherungsnehmer diese Gefahrenerhöhung der Versicherung anzeigen müssen. Das diese Anzeige nicht gemacht wurde, hatte zur Folge, dass die Leistung in dem Brandfall um 60 % gekürzt wurde. Zu Recht, wie die Richter des OLG entschieden.

Familienrecht

Verstoß gegen Umgangsvereinbarung – Selbstständigkeit per se kein Entschuldigungsgrund
Bei einem Verstoß gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung kann ein Ordnungsgeld verhängt werden. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.

Dem Thüringer Oberlandesgericht lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: Eine gerichtlich gebilligte Regelung sah vor, dass ein Umgang zwischen Vater und Kind im „14-tägigen Rhythmus von Freitag bis Sonntag“ stattzufinden habe. Dabei hatte der Kindesvater das Kind am Freitag um 16.00 Uhr bei der Kindesmutter abzuholen und es am Sonntag um 17.00 Uhr zur Kindesmutter zurückzubringen. Der Vater teilte der Kindesmutter mit, dass er als Inhaber einer Bar aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit berufsbedingt nicht mehr in der Lage sei, den Wochenendumgang wahrzunehmen. Anschließend kam es zu Unregelmäßigkeiten bei dem Umgang zwischen Vater und Kind. Das zuständige Amtsgericht setzte ein Ordnungsgeld fest. Dagegen legte der Vater Beschwerde ein.

Das Thüringer OLG kam zu dem Urteil, dass die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Gastronom nicht per se einen Entschuldigungsgrund für den zum Umgang berechtigten Elternteil darstellt. Auf die Beschwerde hin hat es lediglich die Höhe des Ordnungsgeldes herabgesetzt.
„Düsseldorfer Tabelle“ seit dem 1.1.2026
Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ wurde zum 1.1.2026 geändert. Gegenüber der Tabelle 2025 sind die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder angehoben worden. Außerdem sind die Anmerkungen zur Tabelle um Regelungen des angemessenen Selbstbehalts bei der Inanspruchnahme von Kindern auf Elternunterhalt und von Großeltern auf Enkelunterhalt ergänzt worden. 

Die in der Tabelle ausgewiesenen Richtsätze sind Erfahrungswerte, die den Lebensbedarf des Kindes ausgerichtet an den Lebensverhältnissen der Eltern und an seinem Alter auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten typisieren, um so eine gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu erreichen.

Zum 1.1.2026 betragen die Regelsätze bei einem Nettoeinkommen des/der Unterhaltspflichtigen bis 2.100 €:
  • 486 € für Kinder von 0 – 5?Jahren
  • 558 € für Kinder von 6?– 11 Jahren
  • 653 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und
  • 698 € für Kinder ab 18 Jahren.
Die Sätze steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.

Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter https://www.olg-duesseldorf.nrw.de – Schnellzugriff – Düsseldorfer Tabelle.
Wohnen in einer WG – keine Kürzung des Selbstbehalts beim Unterhalts­pflichtigen
Einem Unterhaltspflichtigen ist gegenüber seinen minderjährigen Kindern der notwendige Selbstbehalt auch dann zu belassen, wenn die Wohnkosten den insoweit im Selbstbehalt berücksichtigten Betrag unterschreiten. Denn es unterliegt grundsätzlich dessen freier Disposition, wie er die ihm zu belassenden, ohnehin knappen Mittel nutzt. Ihm ist es deswegen nicht verwehrt, seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen zu gewichten und sich z. B. mit einer preiswerteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke einsetzen zu können.

Anders ist es, wenn der Unterhaltspflichtige in einer neuen Lebensgemeinschaft lebt (ehelich oder nichtehelich): Dann kann der Selbstbehalt reduziert werden, weil durch das gemeinsame Wirtschaften regelmäßig Kostenersparnisse entstehen – z. B. bei Miete oder Lebensmitteln. Maßgeblich ist, ob der Unterhaltspflichtige durch diese Gemeinschaft spürbar günstiger lebt, ohne seinen Lebensstandard zu senken.

Das bloße Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft reicht dafür aber nicht aus. Zwar spart man auch hier in der Regel Mietkosten, doch diese Einsparungen gehen häufig mit Verlusten an Wohnfläche und Komfort einher. Eine pauschale Absenkung des Selbstbehalts kommt deshalb in solchen Fällen nicht in Betracht.
Neue „Düsseldorfer Tabelle“ seit dem 1.1.2025
Die von dem Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ wurde zum 1.1.2025 geändert. Gegenüber der Tabelle 2024 sind im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder angehoben worden. Außerdem sind die Anmerkungen zur Tabelle teilweise neu gefasst worden, womit aber keine inhaltlichen Änderungen verbunden sind.

Die „Düsseldorfer Tabelle“ stellt eine bloße Richtlinie dar und dient als Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die in der Tabelle ausgewiesenen Richtsätze sind Erfahrungswerte, die den Lebensbedarf des Kindes ausgerichtet an den Lebensverhältnissen der Eltern und an seinem Alter auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten typisieren, um so eine gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu erreichen.

Die Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Die Tabellenstruktur ist gegenüber 2024 unverändert. Es verbleibt bei 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrundeliegenden Regelfall zweier Unterhaltsberechtigter. Die erste Einkommensgruppe endet weiterhin bei 2.100 €, die 15. Einkommensgruppe bei 11.200 €. Zum 1.1.2024 betragen die Regelsätze bei einem Nettoeinkommen des/der Unterhaltspflichtigen bis 2.100 €:
  • 482 € für Kinder von 0 – 5?Jahren
  • 554 € für Kinder von 6?– 11 Jahren
  • 649 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und
  • 693 € für Kinder ab 18 Jahren.


Die Sätze steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.

Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter https://www.olg-duesseldorf.nrw.de.
Elternunterhalt – gestuftes Auskunftsverfahren
Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz hat der Gesetzgeber zum 1.1.2020 u.a. unterhaltsverpflichtete Kinder entlastet. Ein Unterhaltsrückgriff durch den Sozialhilfeträger auf ein erwachsenes Kind, dessen Eltern vom Sozialamt Leistungen erhalten, ist mit dem neu eingeführten Absatz im SGB XII gegenüber dem früheren Recht beschränkt worden:

Ein möglicher Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder geht erst dann auf den Sozialhilfeträger über, wenn das Einkommen des Kindes einen Jahresbetrag von 100.000 € übersteigt. Dabei wird gesetzlich vermutet, dass diese Einkommensgrenze nicht überschritten wird.

Liegen hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, darf der Sozialhilfeträger weiter ermitteln, ob die Grenze tatsächlich überschritten ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für entsprechende Einkommensverhältnisse der Kinder spricht.

Verlangt er dabei Auskunft von dem erwachsenen Kind, hat sich diese Auskunft zunächst auf das Einkommen zu beschränken. Erst wenn dann sicher feststeht, dass dieses die 100.000 €-Grenze überschreitet, also ein Übergang des Unterhaltsanspruchs in Betracht kommt, darf er auch Auskunft über das Vermögen des unterhaltspflichtigen Angehörigen verlangen.
Getrenntleben der Eheleute trotz gemeinsamer Wohnung
Wenn die Scheidung beantragt ist, kann jeder Ehegatte von dem anderen Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Dieser Auskunftsanspruch soll den Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten vor Vermögensmanipulationen in der Trennungszeit verbessern.

Zur Problematik des Trennungszeitpunkts lag dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (OLG) folgender Sachverhalt vor: Die Eheleute wohnten gemeinsam mit ihren drei noch minderjährigen Kindern in einem Haus. Sie stellten wechselseitige Anträge auf Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung. Das Amtsgericht hatte der Auskunftspflicht den vom Ehemann benannten späteren Trennungszeitpunkt zugrunde gelegt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau hatte vor dem OLG Erfolg.

Die Trennung ist für den Zeitpunkt festzustellen, zu welchem (objektiv) zwischen den Eheleuten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und (subjektiv) zumindest ein Ehegatte diese Gemeinschaft auch nicht mehr herstellen will. Die Annahme der Trennung der Eheleute erfordert ein der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung. Verbleibende Gemeinsamkeiten, wie gemeinsame Mahlzeiten, Vornahme von Erledigungen und Einkäufen für den anderen, stehen der Trennung nicht entgegen, wenn sie sich als unwesentlich darstellen. Dies gilt auch für einen freundschaftlichen, anständigen und vernünftigen Umgang der Ehegatten miteinander, insbesondere, wenn gemeinsame Kinder im Haushalt leben.
Keine Härtefallscheidung wegen Schwangerschaft aus einer außerehelichen Beziehung
Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Die Richter des Oberlandesgerichts Zweibrücken kamen in einem Fall aus der Praxis zu der Entscheidung, dass eine Ehefrau, die aufgrund einer außerehelichen Beziehung ein Kind erwartet, sich nicht wegen unzumutbarer Härte vor Ablauf des sogenannten Trennungsjahres scheiden lassen kann.

Dass die Gründe in der Person des anderen Ehegatten liegen müssen, soll verhindern, dass sich der Antragsteller auf eigene gravierende Unzulänglichkeiten berufen kann.  Gemessen daran hatte der von der Ehefrau gestellte Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres keine Aussicht auf Erfolg. Zwar kann im Fall einer Schwangerschaft der Ehefrau die Berufung des Ehemannes auf einen Härtegrund zulässig sein, weil nur bei Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens vor der Geburt des Kindes eine vereinfachte Korrektur der Vaterschaft möglich ist. Die Ehefrau kann sich hierauf nicht berufen.
Umgangsrecht – Verteilung der Betreuungslast
Grundsätzlich hat jedes Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit den Kindern verpflichtet und berechtigt. Über den Umfang des Umgangsrechts kann das Familiengericht entscheiden. Es trifft dabei diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl der Kinder am besten entspricht, praktikabel ist und regelmäßig ausgeübt werden kann.

Der Umgang dient auch dazu, den hauptbetreuenden Elternteil zu entlasten und die tatsächliche Betreuung der Kinder in einem zu bestimmenden Umfang aufzuteilen. Daher ist es dem zum Umgang berechtigten Elternteil zuzumuten, das Kind bzw. die Kinder während des Umgangs in einzelnen Fällen fremdbetreuen zu lassen.
Kein Widerruf gegen einen Bescheid per „normaler“ E-Mail
Der Widerspruch gegen einen Bescheid (Verwaltungsakt) unterliegt gesetzlichen Formvorschriften. Er kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde eingelegt werden. Wird er in elektronischer Form eingelegt, dann ist eine qualifizierte elektronische Signatur bzw. die Versendung per De-Mail erforderlich. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.

Nach den Ausführungen des Hessischen Landessozialgerichts muss erkennbar sein, dass nur solche Schreiben als Widerspruch gewertet werden, aus denen sich klar ergibt, dass sie von dem Betreffenden willentlich in den Verkehr gebracht worden sind. Dies ist bei einer einfachen E-Mail nicht gegeben.
„Düsseldorfer Tabelle“ seit 1.1.2024
Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ wurde zum 1.1.2024 geändert. Im Wesentlichen sind die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, die Einkommensgruppen und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf geändert worden.

Die „Düsseldorfer Tabelle“ stellt eine bloße Richtlinie dar und dient als Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Eine bindende rechtliche Wirkung kommt ihr nicht zu. Zum 1.1.2024 betragen die Regelsätze bei einem Nettoeinkommen des/der Unterhaltspflichtigen bis 2.100 €:
  • 480 € für Kinder von 0 – 5?Jahren
  • 551 € für Kinder von 6?– 11 Jahren
  • 645 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und
  • 689 € für Kinder ab 18 Jahren.
Die Sätze steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.

Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Erbrecht

Dreizeugentestament – Unterschrift des Erblassers zwingend erforderlich
Ein Dreizeugentestament ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zulässig, wenn der Erblasser sich objektiv oder nach übereinstimmender (subjektiver) Überzeugung aller drei Zeugen in so naher Todesgefahr befindet, dass eine Errichtung vor dem Bürgermeister oder Notar nicht mehr möglich erscheint.

Das Oberlandesgericht München (OLG) stellte dazu jedoch klar, dass die Unterschrift des unterschriftsfähigen Erblassers zu den zwingenden Erfordernissen eines wirksamen Nottestaments gehört. Fehlt sie, liegt ein wirksames Nottestament auch dann nicht vor, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Erblasser die Erklärung abgegeben hat. Die Unterschrift des Erblassers ist nur dann entbehrlich, wenn er nach eigenen Angaben oder nach der Überzeugung der drei Zeugen nicht schreiben kann.

In dem Fall aus der Praxis wurde ein Dreizeugentestament niedergeschrieben und von allen unterschrieben, außer von der Erblasserin. Da sie wenige Stunden zuvor noch ein ärztliches Formular eigenhändig unterzeichnet hatte, gingen die OLG-Richter davon aus, dass sie durchaus in der Lage gewesen wäre, selbst zu unterschreiben. Damit erklärte das Gericht das Dreizeugentestament für formunwirksam und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts, keinen Erbschein aufgrund dieses Testaments zu erteilen.
Widerruf durch Zerreißen des Testaments – Aufbewahrung im Schließfach unbeachtlich
Zerreißt der Erblasser sein Testament, liegt darin regelmäßig ein Widerruf und ist damit unwirksam. Gesetzlich wird vermutet, dass der Erblasser mit der Vernichtung die Aufhebung seiner letztwilligen Verfügung beabsichtigte. Diese Vermutung wird nicht dadurch widerlegt, dass das zerrissene Testament anschließend im Schließfach des Erblassers aufbewahrt wird.

Dieser Entscheidung vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Der Erblasser war verheiratet und seine Witwe beantragte einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Nach Erteilung des Erbscheins wurde jedoch ein zerrissenes Testament in dem Schließfach des Erblassers gefunden. Nun verlangte der in dem zerrissenen Testament bedachte Erbe den Erbschein einzuziehen. Die Beschwerde wiesen die Richter des OLG jedoch als unbegründet zurück.
Testament – Kopie ist kein Original
Die Kopie eines Testaments kann nicht als letztwillige Verfügung angesehen werden, wenn Zweifel an der wirksamen Errichtung des „Original-Testaments“ verbleiben.

Um ein Erbrecht aus einem Testament nachzuweisen, muss i. d. R. das Original des Testaments vorgelegt werden, auf das sich der Erbe beruft. Ist das Original des Testaments jedoch ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar, kann ausnahmsweise auch eine Kopie des Testaments zum Nachweis des Erbrechts ausreichen. Hierfür gelten jedoch hohe Anforderungen.

Der Nachweis setzt voraus, dass die Wirksamkeit des „Original-Testaments“ bewiesen werden kann. Die Errichtung, die Form und der Inhalt des Testaments müssen so sicher nachgewiesen werden, als hätte die entsprechende Urkunde dem Gericht tatsächlich im Original vorgelegen.

In dem vom Pfälzischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall hatten die Richter Zweifel an dem angeblichen Testament, weil Zeugen widersprüchlich über Entstehung und Ablauf berichteten, der umfangreiche Inhalt ohne Unterlagen kaum plausibel erschien und niemand gesehen hatte, dass der Verstorbene das Schriftstück eigenhändig unterschrieb. Daher konnte das Erbrecht aus der Testamentkopie nicht nachgewiesen werden.
Falsche Angaben im Erbscheinverfahren
Das Oberlandesgericht Celle hatte in einem Streit um einen Erbschein zu entscheiden. Dabei lag folgender Sachverhalt vor: Eine Frau beantragte nach dem Tod ihrer Mutter einen Erbschein, um als Alleinerbin ausgewiesen zu werden. Sie berief sich dabei auf ein Testament, machte aber falsche Angaben. Sie versicherte eidesstattlich, dass das Testament von der Verstorbenen eigenhändig verfasst worden sei. In Wirklichkeit hatte jedoch die Tochter das Testament geschrieben und die Mutter nur ihre Unterschrift daruntergesetzt.

Da ein Testament grundsätzlich eigenhändig – also vollständig handschriftlich – vom Erblasser verfasst oder notariell beurkundet werden muss, war das Dokument unwirksam. Es griff daher die gesetzliche Erbfolge, sodass die Antragstellerin sich das Erbe mit ihren Geschwistern teilen muss-te.

Im Erbscheinverfahren vor dem Amtsgericht wurden die falschen Angaben aufgeklärt und die Geschwister hatten Anwälte beauftragt, um gegen den unberechtigten Antrag vorzugehen. Nun verlangten zwei Schwestern die Erstattung der Anwaltskosten. Das Oberlandesgericht Celle gab ihnen recht.
Unterschrift des Notars nur auf Umschlag des Erbvertrags
In einem vom Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen (OLG) entschiedenen Fall beantragte ein Witwer beim zuständigen Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als alleinigen und unbeschränkten Erben ausweist. Zur Begründung legte er ein gemeinschaftliches Testament vor, das er und seine verstorbene Ehefrau im Jahr 2021 errichtet hatten. Darin hatten sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben eingesetzt.

Dem Antrag widersprachen jedoch die beiden gemeinsamen Töchter und verwiesen auf eine notarielle Vereinbarung aus dem Jahr 2012, da in dieser bereits Regelungen zur Erbfolge getroffen worden waren. Die Ehegatten hatten sich gegenseitig als Vorerben eingesetzt und die beiden Töchter als Nacherben bestimmt. Zugleich verzichteten diese darin ausdrücklich auf ihre Pflichtteilsansprüche.

Die Vereinbarung wurde vor einem Notar geschlossen – unter gleichzeitiger Anwesenheit und Mitwirkung beider Eheleute sowie ihrer Töchter. In der Urkunde war zudem ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den getroffenen Bestimmungen um vertragsmäßige Verfügungen handelt, also um eine erbvertragliche Regelung.

Die Richter des OLG kamen zu der Entscheidung, dass ein Erbvertrag auch dann als wirksam beurkundet gilt, wenn der Notar nicht direkt auf dem Vertrag unterschreibt, sondern seine Unterschrift lediglich auf dem verschlossenen Umschlag leistet, in dem sich das Dokument befindet.
Wohnen in einer WG – keine Kürzung des Selbstbehalts beim Unterhalts­pflichtigen
Einem Unterhaltspflichtigen ist gegenüber seinen minderjährigen Kindern der notwendige Selbstbehalt auch dann zu belassen, wenn die Wohnkosten den insoweit im Selbstbehalt berücksichtigten Betrag unterschreiten. Denn es unterliegt grundsätzlich dessen freier Disposition, wie er die ihm zu belassenden, ohnehin knappen Mittel nutzt. Ihm ist es deswegen nicht verwehrt, seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen zu gewichten und sich z. B. mit einer preiswerteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke einsetzen zu können.

Anders ist es, wenn der Unterhaltspflichtige in einer neuen Lebensgemeinschaft lebt (ehelich oder nichtehelich): Dann kann der Selbstbehalt reduziert werden, weil durch das gemeinsame Wirtschaften regelmäßig Kostenersparnisse entstehen – z. B. bei Miete oder Lebensmitteln. Maßgeblich ist, ob der Unterhaltspflichtige durch diese Gemeinschaft spürbar günstiger lebt, ohne seinen Lebensstandard zu senken.

Das bloße Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft reicht dafür aber nicht aus. Zwar spart man auch hier in der Regel Mietkosten, doch diese Einsparungen gehen häufig mit Verlusten an Wohnfläche und Komfort einher. Eine pauschale Absenkung des Selbstbehalts kommt deshalb in solchen Fällen nicht in Betracht.
Erbschaftsausschlagung – fälschlich angenommene Überschuldung bzw. Irrtum zum Nachlasswert
Die Ausschlagung einer Erbschaft ist ein rechtliches Mittel, mit dem ein Erbe die Annahme des Nachlasses verweigern kann. Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn der Nachlass überschuldet ist oder wenn der Erbe aus persönlichen oder finanziellen Gründen die Verantwortung für das Erbe nicht übernehmen möchte. In der Praxis kommt es jedoch auch zu Anfechtungen von Erbausschlagungen.

•    Anfechtung einer Erbschaftsausschlagung bei fälschlich angenommener Überschuldung: Auch wenn ein Erbe nicht alle zumutbaren und möglichen Erkenntnisquellen über die Zusammensetzung eines Nachlasses genutzt hat und sein Erbe wegen – fälschlich – angenommener Überschuldung ausschlägt, kann er diese Ausschlagung später anfechten.

Ein Erbe ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich vor einer Ausschlagung über die Zusammensetzung des Nachlasses zu informieren. Trifft er allerdings seine Entscheidung allein auf der Basis von Spekulationen, kann er bei einer Fehlvorstellung die Ausschlagung mangels Irrtums über Tatsachen nicht anfechten.

In diesem vom Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschiedenen Fall hatte sich die Tochter über die konkrete Zusammensetzung des Nachlasses und damit über verkehrswesentliche Eigenschaften geirrt, insbesondere über das Vorhandensein der Konto-Guthaben. Dieser Irrtum war kausal für ihre Ausschlagung gewesen und die Tochter konnte die Ausschlagung wirksam anfechten.

•    Kein Irrtum bei einer Erbausschlagung: Ein rechtlich beachtlicher Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses liegt nur vor, wenn sich der Anfechtende in einem Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses befunden hat, dagegen nicht, wenn lediglich falsche Vorstellungen von dem Wert der einzelnen Nachlassgegenstände vorgelegen haben.

Dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Erblasserin verstarb ohne Testament. Sie hatte über mehrere Jahre in einem Seniorenheim gelebt, wobei die Heim- und Pflegekosten von einer Kriegsopferfürsorgestelle übernommen wurden. Diese Leistungen wurden als Darlehen gewährt und durch eine Grundschuld an einem Haus der Erblasserin abgesichert.

Die gesetzlichen Erben waren die Enkel und Urenkel der Erblasserin. Nach ihrem Tod schlug unter anderem eine zur Erbin berufene Enkelin das Erbe aus, da sie annahm, dass der Nachlass überschuldet sei. Zwei Urenkel der Erblasserin nahmen das Erbe hingegen an. Nach dem Verkauf des Hauses der Erblasserin an Dritte focht die Enkelin ihre Erbausschlagung wegen Irrtums an. Sie begründete dies damit, dass sie sich geirrt habe, weil der Verkaufserlös des Hauses die Verbindlichkeiten aus dem grundschuldgesicherten Darlehen für die Heim- und Pflegekosten überstieg. Dieser Irrtum berechtigte jedoch nicht zur Anfechtung der Ausschlagung. Er beruhte lediglich auf einer unzutreffenden Vorstellung über den Wert des Nachlasses, nicht aber auf einem Irrtum über dessen Zusammensetzung.
Klärung der Testierfähigkeit – Herausgabeanspruch von Behandlungsakte
Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) hatten zu entscheiden, ob eine Klinik nach dem Tod einer Patientin verpflichtet werden kann, die Krankenunterlagen zur Feststellung der Testierfähigkeit an einen Gutachter zu übergeben.

In dem Fall aus der Praxis hatte eine verstorbene Erblasserin in ihrem Testament aus dem Jahr 1998 zunächst ihre Schwester als Alleinerbin eingesetzt. Mit einem neuen Testament, dessen Beurkundung wegen einer lebensbedrohlichen Entzündung der Bauchspeicheldrüse auf der Intensivstation eines Krankenhauses stattfand, setzte sie nun ihre Nichte und deren zwei Kinder als Erben ein. Die Schwester war damit nicht einverstanden und hatte Zweifel an der Testierfähigkeit. Es wurde vom Gericht ein Gutachter bestellt, aber die Klinik weigerte sich, die Unterlagen herauszugeben. Als Begründung führte das Krankenhaus an, dass eine postmortale Vollmacht zugunsten der Kinder vorliegt, und diese hätten die Klink nicht von der Schweigepflicht befreit.

Die OLG-Richter verpflichteten das Krankenhaus zur Herausgabe der Unterlagen und führten aus, dass die Verfügungsbefugnis über Geheimnisse aus dem persönlichen Lebensbereich des Patienten mit dessen Tod erlischt, sodass eine Entbindung von der Schweigepflicht grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt, insbesondere auch nicht durch die Erben und/oder nächsten Angehörigen. Die Schweigepflicht, als höchstpersönliches Recht, ist nicht vererblich.

Ferner kommt es für die Frage, ob und inwieweit der Arzt von seiner Schweigepflicht nach dem Tod des Patienten freigestellt ist, allein auf den erklärten oder den mutmaßlichen Willen des Erblassers an. Hat der Erblasser sich dazu geäußert, ist seine Erklärung entscheidend. Liegt keine solche Erklärung vor, muss sein mutmaßlicher Wille ermittelt werden. Dabei wird i.d.R. angenommen, dass es im Interesse des Erblassers ist, Zweifel an seiner Testierfähigkeit aufzuklären, wenn er ein Testament hinterlassen hat. Es ist üblicherweise der Wunsch des Erblassers, seinen Willen durch ein Testament zur Geltung zu bringen. Hinsichtlich solcher Tatsachen, welche die Willensbildung des Erblassers und das Zustandekommen der letztwilligen Verfügung betreffen, ist daher grundsätzlich keine Verschwiegenheitspflicht anzunehmen.
Wirksamkeit eines vor der Eheschließung geschlossenen Erbvertrags nach späterer Scheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zu entscheiden, ob ein mehrere Jahre vor einer Eheschließung geschlossener Erbvertrag aufgrund der späteren Scheidung unwirksam ist. Dabei handelte es sich um den nachfolgenden Sachverhalt: Im Jahr 1995 schlossen der Erblasser und die Erblasserin, die zu diesem Zeitpunkt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebten, einen Erbvertrag und setzten sich gegenseitig als Alleinerben ein. Zudem bestimmten sie den Sohn der Frau und die beiden Kinder des Mannes als Schlusserben.

Im Jahr 1999 heirateten die Beiden und im Jahr 2021 wurde die Ehe geschieden. Während des Scheidungsverfahrens führten die beiden Verhandlungen über die Aufhebung des Erbvertrags aus dem Jahr 1995. Zu Lebzeiten der Frau kam es jedoch zu keiner entsprechenden notariellen Urkunde. Nach dem Tod der Erblasserin sah sich der geschiedene Ehemann aufgrund des früher abgeschlossenen Erbvertrags als Erbe. Der Sohn der Verstorbenen vertrat dagegen die Auffassung, dass er das alleinige Erbrecht habe, da der Erbvertrag durch die Scheidung unwirksam geworden sei.

Die BGH-Richter entschieden, dass sich die Erbfolge nach dem Erbvertrag aus dem Jahr 1995 richtet. Grundsätzlich ist eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden ist. Das war hier jedoch nicht der Fall, denn zum Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung bestand keine Ehe.
Begriff „Barvermögen“ im Testament
In einem vom Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) entschiedenen Fall war in einem Testament u.a. bestimmt, dass die Tochter des Erblassers 1/3 des vorhandenen Barvermögens erhalten sollte. Das Kapitalvermögen des Erblassers (Depotwerte und Bankguthaben) betrug insgesamt 192.108,98 € (Bankguthaben 152.778,88 €, Genossenschaftsanteile 3.000 €, Depotvermögen 34.291,87 €, Bargeld 2.038,22 €). Die Tochter war der Auffassung, dass unter dem Begriff „Barvermögen“ die gesamten liquiden Mittel, insbesondere sämtliche Guthaben bei Kreditinstituten, Wertpapiere und Bargeld im engeren Sinne zu verstehen sind.

„Der Begriff des Barvermögens umfasst heutzutage das gesamte Geld, das sofort, also auch über eine Kartenzahlung, verfügbar ist. Wertpapiere fallen nicht unter den Begriff des Barvermögens. Vielmehr werden Wertpapiere durch den erweiterten Begriff des Kapitalvermögens mit abgedeckt, der das Barvermögen einschließlich weiterer Kapitalwerte in Geld beschreibt“, entschieden die OLG-Richter. Damit waren das Depotvermögen und die Genossenschaftsanteile nicht als Barvermögen zu bewerten.

Verkehrsrecht

Vererben an den Hausarzt trotz berufsrechtlichen Verbots wirksam
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Zuwendung von Todes wegen zugunsten des Hausarztes des Erblassers nicht deshalb unwirksam ist, weil es gegen ein den Hausarzt treffendes berufsständisches Zuwendungsverbot verstößt.

Die Vorschrift verbietet nur ein Verhalten des Arztes, dem es nicht gestattet ist, Geschenke oder andere Vorteile zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. Nicht geschützt von diesem Verbot wird hingegen der zuwendende Patient oder die Erwartung seiner Angehörigen, diesen zu beerben. So verbietet es die im Grundgesetz geschützte Testierfreiheit des Patienten, ein zugunsten des behandelnden Arztes angeordnetes Vermächtnis wegen Verstoßes gegen das berufsständische Zuwendungsverbot für unwirksam zu halten.
Überschreiten der Parkzeit – keine Wartepflicht zum Abschleppen
Der Betreiber eines Parkplatzes hatte auf dem Platz einen Parkscheinautomaten aufgestellt. Eine Frau stellte ihren PKW gegen 8:11 Uhr auf dem Parkplatz ab und löste für 4 € einen bis 10:51 Uhr gültigen Parkschein. Da die bezahlte Parkzeit überschritten war, beauftragte der Betreiber ein Unternehmen mit dem Abschleppen des Fahrzeugs. Erst nach Zahlung der Abschleppkosten von 587,50 € erhielt es die Frau zurück.

Das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Parkplatz stellt eine verbotene Eigenmacht dar, wenn es unbefugt erfolgt. Unbefugt ist das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück nicht nur dann, wenn das Parken überhaupt nicht erlaubt ist, sondern auch dann, wenn das Parken an bestimmte Bedingungen (z. B. Nutzung einer Parkscheibe, Zahlung einer Parkgebühr o. Ä.) geknüpft ist. Nutzt der Fahrzeugführer den Parkplatz, ohne sich daran zu halten, fehlt die Zustimmung des Parkplatzbetreibers für das Parken eines Fahrzeugs.

In dem oben geschilderten Fall entschied der Bundesgerichtshof: „Wer ein Fahrzeug über das auf dem Parkschein ausgewiesene Parkzeitende hinaus auf einem gebührenpflichtigen privaten Parkplatz abstellt, begeht verbotene Eigenmacht. Der Grundstückseigentümer darf infolgedessen das Fahrzeug abschleppen lassen; eine Wartepflicht trifft ihn insoweit regelmäßig nicht.“ Der Betreiber war daher berechtigt, das Fahrzeug ohne vorherige Wartezeit abschleppen zu lassen.
Straßenverkehr – Sonderrechte von Einsatzfahrzeugen
Ereignet sich ein Unfall beim Linksabbiegen, spricht regelmäßig der typische Geschehensablauf dafür, dass der Abbiegende seine besonderen Sorgfaltspflichten nicht beachtet hat.

Besondere Anforderungen gelten, wenn ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn im Verkehr unterwegs ist (hier: Katastrophenschutzeinsatz einer Rettungshundestaffel). Solche Fahrzeuge dürfen in Notsituationen von den üblichen Verkehrsregeln abweichen, bleiben aber auf die Mithilfe der übrigen Verkehrsteilnehmer angewiesen. Diese müssen unverzüglich Platz schaffen, sobald sich ein Einsatzfahrzeug nähert. Ob rechts ausgewichen oder besser angehalten werden muss, hängt von der konkreten Verkehrssituation ab. Maßgeblich ist, dass das Fahrzeug mit höchster Priorität freie Bahn erhält.

Kommt es dennoch zur Kollision und hat der Geschädigte besonders schwerwiegend gegen seine Pflichten verstoßen, etwa durch unachtsames Abbiegen und fehlende Reaktion auf das Einsatzfahrzeug, kann seine eigene Verantwortung so überwiegen, dass die Betriebsgefahr des Einsatzfahrzeugs vollständig zurücktritt.
Bedienung einer E-Zigarette mit Touchdisplay am Steuer verboten
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss v. 25.9.2025 in letzter Instanz entschieden, dass die Bedienung einer E-Zigarette am Steuer durch Autofahrer ein erhebliches Bußgeld nach sich ziehen kann. Ein Kölner Autofahrer, der während der Fahrt die Stärke seiner E-Zigarette auf dem Touchdisplay geändert hatte, muss nun endgültig eine Geldbuße in Höhe von 150 € bezahlen und zusätzlich droht ihm noch die Eintragung eines Punktes in Flensburg. Eine E-Zigarette mit Touchdisplay ist ein Gerät mit „Berührungsbildschirm“ im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung.
Auffahrunfall nach Spurwechsel
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) hatte über einen Auffahrunfall auf der BAB 45 zu entscheiden. Ein Ford Ranger wechselte wegen einer Baustelle von der linken auf die mittlere Spur, brach den Spurwechsel aber ab und kehrte auf die linke Spur zurück, weil auf der mittleren Spur der Verkehr stockte. Das vorausfahrende Fahrzeug bremste bis zum Stillstand, der Ford ebenfalls kurzzeitig und das nachfolgende Fahrzeug fuhr daraufhin auf den Ford auf. Der Sachschaden betrug rund 60.000 €.

Normalerweise spricht bei Auffahrunfällen ein Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden. Dieser Anscheinsbeweis entfällt jedoch, wenn das vorausfahrende Fahrzeug einen bereits zur Hälfte vollzogenen Fahrstreifenwechsel plötzlich abbricht, wieder vor das nachfolgende Fahrzeug einschert und dort stark abbremst. In einem solchen Fall ist eine hälftige Haftungsverteilung (50:50) angemessen, entschieden die OLG-Richter.

Unfallbeteiligte haften je zur Hälfte bei unmittelbarem Zusammenhang der Kollision des auffahrenden Fahrzeugs mit einem abgebrochenen Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs.
Fehlende Absicherung der Baustelle – Behörde in der Pflicht
Das Oberlandesgericht Celle (OLG) musste klären, wer für einen Schaden verantwortlich ist, der durch eine fehlende Beschilderung an einer Baustelle verursacht wurde. In dem Fall fuhr ein Mann mit seinem Pkw auf der XY-Straße hinter einer Straßenbahn her in einen Baustellenbereich. Dort kam es zu einem Unfall, bei dem das Fahrzeug beschädigt wurde.

Nach der behördlichen Verkehrsplanung sollte auf der XY-Straße. vor dem Beginn des ausgekofferten Bereichs ein Streckenposten stehen und eine Schrankenanlage bedienen. Der Posten hätte der Straßenbahn die Durchfahrt gewähren, aber gleichzeitig die Weiterfahrt der nachfolgenden Fahrzeuge verhindern sollen. Ein solcher Streckenposten bzw. eine Schranke waren zum Zeitpunkt des Unfalls nicht vorhanden.

Das OLG kam zu folgender Entscheidung: „Unterlässt eine von der öffentlichen Hand beauftragte private Baufirma eine notwendige Verkehrsregelung zur Absicherung von Straßenbauarbeiten, die der öffentlichen Grundversorgung dienen, haftet die zuständige (auftraggebende) Behörde für daraus entstehende Schäden.“
Unfall – Mitverschulden bei überhöhter Geschwindigkeit
Eine schuldhafte Mitverursachung eines Unfalls liegt vor, wenn der Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat und der Unfall bei Einhaltung der erlaubten Geschwindigkeit entweder hätte vermieden werden können oder zumindest deutlich glimpflicher verlaufen wäre – etwa mit weniger schweren Folgen oder geringerer Kollision.

In einem Fall aus der Praxis war ein Motorradfahrer nachts auf regennasser Landstraße mindestens 85?km/h schnell unterwegs, obwohl lediglich 50?km/h erlaubt waren. Er kollidierte mit einem Pkw, der gerade links zur Tankstelle abbog. Der Pkw-Fahrer trug Mitschuld, da er seine Wartepflicht beim Linksabbiegen verletzte. Es ergab sich nun die Frage, ob die überhöhte Geschwindigkeit des Motorradfahrers mitursächlich für den Unfall war.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) stellte fest, dass der Motorradfahrer den Unfall durch den Geschwindigkeitsverstoß schuldhaft mitverursachte – selbst wenn der Pkw-Fahrer gegen seine Wartepflicht verstoßen hatte. Ein Sachverständiger führte aus, dass bei zulässiger Geschwindigkeit die Aufprallgeschwindigkeit nur etwa 20–25?% der tatsächlichen Kollision betragen hätte. Der Verstoß habe daher auch eine spürbare Auswirkung auf den Unfallverlauf gehabt. Das Mitverschulden des Motorradfahrers beurteilten die OLG-Richter mit 40 %.
Mithaftung wegen Nichttragen eines Fahrradhelms?
Das Nichttragen eines Fahrradhelms kann grundsätzlich ein Mitverschulden begründen – allerdings nur, wenn zum Unfallzeitpunkt nach allgemeiner Verkehrsauffassung das Tragen eines Helms zum eigenen Schutz als erforderlich angesehen wurde.

Ob eine solche allgemeine Überzeugung vorliegt, lässt sich u. a. anhand von Umfragen oder statistischen Erhebungen beurteilen. Für das Jahr 2022 war dies nicht der Fall. Nach einer repräsentativen Verkehrsbeobachtung der Bundesanstalt für Straßenwesen trugen innerorts lediglich 34?% der Fahrer herkömmlicher Fahrräder aller Altersgruppen einen Helm. Ein Mitverschulden wegen fehlender Helmnutzung war daher in einem vom Kammergericht Berlin entschiedenen Fall nicht anzunehmen.

Achtung: Im Fall von Pedelecs und E-Bikes könnte ein Gericht bereits heute zu einer anderen Einschätzung gelangen. Denn mittlerweile nutzt die Mehrheit der Fahrer dieser Fahrzeugtypen einen Helm.
Fahrverbot wegen Tempoverstoß – Ausrede mit angeblich unklarer Beschilderung scheitert
In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) entschiedenen Fall hatte ein Autofahrer Rechtsbeschwerde gegen einen Bußgeldbescheid und ein verhängtes Fahrverbot eingelegt. Der Fahrer war wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 86 km/h zu einer Geldbuße von 900 € verurteilt worden, verbunden mit einem dreimonatigen Fahrverbot. Er befuhr die A 7 mit 146 km/h. Im Bereich einer LKW-Kontrolle war aus Sicherheitsgründen die Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h reduziert und ein Überholverbot für LKW und Busse angeordnet worden. Der Autofahrer berief sich bei der Beschwerde auf eine „völlig verwirrende Beschilderung“.

Das OLG stellte klar, dass die Beschilderung mit einer Geschwindigkeitsreduzierung auf 60 km/h und einem Überholverbot für LKWs und Busse nicht „verwirrend“ ist. Wer Verkehrsschilder nicht versteht oder verstehen will, handelt vorsätzlich, da er sich bewusst und gewollt gegen die Rechtsordnung stellt. Die Rechtsbeschwerde wurde verworfen.
Erstattung von Mietwagenkosten auch bei abgelaufenem TÜV des kaputten Fahrzeugs
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt führte ein Verkehrsunfall am 5.11.2018 bei einem Pkw zu einem Totalschaden. Die volle Haftung des Unfallverursachers war unstrittig. Zum Zeitpunkt des Unfalls war für das Fahrzeug der Termin zur Haupt- und Abgasuntersuchung um mehr als ein halbes Jahr überschritten; dieser hätte im März 2018 stattfinden müssen. Der Pkw-Besitzer mietete ein Ersatzfahrzeug und verlangte vom Unfallverursacher den Ersatz der Mietwagenkosten. Dieser und auch das Berufungsgericht waren jedoch der Auffassung, dass mangels Haupt- und Abgasuntersuchung keine Mietwagenkosten zu ersetzen sind.

Ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten kann nicht allein wegen eines überschrittenen Vorführtermins zur Haupt- und Abgasuntersuchung bei dem unfallbeschädigten Pkw verneint werden. Die Nutzung eines verkehrssicheren Pkw mit ungültig gewordener Prüfplakette ist nur dann rechtswidrig, wenn eine Behörde den Betrieb des Fahrzeugs untersagt oder beschränkt hat. Dementsprechend konnte der Pkw-Besitzer den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen.

Richtig ist zwar, dass mit der Hauptuntersuchung dafür gesorgt werden soll, dass Fahrzeuge während ihres Betriebs in einem sicheren und umweltfreundlichen Zustand gehalten werden. Da aber die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht bereits beim Überschreiten des Vorführtermins eines Pkw zur Hauptuntersuchung ein Nutzungsverbot vorsieht, liefe es der gesetzlichen Wertung zuwider, nun anzunehmen, der Sicherheitscharakter der Hauptuntersuchung stehe einer weiteren Nutzung des Fahrzeugs grundsätzlich entgegen.

Versicherungsrecht

Gesetzliche Unfallversicherung – Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung entsteht erst mit dem objektiv erkennbaren Verlassen des häuslichen Lebensbereichs, also mit dem Durchschreiten einer Außentür des vom Versicherten bewohnten Gebäudes. Das gilt auch in Mehrfamilienhäusern.

Eine Außentür eines Gebäudes ist nicht nur die klassische Haustür mit Klingel und Briefkastenanlage, sondern jede Außentür, durch die der häusliche Bereich verlassen werden kann. Eine Garage, die an das Wohngebäude angebaut oder als Tiefgarage in das Wohngebäude eingebaut ist und die durch einen direkten Zugang vom Wohngebäude aus zu erreichen ist, ist ein Teil des häuslichen Bereichs. Das Garagentor ist dann eine der Außentüren des Gebäudes, mit deren Durchschreiten oder Durchfahren der Versicherungsschutz beginnt.

Stürzt also ein Arbeitnehmer auf der Treppe zur Garage – wie im entschiedenen Fall – hat er noch keine Außentür durchschritten, er befindet sich also noch im häuslichen Bereich, in dem kein Versicherungsschutz besteht.
Wohngebäudeversicherung – Leerstand allein keine Gefahrerhöhung
Die Klausel „Das Gebäude ist nicht länger als 6 Monate ununterbrochen unbewohnt“ kann in einer Wohngebäudeversicherung nicht wirksam als Gefahrerhöhungstatbestand herangezogen werden. Das bloße Leerstehen eines Wohngebäudes kann für sich allein betrachtet noch nicht als Erhöhung der (Brand-)Gefahr angesehen werden. Von einer erhöhten Brandgefahr kann erst gesprochen werden, wenn zum Leerstand weitere risikosteigernde Umstände hinzukommen.

In dem vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG) entschiedenen Fall stand das versicherte Haus folgenreich langjährig leer. Unbefugte drangen regelmäßig in das Haus ein und hatten sich davon auch nicht durch wiederholtes Verschließen der Türen abhalten lassen. Wie sich aus den verbliebenen Überresten von Behältnissen und Zigaretten erschloss, haben sie sich dort auch durchaus länger aufgehalten.

Ferner war in dem Haus Strom vorhanden. Aufgrund dieser Umstände hätte der Versicherungsnehmer diese Gefahrenerhöhung der Versicherung anzeigen müssen. Das diese Anzeige nicht gemacht wurde, hatte zur Folge, dass die Leistung in dem Brandfall um 60 % gekürzt wurde. Zu Recht, wie die Richter des OLG entschieden.
Elementarschadenversicherung – Schadensfall setzt erhebliche Wassermassen voraus
Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist eine „Überflutung von Grund und Boden“ nur dann anzunehmen, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln. Der Begriff „Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks“ umfasst nicht das Gebäude selbst.

Sammelt sich Niederschlagswasser in einem Lichtschacht vor einem Kellerfenster, auf  einem Treppenabsatz zum Keller oder fließt Wasser über eine schräge Abfahrt in die im Keller gelegene Garage, liegt ebenfalls keine Überflutung von Grund und Boden vor. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. stellte zudem klar, dass Schäden durch angestautes Wasser auf Flachdächern, Terrassen und vergleichbaren Bereichen infolge mangelhafter Entwässerung grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz der Elementarschadenversicherung erfasst sind.

In einem vom Oberlandesgericht Dresden entschiedenen Fall stand die Terrasse einer Versicherungsnehmerin aufgrund von Niederschlägen 5 cm unter Wasser und am Haus entstanden Schäden. Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass stehendes Wasser auf einer Geländeoberfläche in einer Höhe von bis zu 5 cm nicht für eine Überschwemmung ausreicht. Erforderlich sind insofern „erhebliche Wassermassen“. Ein solcher Nachweis konnte hier nicht erbracht werden.
Unfallversicherung – kein Versicherungsschutz beim Pflücken einer Sonnenblume für Schüler-Vortrag
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) hat entschieden, dass ein Schüler nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn er für ein Referat in der Schule auf eigene Initiative eine Sonnenblume pflücken will und auf dem Weg zum Sonnenblumenfeld einen Unfall erleidet.

In dem Fall aus der Praxis wollte der damals 15-Jährige in der Schule einen Vortrag über Korbblütler halten. Um seine Präsentation anschaulicher zu gestalten, wollte er morgens vor dem Unterricht mit dem Moped zu einem Sonnenblumenfeld fahren und eine Blume pflücken. Auf dem Weg zu dem Feld kam es zu einem Verkehrsunfall.

Zwar fällt auch die Beschaffung von Arbeitsgeräten, und die Sonnenblume war ein solches „Arbeitsgerät“, unter den Versicherungsschutz. Dieser greift jedoch nur bei ausdrücklicher schulischer Veranlassung. Das war hier nicht der Fall und ein allgemeiner Hinweis auf die Möglichkeit, Anschauungsmaterial mitzubringen, genügt nicht. Ferner ereignete sich der Unfall auch nicht auf dem Schulweg. Denn dieser umfasst nur den Weg von der elterlichen Wohnung zur Schule.
Hausratversicherung – Fahrräder nicht immer mitversichert
Über eine Hausratversicherung sind Fahrräder und Pedelecs grundsätzlich nur gegen Einbruchdiebstahl abgesichert. Der Diebstahl muss also aus verschlossenen Räumen (z.B. abgeschlossene Garage bzw. Keller) erfolgen. Der Schutz gilt dabei rund um die Uhr, auch während der Nacht. Auch Pedelecs mit einer Motorleistung bis 250 Watt sind mitversichert, da sie rechtlich als Fahrräder gelten.

Ist im Mietvertrag die Nutzung eines gemeinschaftlichen, abgeschlossenen Fahrradraums vorgesehen, besteht auch die Pflicht, diesen zu nutzen. Aber auch hier sollte das Rad zusätzlich mit einem eigenen Fahrradschloss gesichert werden, um im Schadensfall keine Probleme mit der Versicherung zu riskieren.

Wird ein Fahrrad im öffentlichen Raum, etwa an der Straße oder vor einem Geschäft, gestohlen, handelt es sich um sog. „einfachen Diebstahl“ und dieser ist nicht automatisch über die Hausratversicherung abgedeckt. Zudem schränken manche Versicherer den Schutz weiter ein. In vielen Tarifen besteht kein voller Versicherungsschutz zwischen 22 und 6 Uhr – es sei denn, das Fahrrad wurde kurz zuvor noch genutzt, etwa wenn es während eines Besuchs im Kino oder Restaurant abgestellt wurde. Auch hier gilt: Das Fahrrad muss abgeschlossen sein. Ein fest montiertes Rahmenschloss reicht unter Umständen nicht aus, um den Versicherungsschutz zu erhalten.

Wer sein Fahrrad auch außerhalb der Wohnung oder des Hauses absichern möchte, kann den Schutz über eine sog. „Fahrradklausel“ in der Hausratversicherung erweitern. Diese Zusatzoption ist beitragspflichtig, lohnt sich aber vor allem bei hochwertigen Zweirädern.
Fahrt zur Tankstelle ist kein Arbeitsweg
Eine Arbeitnehmerin wollte an einem Morgen von ihrem Wohnort mit dem Motorrad zu ihrer ca. 18 km entfernten Ausbildungsstätte fahren, zuvor aber noch ihr Motorrad an einer in entgegengesetzter Richtung gelegenen Tankstelle betanken, da ihr Bruder den Tank leergefahren hatte. Sie verunfallte noch vor Erreichen der Tankstelle.

Ein Unfall auf dem Weg zu einer Tankstelle ist auch dann kein Arbeitsunfall, wenn dort Treibstoff für den sich unmittelbar anschließenden Weg zur Arbeit getankt werden soll. Das gilt selbst dann, wenn erst bei Fahrtantritt festgestellt wird, dass ein Familienangehöriger den Tank leergefahren hat. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) in einer Entscheidung klargestellt.

Beim Tanken handelte es sich um eine rein privatwirtschaftliche Verrichtung, die nicht unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung stand. Der Unfall hatte sich eben nicht auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit ereignet, sondern zu einem Zeitpunkt, als die Arbeitnehmerin in die entgegengesetzte Richtung fuhr. Auch außergewöhnliche Umstände, die das Tanken in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz gestellt hätten, lagen nicht vor.
Gesetzliche Unfallversicherung – Sturz beim Tablettenholen
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hatte zu entscheiden, ob es sich bei dem nachfolgenden Sachverhalt um einen von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckten Arbeitsunfall handelt. Eine Arbeitnehmerin trat kurz vor 6 Uhr ihre Frühschicht in einer Näherei an. Ihren Pkw hatte sie in der Nähe des Betriebs auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt. Gegen 9.30 Uhr bemerkte sie, dass sie die von ihr regelmäßig einzunehmenden Epilepsie-Tabletten in ihrem Pkw vergessen hatte. Da ihre Schicht erst gegen 11 Uhr enden sollte, ging sie zu ihrem Auto, um die Tabletten zu holen. Auf dem Rückweg zur Arbeit stürzte sie auf einem Fußweg und brach sich das rechte Handgelenk.

Das LSG entschied, dass dies nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand und somit kein Arbeitsunfall vorlag, denn die Einnahme von Medikamenten gehört nicht zu den arbeitsvertraglichen Pflichten, sondern ist dem nicht versicherten, persönlichen Lebensbereich zuzuordnen. Hätte die Frau mit der Einnahme der Epilepsie-Tabletten bis zum Schichtende gewartet, wäre ihre Arbeitsfähigkeit nicht gefährdet gewesen. Besteht ein bloß abstraktes Risiko, dass es ohne die regelmäßige Einnahme der Tabletten während der Arbeitszeit zu einem Epilepsie-Anfall kommt, liegt die Einnahme vorrangig im privaten Interesse, also dem nicht versicherten Bereich.

Hingegen kann ein zum Versicherungsschutz führendes, überwiegend betriebliches Interesse dann bestehen, wenn vergessene Gegenstände geholt würden, die zwingend benötigt werden, um die Arbeit fortzusetzen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) etwa für das Holen einer Brille oder des Schlüssels für einen Spind bejaht. Ebenso hat das BSG entschieden, dass der Weg zum Mittagessen während einer vollschichtigen beruflichen Tätigkeit grundsätzlich versichert ist. Dies ist dadurch begründet, dass erst die Nahrungsaufnahme die Arbeitsfähigkeit auch für den Nachmittag sicherstellt. Diese Wertung lässt sich aber nicht auf das Holen vergessener Tabletten übertragen, wenn deren Einnahme nicht zwingend erforderlich ist, um die Arbeit fortzusetzen.
Verkehrsunfall – Nachweis von Vorschäden und deren Beseitigung gegenüber der Versicherung
Bei einem Verkehrsunfall mit einem bereits vorgeschädigten Fahrzeug darf die gegnerische Haftpflichtversicherung vom Geschädigten Nachweise über den Vorschaden und dessen Reparatur verlangen. Solange diese Unterlagen nicht vorgelegt werden, ist die Versicherung nicht verpflichtet, den Schaden zu regulieren.

In einem konkreten Fall wurde nach einem Unfall ein Sachverständigengutachten erstellt. In der Zusammenfassung enthielt das Gutachten unter „Vorschäden“ den Eintrag „Heckschaden“. Der Sachverständige führte hierzu Folgendes aus: „Am Fahrzeug wurden Vorschäden festgestellt bzw. angegeben (siehe Zusammenfassung des Gutachtens). Die Instandsetzung der festgestellten Vorschäden erfolgte sach- und fachgerecht.“ Unter der Überschrift „Unreparierte Vorschäden“ findet sich der Eintrag: „Am Fahrzeug wurden keine unreparierten Vorschäden festgestellt.“

Der Geschädigte verlangte nun von der gegnerischen Haftpflichtversicherung die Regulierung des Schadens. Die Zahlung wurde verweigert, da die vorhandenen Unterlagen keine eindeutige Ermittlung des unfallbedingten Schadens ermöglichten und unklar blieb, ob es zu einer Überlagerung mehrerer Schäden gekommen war. Daraufhin ließ der Geschädigte das Fahrzeug instandsetzen. Die Versicherung zahlte nun zwar u.a. die Gutachterkosten und die beschädigte Brille, verweigerte jedoch die Erstattung der Reparaturkosten des Fahrzeugs, solange der Nachweis zur ordnungsgemäßen Beseitigung des Vorschadens fehlte.

Nachdem der Geschädigte die entsprechenden Unterlagen vorlegen konnte, aus denen zu erkennen war, dass der Heckschaden sach- und fachgerecht repariert wurde, zahlte die Versicherung.

Hinweis: Für den Fall eines Verkehrsunfalls sollten daher alle Belege aufbewahrt werden, die belegen, dass evtl. Schäden am Fahrzeug sach- und fachgerecht beseitigt wurden.
Mithaftung nicht angeschnallter Mitfahrer
Die Richter des Oberlandesgericht Köln haben entschieden, dass Fahrzeuginsassen, die entgegen der Gurtpflicht gemäß der Straßenverkehrsordnung nicht angeschnallt sind und dadurch andere Mitfahrer verletzen, selbst haftbar gemacht werden können. Bei der gesetzlichen Gurtpflicht handelt es sich um eine Norm, die auch die anderen Fahrzeuginsassen schützen soll.

Bei einem Unfall wurde eine Beifahrerin verletzt. Verursacht wurde er von einem anderen Fahrzeugfahrer, der stark betrunken war und die Geschwindigkeitsbegrenzung deutlich überschritten hatte. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers versuchte, einen Teil der Kosten von einer weiteren Person zurückzufordern, die hinter der Beifahrerin saß und nicht angeschnallt war. Die Versicherung argumentierte, dass sie durch ihr Verhalten (nicht angeschnallt zu sein) die Verletzungen der Beifahrerin verschlimmert hatte. Sie sagte, die Knie der Nichtangeschnallten wären bei dem Aufprall gegen die Rückenlehne der Beifahrerin gedrückt worden und hätten dadurch zusätzliche Schäden verursacht. Hier lehnte jedoch das Gericht eine Mithaftung ab, weil der Gurtpflichtverstoß gegenüber dem erheblichen Verschulden des stark alkoholisierten und die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschreitenden Autofahrers vollständig zurücktrat.
Wohngebäudeversicherung – Obliegenheiten bei Leerstand
Sofern ein Wohngebäude, das gegen Leitungswasserschäden versichert ist und über einen längeren Zeitraum leer steht, also nicht wie üblich zu Wohnzwecken genutzt wird, muss der Versicherungsnehmer bestimmte Pflichten (Obliegenheiten) einhalten, die sich aus dem Versicherungsvertrag ergeben.

So ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, das Gebäude in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, um Schäden oder Gefahren frühzeitig zu erkennen und Maßnahmen zur Schadensverhütung zu ergreifen.

Alle wasserführenden Leitungen, Anschlüsse und Anlagen im Gebäude müssen abgesperrt und vollständig entleert werden, damit kein Wasser unkontrolliert austreten und Schaden verursachen kann. Diese Vorsichtsmaßnahme muss während der gesamten Dauer des Leerstands aufrechterhalten werden.

Wird diesen Pflichten nicht nachgekommen, kann der Versicherer die Leistung im Schadensfall verweigern, da der Versicherungsnehmer gegen die vertraglich festgelegten Obliegenheiten verstoßen hat.

Zusätzlich stellt weder die Präsentation des Gebäudes durch einen Immobilienmakler für Kaufinteressenten, noch eine geplante Neuvermietung, noch die Durchführung von Renovierungs- oder Umbauarbeiten eine bestimmungsgemäße Nutzung des Gebäudes dar. Das bedeutet, dass solche Aktivitäten nicht als „Bewohnen“ im Sinne der Versicherungsbedingungen angesehen werden. Solange das Gebäude nicht tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt wird, gilt es als unbewohnt und unterliegt den oben genannten besonderen Sorgfaltspflichten.



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