AKTUELLES

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Informationen zu unterschiedlichen Rechtsthemen vor.
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Verpasster Flug nach Pkw-Anreise zum Flughafen
In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) entschiedenen Fall buchte eine Frau eine Hawaii-Reise mit Abflug vom Flughafen Hamburg um 6:45 Uhr und schloss dazu eine Reiserücktrittsversicherung ab (Kostenersatz bis 6.500 € pro Person bei notwendiger und unvermeidbarer Stornierung). Am Reisetag startete sie um 4:00 Uhr in Kiel mit einem Mietwagen. Wegen einer mehr als zweistündigen Vollsperrung nach einem Unfall erreichte sie den Flughafen erst um 6:30 Uhr und verpasste den Flug. Sie forderte daraufhin die Erstattung zusätzlicher Reisekosten von ca. 9.000 €.

Es besteht keine Leistungspflicht der Reiserücktrittsversicherung, wenn der Flug aufgrund einer Anreise mit dem Pkw ohne ausreichenden zeitlichen Sicherheitspuffer zum Flughafen verpasst wird. Bei der Anreise zum Flughafen ist sowohl für Verzögerungen bei den Kontrollen als auch infolge der allgemeinen Risiken des Straßenverkehrs grundsätzlich ein Sicherheitspolster einzurechnen. Verpasst ein Fluggast, wie im entschiedenen Fall, nach Vollsperrung einer Straße seinen Flug, ohne einen ausreichend eingeplanten Zeitpuffer, besteht kein Anspruch auf Leistungen aus einer Reiserücktrittsversicherung. Damit war die Verschiebung des Reiseantritts nicht „unvermeidbar“ im Sinne der Regelungen des Versicherungsvertrages, begründeten die OLG-Richter ihre Entscheidung, denn die Frau hätte es durch Einplanung eines „entsprechenden Zeitpuffers“ in Händen gehabt, rechtzeitig am Flughafen einzutreffen.
Reisemängel – volle Erstattung des Reisepreises trotz erbrachter Teilleistungen
Auch wenn einzelne Reiseleistungen erbracht wurden, kann dem Reisenden bei nicht ordnungsgemäßer Vertragserfüllung dennoch ein Anspruch auf vollständige Erstattung zustehen. Dies ist der Fall, wenn die mangelhafte Erbringung von Reiseleistungen so schwerwiegend ist, dass die Pauschalreise zwecklos wird, und die Reise für den Reisenden nicht mehr von Interesse ist. Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei polnische Urlauber reisten für einen All-inclusive-Aufenthalt in einem Fünfsternehotel nach Albanien. Bereits am Tag nach der Ankunft begann der von Behörden angeordnete Abriss der Hotel-Schwimmbecken. Diese Arbeiten dauerten vier Tage, jeweils von 7.30 Uhr bis 19.30 Uhr und führten zum vollständigen Abriss der Schwimmbecken, der Strandpromenade sowie des gepflasterten Abstiegs zum Meer. Ferner mussten sie in langen Schlangen anstehen, um ihre Mahlzeiten zu erhalten, und zu Beginn der Essenszeiten zu den Mahlzeiten erscheinen, da die Zahl der verfügbaren Mahlzeiten begrenzt war. Überdies entfiel das Snackangebot am Nachmittag. Zusätzlich starteten kurz vor Reiseende neue Bauarbeiten zur Aufstockung des Hotels um ein weiteres Geschoss. Die Reisenden forderten daraufhin vor einem Gericht die volle Erstattung des Reisepreises sowie Schadensersatz.

Ob sie darauf nach dem Urteil des EuGH einen Anspruch haben, hat das nationale Gericht zu prüfen.
Beweislast beim Glättesturz und Haftung des Vermieters
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) setzt die winterliche Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen eine konkrete Gefahrenlage voraus, d. h. grundsätzlich das Vorhandensein einer „allgemeinen Glätte“ und nicht nur einzelner Glättestellen. Allgemeine Glätte setzt nicht voraus, dass es im ganzen Gemeindegebiet glatt ist. Die Beweislast, dass eine Streupflicht bestanden hat und diese verletzt wurde, trägt der Verletzte. Er muss deshalb den Sachverhalt darlegen und ggf. beweisen, aus dem sich ergibt, dass zur Zeit des Unfalls aufgrund der Wetter-, Straßen- oder Wegelage bereits oder noch eine Streupflicht bestand und diese schuldhaft verletzt worden ist. Dabei darf der Nachweis nicht durch unrealistisch hohe Anforderungen praktisch unmöglich gemacht werden.

Die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen (z. B. Grundstückseigentümer) kann jedoch ausgeschlossen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist und er sich dieser von ihm erkannten erheblichen Gefahr bewusst ausgesetzt hat. Dafür ist nach den allgemeinen Beweislastregeln der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig.

Zur Haftung eines Vermieters in einer Wohnungseigentümergemeinschaft für die Folgen eines Sturzes seines Mieters wegen Eisglätte hat der BGH Folgendes entschieden: Ein Vermieter, der zugleich Wohnungseigentümer ist, haftet grundsätzlich für Schäden, die ein Mieter durch einen Sturz bei Eisglätte unter Verletzung der Räum- und Streupflicht auf einem Weg erlitten hat, der sich auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück befindet. Das gilt auch, wenn die Räum- und Streupflicht einem Dritten (hier: ein Unternehmen) übertragen wurde. Eine Delegation ändert also nichts an der grundsätzlichen Haftungsverantwortung des Vermieters als Wohnungseigentümer.
GbR & Schriftform – Unterschrift aller Gesellschafter oder klarer Vertretungswille
Wird eine der Vertragsparteien des Mietvertrags, hier die Vermieterin als GbR, durch eine Mehrzahl an Personen, hier durch ihre Gesellschafter, vertreten, so ist in dem Fall, dass nur eine der zur Vertretung berufenen Personen den Mietvertrag unterzeichnet, die Schriftform nur gewahrt, wenn die Unterschrift den Hinweis enthält, dass das unterzeichnende Mitglied auch die anderen vertretungsberechtigten Mitglieder vertreten will.

Unterschreibt für eine Personenmehrheit nur ein Mitglied ohne einen Vertreterzusatz, so ist nicht auszuschließen, dass auch die Unterschrift des anderen Mitglieds oder die Unterschriften der anderen Mitglieder hinzugefügt werden sollten, sodass angenommen werden kann, dass mindestens eine weitere Unterschrift fehlt.

Die bloße Namensnennung der vermietenden GbR unterhalb der Unterschriftszeile ist nicht mit einem offiziellen Firmen- oder Stempelabdruck gleichzusetzen und kann einen fehlenden Vertretungshinweis nicht ersetzen. Enthält ein später geschlossener Nachtrag einen Formmangel, überträgt sich dieser Fehler auf den gesamten Mietvertrag, sodass der Vertrag insgesamt die gesetzliche Schriftform verliert. Dies hat zur Folge, dass er – unabhängig von seiner ursprünglichen Laufzeit – ordentlich kündbar wird.

Der Einwand des Rechtsmissbrauchs greift nur in engen Ausnahmefällen. Er kommt höchstens dann in Betracht, wenn die nicht schriftformkonforme Abrede ausschließlich der kündigenden Vertragspartei zugutekommt oder die Folgen einer Kündigung zu einem unzumutbaren, schlechthin nicht hinnehmbaren Ergebnis führen würden, etwa weil dadurch die wirtschaftliche Existenz des Vertragspartners ernsthaft gefährdet wäre.
Erhöhung der Mindestvergütung für Auszubildende
Für Auszubildende, die außerhalb der Tarifbindung liegen, gilt eine Mindestvergütung. Die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach dem Berufsbildungsgesetz wurde nun fortgeschrieben. Hier eine Übersicht der Mindestvergütungen von 2022 bis 2026 vom 1.1. bis 31.12. des jeweiligen Jahres:
Ausbildungsbeginn 1. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr 3. Ausbildungsjahr 4. Ausbildungsjahr
2026 724,00 € 854,00 € 977,00 € 1.014,00 €
2025 682,00 € 805,00 € 921,00 € 955,00 €
2024 649,00 € 766,00 € 876,00 € 909,00 €
2023 620,00 € 731,60 € 837,00 € 868,00 €
2022 585,00 € 690,30 € 789,75 € 819,00 €
Gesetzliche Unfallversicherung – Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung entsteht erst mit dem objektiv erkennbaren Verlassen des häuslichen Lebensbereichs, also mit dem Durchschreiten einer Außentür des vom Versicherten bewohnten Gebäudes. Das gilt auch in Mehrfamilienhäusern.

Eine Außentür eines Gebäudes ist nicht nur die klassische Haustür mit Klingel und Briefkastenanlage, sondern jede Außentür, durch die der häusliche Bereich verlassen werden kann. Eine Garage, die an das Wohngebäude angebaut oder als Tiefgarage in das Wohngebäude eingebaut ist und die durch einen direkten Zugang vom Wohngebäude aus zu erreichen ist, ist ein Teil des häuslichen Bereichs. Das Garagentor ist dann eine der Außentüren des Gebäudes, mit deren Durchschreiten oder Durchfahren der Versicherungsschutz beginnt.

Stürzt also ein Arbeitnehmer auf der Treppe zur Garage – wie im entschiedenen Fall – hat er noch keine Außentür durchschritten, er befindet sich also noch im häuslichen Bereich, in dem kein Versicherungsschutz besteht.
Beschränkte Arbeitnehmerhaftung im Betrieb
Im Arbeitsrecht gilt eine begrenzte Arbeitnehmerhaftung, weil das unternehmerische Betriebsrisiko grundsätzlich beim Arbeitgeber liegt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet ein Arbeitnehmer nicht und bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen. Bei vorsätzlich verursachten Schäden besteht hingegen eine umfassende Haftung – auch wenn der Schaden bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit entstanden ist. Hier können jedoch Haftungserleichterungen, die von einer Abwägung im Einzelfall abhängig sind, in Betracht kommen.

Die Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen.

Die besonderen Risiken der Tätigkeit sind ebenso zu berücksichtigen wie die Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, eine bestehende Versicherungsdeckung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie die Höhe der Vergütung, die ggf. eine Risikoprämie enthalten kann.

Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksichtigen sein.

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen mittlerer Fahrlässigkeit oder einer vorsätzlichen Schadensverursachung liegt beim Arbeitgeber.
Dreizeugentestament – Unterschrift des Erblassers zwingend erforderlich
Ein Dreizeugentestament ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zulässig, wenn der Erblasser sich objektiv oder nach übereinstimmender (subjektiver) Überzeugung aller drei Zeugen in so naher Todesgefahr befindet, dass eine Errichtung vor dem Bürgermeister oder Notar nicht mehr möglich erscheint.

Das Oberlandesgericht München (OLG) stellte dazu jedoch klar, dass die Unterschrift des unterschriftsfähigen Erblassers zu den zwingenden Erfordernissen eines wirksamen Nottestaments gehört. Fehlt sie, liegt ein wirksames Nottestament auch dann nicht vor, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Erblasser die Erklärung abgegeben hat. Die Unterschrift des Erblassers ist nur dann entbehrlich, wenn er nach eigenen Angaben oder nach der Überzeugung der drei Zeugen nicht schreiben kann.

In dem Fall aus der Praxis wurde ein Dreizeugentestament niedergeschrieben und von allen unterschrieben, außer von der Erblasserin. Da sie wenige Stunden zuvor noch ein ärztliches Formular eigenhändig unterzeichnet hatte, gingen die OLG-Richter davon aus, dass sie durchaus in der Lage gewesen wäre, selbst zu unterschreiben. Damit erklärte das Gericht das Dreizeugentestament für formunwirksam und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts, keinen Erbschein aufgrund dieses Testaments zu erteilen.
Straßenverkehr – Sonderrechte von Einsatzfahrzeugen
Ereignet sich ein Unfall beim Linksabbiegen, spricht regelmäßig der typische Geschehensablauf dafür, dass der Abbiegende seine besonderen Sorgfaltspflichten nicht beachtet hat.

Besondere Anforderungen gelten, wenn ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn im Verkehr unterwegs ist (hier: Katastrophenschutzeinsatz einer Rettungshundestaffel). Solche Fahrzeuge dürfen in Notsituationen von den üblichen Verkehrsregeln abweichen, bleiben aber auf die Mithilfe der übrigen Verkehrsteilnehmer angewiesen. Diese müssen unverzüglich Platz schaffen, sobald sich ein Einsatzfahrzeug nähert. Ob rechts ausgewichen oder besser angehalten werden muss, hängt von der konkreten Verkehrssituation ab. Maßgeblich ist, dass das Fahrzeug mit höchster Priorität freie Bahn erhält.

Kommt es dennoch zur Kollision und hat der Geschädigte besonders schwerwiegend gegen seine Pflichten verstoßen, etwa durch unachtsames Abbiegen und fehlende Reaktion auf das Einsatzfahrzeug, kann seine eigene Verantwortung so überwiegen, dass die Betriebsgefahr des Einsatzfahrzeugs vollständig zurücktritt.
Geschenkt: Einlage des Familienheims in eine GbR
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Einbringung eines Familienheims durch einen Alleineigentümer-Ehegatten in eine GbR, an der beide Ehegatten je zur Hälfte beteiligt sind, zur Festsetzung von Schenkungsteuer gegenüber dem anderen, beschenkten Ehegat-ten führt. Im notariellen Vertrag wurde die Einbringung als unentgeltliche, ehebedingte Zuwen-dung der Ehefrau an den Ehemann, den Kläger, bezeichnet. Beide Eheleute wurden als Gesell-schafter und Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.

Das Finanzamt (FA) hatte, obwohl unstreitig war, dass es sich um ein Familienheim handelte, Schenkungsteuer gegen den Kläger als Begünstigten festgesetzt. Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Familienheims sind u. a., dass die Wohnung den Lebensmittelpunkt darstellen muss, Nutzung durch den Schenker bis zur Schenkung und anschließende Nutzung durch den Beschenkten. Zur Begründung führte das FA an, dass wegen der Übertragung der Immobilie auf die GbR die Steuerfreiheit eines Familienheims nicht anwendbar sei. Die Hälfte sei dem Kläger zuzurechnen und Schenkungsteuer zu erheben. Der Einspruch blieb erfolglos. Das erstinstanzliche Finanzgericht gab der Klage statt und änderte die Schenkungsteuer auf 0 € mit der Begründung, dass auch der Erwerb von Gesamthandseigentum steuerfrei als Familienheim möglich sei. Der BFH sah die Revision des FA als unbegründet an und wies sie zurück.

Nach Auffassung des BFH ist bei einer GbR der einzelne Gesellschafter Steuerschuldner und nicht die Gesamthandgemeinschaft, obwohl die GbR teilrechts- und eintragungsfähig ist. Demnach ist ein bebautes Grundstück auch ein Familienheim, welches den inneren Kern der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft eines Paares betrifft. Dieses hat der Gesetzgeber ausdrücklich privilegiert und steuerfrei gestellt.
Workation: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten müssen
Ermöglichen in Deutschland ansässige Unternehmen ihrer Belegschaft das kurzfristige mobile Arbeiten aus dem Ausland, auch Workation genannt, ist dies für viele Jobsuchende eines von mehreren Kriterien, sich für oder gegen eine Arbeitsaufnahme in dem betreffenden Unternehmen oder für einen Jobwechsel zu entscheiden. Mittlerweile erwarten laut einer Workation-Studie deutlich mehr als die Hälfte der Beschäftigten von ihren Arbeitgebern, dass mobiles Arbeiten nicht nur im Inland, sondern auch aus dem Ausland ermöglicht wird.

Gleichwohl sind sowohl die Unternehmen als auch die Beschäftigten oft nicht hinreichend über die rechtlichen und steuerlichen Voraussetzungen und Folgen informiert. In den Arbeitsverträgen und Zusatzvereinbarungen finden sich häufig keine rechtssicheren Vereinbarungen.  

Deutlich definierte Regelungen sind allein aus Haftungsgründen sehr wichtig. Die Unternehmen sollten daher steuer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen vorab prüfen bzw. prüfen lassen. Workation ist deutlich abzugrenzen von einer dauerhaften Tätigkeit im Ausland für das Unternehmen, aber auch die Arbeit in einer ausländischen Niederlassung eines deutschen Unternehmens stellt keine Workation dar.

Folgende Punkte sollten vorab geklärt bzw. vertraglich vereinbart werden:
  • Innerbetriebliche Regelungen sollten klarstellen, welche Beschäftigungsgruppen das Workation-Angebot nutzen können.

  • Bei einer vorübergehenden Workation bis zu 4 Wochen gilt deutsches Arbeitsrecht, Feiertage am Arbeitsort gelten auch für den Beschäftigten.

  • Bei einer länger als 4 Wochen andauernden Workation muss das Unternehmen den Beschäftigten einen schriftlichen Nachweis hierüber sowie weitere Angaben aushändigen, z. B. über die Dauer des Aufenthalts und die Währung, in der das Arbeitsentgelt gezahlt wird (Nachweisgesetz).

  • Bei einer mehr als 6 Monate andauernden Workation gilt das Arbeitsrecht des Workation-Landes im Hinblick auf Entlohnung, Kündigungsfristen, Arbeitszeiten und Urlaubsansprüche.

  • Längere Workation in Nicht-EU-Ländern führen i. d. R. zur Notwendigkeit eines Visums, ein Touristenvisum ist nicht ausreichend. Ggf. ist ein Arbeits- oder spezielles Workationsvisum zu beantragen, welches es in einigen Ländern bereits gibt.


Achtung: Wer ohne Arbeitserlaubnis arbeitet, gilt als illegal beschäftigt, kann ggf. ausgewiesen und mit Einreiseverboten belegt werden. Für den Arbeitgeber kann ein derartiges Vorgehen zu einer Gewerbeuntersagung mit hohen Bußgeldern führen.
  • Innerhalb der EU, der EWR und der Schweiz können Beschäftigte sich zu Arbeitszwecken uneingeschränkt aufhalten. Ein Visum wird nicht benötigt. Allerdings sind in den meisten Ländern Melde- oder Registrierpflichten zu beachten.

  • Wer max. 183 Tage im Jahr im Ausland arbeitet, bleibt in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, bei längerem Aufenthalt entsteht die Steuerpflicht im Ausland.

  • Dauert eine Workation länger als 4 Wochen, muss insbesondere der Arbeitgeber arbeits- und steuerrechtliche Folgen beachten. Hierüber sollte der Arbeitgeber sich auch immer selbstständig informieren.


Die Beachtung der sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen und Folgen sind ebenfalls wichtig.
  • Bei einer Workation im Drittland - außerhalb der EU - muss geprüft werden, ob zwischen Deutschland und dem jeweiligen Staat ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Diese Information sollte rechtzeitig eingeholt werden. Beratung bzw. Rücksprache mit einer Fachkraft in Auslandsentsendungsfragen ist hier hilfreich.

  • Bei einer Workation innerhalb der EU, EWR oder Schweiz benötigt der Arbeitnehmer eine sog. A1-Bescheinigung, die dem Nachweis der Versicherungszugehörigkeit dient und elektronisch vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer beantragt werden kann.

  • Zu beachten ist, dass auch Grenzgänger seit 2025 eine solche A1-Bescheinigung benötigen, selbst wenn keine Workation stattfindet.


Wenn ein Arbeitgeber einer Workation im EU-Ausland zustimmt, gilt dieser Umstand sozialversicherungsrechtlich als Entsendung. Der Arbeitgeber verpflichtet sich damit, für das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes seiner Mitarbeiter und der mitreisenden Familienangehörigen zu haften bzw. dafür Sorge zu tragen, dass dieser besteht.

Die vorübergehende Entsendung eines Mitarbeiters aus Deutschland im Auftrag des inländischen Unternehmens in das europäische Ausland muss im Voraus zeitlich befristet sein. Das Entgelt muss in Deutschland abgerechnet werden. Eine Auslandsentsendung liegt nicht vor, wenn die entsandte Person im Ausland lebt und von einem deutschen Unternehmen für eine Tätigkeit in ihrem Heimatstaat oder einem anderen Land eingestellt wird. Die Person darf vor der Tätigkeit nicht in Deutschland beschäftigt gewesen sein oder zuvor in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben.
Beitrag zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung als Sonderausgabe
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat als Revisionsinstanz entschieden, dass neben den Beiträgen zu einer privaten Basiskrankenversicherung lediglich die Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung der Höhe nach unbeschränkt als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abzugsfähig sind. Für Beiträge zu einer privaten Pflegezusatzversicherung gelte dies jedoch nicht. Diese Beiträge sind nur beschränkt abzugsfähig und wirken sich häufig beim Steuerpflichtigen steuerlich nicht aus.

Im Ergebnis hatten sowohl das Veranlagungsfinanzamt im Besteuerungsverfahren als auch das Hessische Finanzgericht in 1. Instanz so entschieden.

Die Kläger waren der Auffassung, dass ein Verstoß gegen die Verfassung vorliege, wenn im Fall der Pflegebedürftigkeit, insbesondere bei stationärer Pflege, Pflegebedürftige wegen hoher Eigenanteile zu „Almosenbettlern“ degradiert würden. Der Staat müsse die Beiträge zur privaten Pflegezusatzversicherung daher zumindest steuerlich anerkennen und hierdurch eine gewisse finanzielle Entlastung der Steuerpflichtigen fördern.

Der BFH hingegen vertritt die Auffassung, dass der Gesetzgeber zunächst absichtlich lediglich eine Teilabsicherung der Bevölkerung als Vorsorge gegen Pflegebedürftigkeit vorgesehen hat. Nachdem dann erkannt worden sei, dass das umlagefinanzierte Pflegeversicherungssystem Lücken aufweise, habe der Gesetzgeber als ergänzende förderungswürdige Vorsorge die Pflegevorsorgezulage ins Leben gerufen und nicht eine private Pflegezusatzversicherung. Diese Zulage haben die Kläger aber nicht nutzen wollen, weil sie die Tarife als ungünstiger einstuften.

Es ist nach der Entscheidung des BFH jedoch verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber lediglich den Teil steuerlich freistellt, den er als verpflichtend einstuft und dem Schutz vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe dienen soll.
Bundesfinanzhof entscheidet zur Grundsteuer im „Bundesmodell“
Der Bundesfinanzhof wird am 10.12.2025 (nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe) in drei Verfahren öffentlich seine Entscheidungen verkünden.

Dies ist insbesondere für Grundstückseigentümer in den Bundesländern interessant, welche die Grundsteuerreform nach dem Bundesmodell umgesetzt haben. Dies sind die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Das Saarland und Sachsen nutzen ebenfalls die Bundesregelungen mit Abweichungen bei der Steuermesszahl.

Das Bundesmodell stellt den Grundstückwert für Wohngrundstücke anhand der Grundstücks- und Wohnfläche sowie des Bodenrichtwerts, Gebäudeart und Baujahr fest. Die drei Verfahren, die zur Entscheidung anstehen, haben gemeinsam, dass die Verfassungsmäßigkeit des für Grundsteuerzwecke pauschalierten Ertragswertverfahrens streitig ist.

Das pauschalierte Ertragswertverfahren findet Anwendung auf Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Eigentumswohnungen. Auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird teilweise das Ertragswertverfahren angewendet, allerdings im Gegensatz zur Grundsteuer wird dort z. B. nach den tatsächlichen Nettomieten bewertet und nicht nach landeseinheitlich geltenden Nettokaltmieten. Eine Unterscheidung gibt es bei der Grundsteuer lediglich nach Gebäudeart, Baujahr und Wohnflächengruppe, die über Zu- und Abschläge zum Ausdruck gebracht werden. So findet z. B. auch keine Unterscheidung der Mietniveaustufen nach Stadtlage oder ländlicher Lage statt.

Die Frage, die der BFH zu beantworten haben wird, ist, ob es mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist, in einer Vielzahl von Grundsteuerverfahren mit einem grob vereinfachten Verfahrensansatz wie durch Gutachterausschüsse festgestellte Bodenrichtwerte und pauschalierte Nettokaltmieten den Wert eines Grundstücks bzw. einer Wohneinheit zu bestimmen.

Es sind derzeit ca. 2.000 Klageverfahren zu unterschiedlichen Grundsteuermodellen rechtshängig, beim BFH sind es 15 Verfahren.
Terminsache: Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 10.2.2026
Unternehmen, die ihre monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen nicht zum 10. des Folgemonats einreichen bzw. -vorauszahlungen nicht bis zum 13. des Folgemonats leisten möchten, können bis zum 10.2.2026 für das Jahr 2026 einen Antrag auf eine sog. Dauerfristverlängerung stellen. Es ist eine Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung i. H. v. einem Elftel der Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres an das Finanzamt zu leisten. Die Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. -zahlungen dürfen jeweils einen Monat später abgegeben bzw. gezahlt werden. Quartalszahler müssen keine Sondervorauszahlungen leisten. Die Höhe der jeweiligen Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung kann ab dem 1.1.2026 über ELSTER abgerufen werden. Die Sondervorauszahlung wird mit der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember verrechnet.

Achtung: Seit dem 9.10.2025 sind Banken zur Verhinderung von Online-Fehlüberweisungen und Betrug verpflichtet, den Empfängernamen mit der IBAN abzugleichen. Stimmen Empfängername und IBAN nicht überein, wird die Überweisung zunächst nicht ausgeführt. Der Kunde wird auf einen abweichenden Kontoinhaber hingewiesen und kann aktiv auswählen. Mit einer Bestätigung durch den Kunden haftet die Bank nicht mehr für Fehlüberweisungen. Dieses gilt insbesondere auch bei Echtzeitüberweisungen. Bei Papierüberweisungen gilt diese Regelung nicht.

Auf Steuerbescheiden stehen nicht immer die Empfängerangaben, sondern mitunter lediglich die IBAN. Es gilt daher, rechtzeitig den Abgleich vorzunehmen, um Zahlungsfristen nicht zu verpassen.
Dauerhafte Umsatzsteuerermäßigung ab 1.1.2026 auf 7 % für Speisen in Gastronomie, Restaurants & Catering
Bis zum 31.12.2025 hatten Gastronomiebetriebe für zum Vor-Ort-Verzehr bestimmte Speisen und Getränke von den Gästen einheitlich 19 % Mehrwertsteuer zu erheben, für Speisen zum Mitnehmen bzw. Lieferung den ermäßigten Steuersatz von 7 %.  Eine zeitlich befristete Umsatzsteuerermäßigung auf Speisen gab es während der Coronapandemie. Der Gesetzgeber hat mit dem Steueränderungsgesetz 2025 ab dem 1.1.2026 dauerhaft eine Umsatzsteuerermäßigung auf 7 % auf Speisen für Gastronomie, Restaurants, Cateringservice und vergleichbare Unternehmen beschlossen. Für die Nacht vom 31.12.2025 auf den 1.1.2026 besteht ein Wahlrecht. Für Getränke bleibt es beim regulären Steuersatz.

Die Unterscheidung zwischen zubereiteten Speisen zum Vor-Ort-Verzehr bzw. zum Mitnehmen oder durch Lieferung entfällt. Es gilt einheitlich der ermäßigte Steuersatz. Betriebe müssen ihre Kassen- und Abrechnungssysteme anpassen, damit ab 1.1.2026 der korrekte Steuersatz ausgewiesen wird. Speisekarten, Rechnungen, Steuerausweise auf Gutscheinen und Umsatzsteuervoranmeldungen sind entsprechend anzupassen, Kombi-Angebote auf korrekte Aufteilung zu prüfen, ggf.  kann dort der Getränkeanteil mit 30 % pauschaliert werden. Ein falscher, weiterhin zu hoher Steuerausweis auf Bons und Rechnungen muss auch an das Finanzamt abgeführt werden. Bei Fragen sollte der Rat des Steuerberaters vorab eingeholt werden.
Basiszins / Verzugszins
  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2025 = 1,27 %
    01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 %
    01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 %
    01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 %
    01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 %
    01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 %
    01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verbraucherpreisindex
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)

2025
122,7  November
123,0  Oktober
122,6  September
122,3  August
122,2  Juli
121,8  Juni
121,8  Mai
121,7  April
121,2  März
120,8  Februar
120,3  Januar

2024
120,5  Dezember

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

Wirtschaftsrecht

Verpasster Flug nach Pkw-Anreise zum Flughafen
In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) entschiedenen Fall buchte eine Frau eine Hawaii-Reise mit Abflug vom Flughafen Hamburg um 6:45 Uhr und schloss dazu eine Reiserücktrittsversicherung ab (Kostenersatz bis 6.500 € pro Person bei notwendiger und unvermeidbarer Stornierung). Am Reisetag startete sie um 4:00 Uhr in Kiel mit einem Mietwagen. Wegen einer mehr als zweistündigen Vollsperrung nach einem Unfall erreichte sie den Flughafen erst um 6:30 Uhr und verpasste den Flug. Sie forderte daraufhin die Erstattung zusätzlicher Reisekosten von ca. 9.000 €.

Es besteht keine Leistungspflicht der Reiserücktrittsversicherung, wenn der Flug aufgrund einer Anreise mit dem Pkw ohne ausreichenden zeitlichen Sicherheitspuffer zum Flughafen verpasst wird. Bei der Anreise zum Flughafen ist sowohl für Verzögerungen bei den Kontrollen als auch infolge der allgemeinen Risiken des Straßenverkehrs grundsätzlich ein Sicherheitspolster einzurechnen. Verpasst ein Fluggast, wie im entschiedenen Fall, nach Vollsperrung einer Straße seinen Flug, ohne einen ausreichend eingeplanten Zeitpuffer, besteht kein Anspruch auf Leistungen aus einer Reiserücktrittsversicherung. Damit war die Verschiebung des Reiseantritts nicht „unvermeidbar“ im Sinne der Regelungen des Versicherungsvertrages, begründeten die OLG-Richter ihre Entscheidung, denn die Frau hätte es durch Einplanung eines „entsprechenden Zeitpuffers“ in Händen gehabt, rechtzeitig am Flughafen einzutreffen.
Reisemängel – volle Erstattung des Reisepreises trotz erbrachter Teilleistungen
Auch wenn einzelne Reiseleistungen erbracht wurden, kann dem Reisenden bei nicht ordnungsgemäßer Vertragserfüllung dennoch ein Anspruch auf vollständige Erstattung zustehen. Dies ist der Fall, wenn die mangelhafte Erbringung von Reiseleistungen so schwerwiegend ist, dass die Pauschalreise zwecklos wird, und die Reise für den Reisenden nicht mehr von Interesse ist. Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei polnische Urlauber reisten für einen All-inclusive-Aufenthalt in einem Fünfsternehotel nach Albanien. Bereits am Tag nach der Ankunft begann der von Behörden angeordnete Abriss der Hotel-Schwimmbecken. Diese Arbeiten dauerten vier Tage, jeweils von 7.30 Uhr bis 19.30 Uhr und führten zum vollständigen Abriss der Schwimmbecken, der Strandpromenade sowie des gepflasterten Abstiegs zum Meer. Ferner mussten sie in langen Schlangen anstehen, um ihre Mahlzeiten zu erhalten, und zu Beginn der Essenszeiten zu den Mahlzeiten erscheinen, da die Zahl der verfügbaren Mahlzeiten begrenzt war. Überdies entfiel das Snackangebot am Nachmittag. Zusätzlich starteten kurz vor Reiseende neue Bauarbeiten zur Aufstockung des Hotels um ein weiteres Geschoss. Die Reisenden forderten daraufhin vor einem Gericht die volle Erstattung des Reisepreises sowie Schadensersatz.

Ob sie darauf nach dem Urteil des EuGH einen Anspruch haben, hat das nationale Gericht zu prüfen.
Beweislast beim Glättesturz und Haftung des Vermieters
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) setzt die winterliche Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen eine konkrete Gefahrenlage voraus, d. h. grundsätzlich das Vorhandensein einer „allgemeinen Glätte“ und nicht nur einzelner Glättestellen. Allgemeine Glätte setzt nicht voraus, dass es im ganzen Gemeindegebiet glatt ist. Die Beweislast, dass eine Streupflicht bestanden hat und diese verletzt wurde, trägt der Verletzte. Er muss deshalb den Sachverhalt darlegen und ggf. beweisen, aus dem sich ergibt, dass zur Zeit des Unfalls aufgrund der Wetter-, Straßen- oder Wegelage bereits oder noch eine Streupflicht bestand und diese schuldhaft verletzt worden ist. Dabei darf der Nachweis nicht durch unrealistisch hohe Anforderungen praktisch unmöglich gemacht werden.

Die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen (z. B. Grundstückseigentümer) kann jedoch ausgeschlossen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist und er sich dieser von ihm erkannten erheblichen Gefahr bewusst ausgesetzt hat. Dafür ist nach den allgemeinen Beweislastregeln der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig.

Zur Haftung eines Vermieters in einer Wohnungseigentümergemeinschaft für die Folgen eines Sturzes seines Mieters wegen Eisglätte hat der BGH Folgendes entschieden: Ein Vermieter, der zugleich Wohnungseigentümer ist, haftet grundsätzlich für Schäden, die ein Mieter durch einen Sturz bei Eisglätte unter Verletzung der Räum- und Streupflicht auf einem Weg erlitten hat, der sich auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück befindet. Das gilt auch, wenn die Räum- und Streupflicht einem Dritten (hier: ein Unternehmen) übertragen wurde. Eine Delegation ändert also nichts an der grundsätzlichen Haftungsverantwortung des Vermieters als Wohnungseigentümer.
GbR & Schriftform – Unterschrift aller Gesellschafter oder klarer Vertretungswille
Wird eine der Vertragsparteien des Mietvertrags, hier die Vermieterin als GbR, durch eine Mehrzahl an Personen, hier durch ihre Gesellschafter, vertreten, so ist in dem Fall, dass nur eine der zur Vertretung berufenen Personen den Mietvertrag unterzeichnet, die Schriftform nur gewahrt, wenn die Unterschrift den Hinweis enthält, dass das unterzeichnende Mitglied auch die anderen vertretungsberechtigten Mitglieder vertreten will.

Unterschreibt für eine Personenmehrheit nur ein Mitglied ohne einen Vertreterzusatz, so ist nicht auszuschließen, dass auch die Unterschrift des anderen Mitglieds oder die Unterschriften der anderen Mitglieder hinzugefügt werden sollten, sodass angenommen werden kann, dass mindestens eine weitere Unterschrift fehlt.

Die bloße Namensnennung der vermietenden GbR unterhalb der Unterschriftszeile ist nicht mit einem offiziellen Firmen- oder Stempelabdruck gleichzusetzen und kann einen fehlenden Vertretungshinweis nicht ersetzen. Enthält ein später geschlossener Nachtrag einen Formmangel, überträgt sich dieser Fehler auf den gesamten Mietvertrag, sodass der Vertrag insgesamt die gesetzliche Schriftform verliert. Dies hat zur Folge, dass er – unabhängig von seiner ursprünglichen Laufzeit – ordentlich kündbar wird.

Der Einwand des Rechtsmissbrauchs greift nur in engen Ausnahmefällen. Er kommt höchstens dann in Betracht, wenn die nicht schriftformkonforme Abrede ausschließlich der kündigenden Vertragspartei zugutekommt oder die Folgen einer Kündigung zu einem unzumutbaren, schlechthin nicht hinnehmbaren Ergebnis führen würden, etwa weil dadurch die wirtschaftliche Existenz des Vertragspartners ernsthaft gefährdet wäre.
AGB-Klausel – Rufnummer plus Passwortpflicht für SIM-Kartensperre unwirksam
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 23.10.2025 eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens für unwirksam erklärt. Nach dieser musste der Kunde seine Rufnummer und sein persönliches Kennwort nennen, um seine SIM-Karte sperren zu lassen.

In ihrer Begründung führten die BGH-Richter aus, dass zwar beide Seiten ein berechtigtes Interesse an einer zuverlässigen Authentifizierung haben, um missbräuchliche Sperrungen zu verhindern. Die Pflicht, für die Sperre zwingend das persönliche Kennwort des Kunden anzugeben, beeinträchtigt jedoch das berechtigte Interesse des Kunden an einer schnellen und unkomplizierten Sperre in unzumutbarer Weise.

Angesichts der Vielzahl an Passwörtern im Alltag kann vom Mobilfunkkunden nicht erwartet werden, sämtliche im Gedächtnis zu behalten oder bei Abwesenheit von der Wohnung schriftlich mitzuführen. Einem Telekommunikationsunternehmen ist es dagegen zumutbar, auch andere Authentifizierungsmöglichkeiten zuzulassen, etwa die Beantwortung einer zuvor hinterlegten Sicherheitsfrage. Diese Variante bietet i. d. R. einen vergleichbaren Schutz vor einer missbräuchlichen Sperre durch Dritte, verlangt jedoch kein sofort abrufbares Passwortwissen ohne jede Gedächtnisstütze.
Altgesellen dürfen väterlichen Handwerksbetrieb übernehmen
In der Handwerksordnung (HwO) ist unter anderem Folgendes geregelt: Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke erhält, wer in diesem Handwerk, in einem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt 6 Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt 4 Jahre in leitender Stellung.

Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden.

Die HwO legt damit klar fest, unter welchen Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung ohne Meistertitel möglich ist. Entscheidend sind die Dauer der Berufserfahrung und eine tatsächlich gelebte Leitungsverantwortung. Vor diesem rechtlichen Hintergrund hatte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz über zwei selbstständige, aber inhaltlich sehr ähnliche Fälle zu entscheiden. Die Söhne der Firmeninhaber arbeiteten jeweils seit 2004 in den väterlichen Familienbetrieben, einem Maler- und Lackiererbetrieb sowie einem Steinmetz- und Steinbildhauerbetrieb, als Gesellen. Nach einigen Jahren übernahmen sie in enger Zusammenarbeit mit ihren Vätern auch die Aufgaben eines leitenden Angestellten. Die Handwerkskammer lehnte dennoch die Erteilung von Ausübungsberechtigungen für die zulassungspflichtigen Handwerke ab.

Zu Unrecht, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Die Söhne hätten die Voraussetzungen für eine Ausübungsberechtigung nach der HwO erfüllt. Insbesondere hätten diese Altgesellen in ihrem Handwerk bereits mehr als 20 Jahre gearbeitet und davon deutlich mehr als 4 Jahre in leitender Stellung mit eigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnissen.

Die HwO enthält keine Vorgaben zur Betriebsgröße oder zur Betriebsform. Die für eine Ausübungsberechtigung erforderliche leitende Berufserfahrung kann daher auch in Klein- und Kleinstbetrieben erworben werden.
Grundstücksübertragung durch GbR – Eintragung ins Gesellschaftsregister zwingend
Seit dem 1.1.2024 gilt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts. In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall stellte sich die Frage, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die noch nach altem Recht im Grundbuch eingetragen ist, nach ihrer Auflösung Grundstücke ohne vorherige Eintragung ins neue Gesellschaftsregister auf ihre Gesellschafter übertragen kann.

Eine GbR, die bisher nach altem Recht im Grundbuch unter Nennung ihrer Gesellschafter eingetragen ist, darf seit dem 1.1.2024 ihr Grundstück nicht mehr direkt übertragen lassen.

Die GbR muss zuerst in das neue Gesellschaftsregister aufgenommen werden und sich anschließend als eingetragene GbR (eGbR) im Grundbuch eintragen lassen. Erst danach ist eine Übertragung des Grundstücks auf die Gesellschafter möglich.

Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück der einzige Vermögenswert der GbR ist und das Eigentum auf ihre Gesellschafter übertragen werden soll mit der Folge, dass die Eintragung der eGbR als Eigentümerin im Grundbuch sogleich wieder gelöscht wird. Ob die Gesellschafter familiär miteinander verbunden sind, spielt ebenfalls keine Rolle.
Handelsregistereintrag – Begriff „Geschäftsführung“ nicht erlaubt
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat in seinem Beschl. v. 15.7.2025 klargestellt, dass für Eintragungen in das Handelsregister ausschließlich der gesetzlich vorgesehene Begriff „Geschäftsführer“ zulässig ist. Die Bezeichnung „Geschäftsführung“ genügt den Anforderungen des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) nicht.

In dem entschiedenen Fall war eine Stadt alleinige Gesellschafterin einer GmbH. Im Zuge einer Satzungsänderung wollte die Gesellschaft ihre Vertretungsregelung sprachlich modernisieren und beantragte die folgende Fassung zur Eintragung in das Handelsregister: „Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführungen. Jede Geschäftsführung vertritt die Gesellschaft allein. Einzelnen Geschäftsführungen kann durch Beschluss des Aufsichtsrates Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.“

Die Begriffe „Geschäftsführung“ und „Geschäftsführer“ sind nicht gleichbedeutend. So muss eine GmbH nach dem GmbHG „einen oder mehrere Geschäftsführer“ haben. Der Begriff „Geschäftsführung“ ist jedoch auslegungsfähig und kann auch eine organisatorische Einheit bezeichnen. „Geschäftsführer“ hingegen benennt eindeutig die verantwortliche natürliche Person. Damit steht fest: Für Eintragungen ins Handelsregister ist zwingend die gesetzliche Terminologie zu verwenden. Kreative oder vermeintlich moderne Formulierungen wie „Geschäftsführung“ genügen den gesetzlichen Vorgaben nicht.
Sonntagsverkauf von Dekorationsartikeln und Christbaumschmuck in einem Gartenmarkt
Schon im November bieten viele Gartencenter neben Pflanzen und Gartenbedarf auch Weihnachtsdekoration, Lichterketten und Christbaumschmuck an. Ob solche saisonalen Produkte die Sonntagsöffnung gefährden, hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt. Solange das Hauptsortiment Pflanzen und Gartenbedarf bleibt, ist der Verkauf von Weihnachtsartikeln am Sonntag zulässig. Denn kleinteilige Accessoires wie Dekorationsartikel und Christbaumschmuck haben gegenüber den hauptsächlich angebotenen Blumen und Pflanzen lediglich ergänzenden Charakter.

Hintergrund war ein Streit in Nordrhein-Westfalen: Ein Wettbewerbsverband hatte ein Gartencenter verklagt, weil es an einem verkaufsoffenen Sonntag auch Dekorationswaren verkaufte. Der BGH entschied, dass solche Artikel als zulässiges Randsortiment gelten und die Sonntagsöffnung nicht unrechtmäßig machen, wenn sie das Kernangebot nicht überwiegen.

Das Urteil dürfte auch über NRW hinaus Orientierung bieten, da ähnliche Regeln auch in anderen Bundesländern gelten. Händler sollten daher im Vorfeld prüfen, welche zusätzlichen Waren sie neben ihrem Kernsortiment sonntags anbieten dürfen.
IBAN-Abgleich bei Überweisungen ab Oktober 2025
Viele Betrugsmaschen beruhen darauf, dass Überweisungen scheinbar an den richtigen Empfänger gehen, in Wahrheit aber auf Konten von Betrügern landen. Der künftig verpflichtende Abgleich von Empfängername und IBAN soll hier Abhilfe schaffen.

Ab dem 9.10.2025 sind Banken und Sparkassen verpflichtet, vor der Freigabe einer SEPA-Überweisung den Namen des Zahlungsempfängers mit der eingegebenen IBAN abzugleichen. Für nahezu alle Überweisungen in Euro, egal, ob per Online-Banking oder am Schalter, und auch für Echtzeitüberweisungen gilt diese sogenannte Empfängerüberprüfung. Dieses Verfahren wird auch als Verification of Payee (VoP) bezeichnet.

So läuft die Prüfung ab:
  • Eingabe von Name und IBAN im Online-Banking (oder Filiale)
  • Abfrage der Bank bei der Empfängerbank, ob der Name zur IBAN passt (geschieht automatisiert und dauert nur wenige Sekunden)
  • Es erfolgt eine Rückmeldung (meistens in Form eines Ampelsystems):
    • Grün (Match): Alles passt, Überweisung kann sicher freigegeben werden.
    • Gelb (Close Match): Kleine Abweichungen (z.?B. Schreibfehler oder unterschiedliche Schreibweisen). Meist wird der korrekte Name angezeigt.
    • Rot (No Match): Name und IBAN passen nicht zusammen – Überprüfung dringend empfohlen, ggf. Bankdaten überprüfen oder den Zahlungsempfänger kontaktieren.
    • Kein Ergebnis: Prüfung war technisch nicht möglich (z.?B. bei Ausfällen) – Überweisung nicht freigeben, Rückfrage erforderlich.

Achtung: Wer eine Überweisung trotz Warnung ausführt, haftet selbst. Nur wenn der Abgleich zuvor ausdrücklich ergeben hat, dass Name und IBAN übereinstimmen, übernimmt die Bank ab Oktober die Haftung, falls das Geld nicht beim Empfänger ankommt.

Tipps für die Praxis: Beachtung der korrekten Schreibweise bei der Überweisungserfassung. Für Unternehmen ist die genaue Datenpflege besonders wichtig, denn die Lieferanten- und Rechnungsdaten müssen identisch mit dem bei der Bank hinterlegten Kontoinhaber sein.

Arbeitsrecht

Erhöhung der Mindestvergütung für Auszubildende
Für Auszubildende, die außerhalb der Tarifbindung liegen, gilt eine Mindestvergütung. Die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach dem Berufsbildungsgesetz wurde nun fortgeschrieben. Hier eine Übersicht der Mindestvergütungen von 2022 bis 2026 vom 1.1. bis 31.12. des jeweiligen Jahres:
Ausbildungsbeginn 1. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr 3. Ausbildungsjahr 4. Ausbildungsjahr
2026 724,00 € 854,00 € 977,00 € 1.014,00 €
2025 682,00 € 805,00 € 921,00 € 955,00 €
2024 649,00 € 766,00 € 876,00 € 909,00 €
2023 620,00 € 731,60 € 837,00 € 868,00 €
2022 585,00 € 690,30 € 789,75 € 819,00 €
Gesetzliche Unfallversicherung – Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung entsteht erst mit dem objektiv erkennbaren Verlassen des häuslichen Lebensbereichs, also mit dem Durchschreiten einer Außentür des vom Versicherten bewohnten Gebäudes. Das gilt auch in Mehrfamilienhäusern.

Eine Außentür eines Gebäudes ist nicht nur die klassische Haustür mit Klingel und Briefkastenanlage, sondern jede Außentür, durch die der häusliche Bereich verlassen werden kann. Eine Garage, die an das Wohngebäude angebaut oder als Tiefgarage in das Wohngebäude eingebaut ist und die durch einen direkten Zugang vom Wohngebäude aus zu erreichen ist, ist ein Teil des häuslichen Bereichs. Das Garagentor ist dann eine der Außentüren des Gebäudes, mit deren Durchschreiten oder Durchfahren der Versicherungsschutz beginnt.

Stürzt also ein Arbeitnehmer auf der Treppe zur Garage – wie im entschiedenen Fall – hat er noch keine Außentür durchschritten, er befindet sich also noch im häuslichen Bereich, in dem kein Versicherungsschutz besteht.
Beschränkte Arbeitnehmerhaftung im Betrieb
Im Arbeitsrecht gilt eine begrenzte Arbeitnehmerhaftung, weil das unternehmerische Betriebsrisiko grundsätzlich beim Arbeitgeber liegt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet ein Arbeitnehmer nicht und bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen. Bei vorsätzlich verursachten Schäden besteht hingegen eine umfassende Haftung – auch wenn der Schaden bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit entstanden ist. Hier können jedoch Haftungserleichterungen, die von einer Abwägung im Einzelfall abhängig sind, in Betracht kommen.

Die Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen.

Die besonderen Risiken der Tätigkeit sind ebenso zu berücksichtigen wie die Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, eine bestehende Versicherungsdeckung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie die Höhe der Vergütung, die ggf. eine Risikoprämie enthalten kann.

Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksichtigen sein.

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen mittlerer Fahrlässigkeit oder einer vorsätzlichen Schadensverursachung liegt beim Arbeitgeber.
Gesetzliche Unfallversicherung bei Weihnachts- und Betriebsfeiern
Viele Unternehmen stärken das Betriebsklima durch gemeinsame Ausflüge oder Feste. Allerdings steht nicht jede gesellige Zusammenkunft von Beschäftigten unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Private Feiern, etwa zu Geburtstagen oder Beförderungen, bleiben selbst dann unversichert, wenn sie im Betrieb stattfinden. Damit eine Betriebsfeier oder ein Betriebsausflug als versicherte Gemeinschaftsveranstaltung gilt, muss

•    der Arbeitgeber Veranstalter sein
•    die Veranstaltung dem Zweck dienen, das Betriebsklima zu fördern und die Verbundenheit unter den Beschäftigten zu stärken
•    die Unternehmensleitung oder eine von ihr beauftragte Person an der Veranstaltung teilnehmen
•    die Teilnahme an der Veranstaltung sämtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offenstehen

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn in größeren Unternehmen einzelne Organisationseinheiten eigene Gemeinschaftsveranstaltungen durchführen. In solchen Fällen gilt deren Leitung als Veranstalter, sofern dies im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung geschieht. Dieses Einvernehmen kann ausdrücklich vereinbart sein oder sich aus der gelebten Unternehmenskultur ergeben. Eine Teilnahme der Unternehmensleitung ist dann nicht erforderlich. Hier genügt die Teilnahme der jeweiligen Untereinheitsleitung.

Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die Teilnahme an der Veranstaltung als auch den direkten Hin- und Rückweg. Kein Arbeitsunfall liegt jedoch vor, wenn der Unfall allein auf Alkoholkonsum zurückgeht oder sich während einer privaten Unterbrechung des Heimwegs ereignet. Eine solche Unterbrechung liegt beispielsweise vor, wenn Beschäftigte nach der offiziellen Feier noch gemeinsam eine Gaststätte aufsuchen.

Werden zu einer versicherten Veranstaltung Familienangehörige, ehemalige Beschäftigte oder andere Gäste eingeladen, bleibt der Versicherungsschutz für die betriebliche Veranstaltung bestehen. Diese weiteren Teilnehmer stehen jedoch selbst nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall arbeitete eine Arbeitnehmerin seit 22.8.2022 in einem Unternehmen als Beraterin im Kundenservice. Das Arbeitsverhältnis war auf ein Jahr befristet, wobei es mit den gesetzlichen Fristen kündbar sein sollte. Die ersten 4 Monate der Tätigkeit vereinbarten die Parteien als Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist.

Mit einem am 10.12.2022 zugegangenen Schreiben wurde der Arbeitnehmerin ordentlich zum 28.12.2022 gekündigt. Die Frau machte nun geltend, dass die vereinbarte Probezeit unverhältnismäßig lang sei, sodass das Arbeitsverhältnis frühestens mit der gesetzlichen Frist zum 15.1.2023 enden könne.

Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen. So ist es im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt. Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis gibt es jedoch keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen.

Angesichts des vom Arbeitgeber aufgestellten detaillierten Einarbeitungsplans mit 3 verschiedenen Phasen von insgesamt 16 Wochen Dauer, nach denen die Mitarbeiter produktiv einsatzfähig sein sollen, hat das BAG hier die Probezeitdauer von 4 Monaten als verhältnismäßig angesehen.
Paarvergleich: Gleiche Arbeit – gleicher Lohn
Grundsätzlich haben Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit Anspruch auf gleiches Entgelt. Verlangt eine Arbeitnehmerin gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das eines männlichen Kollegen, der die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, regelmäßig die Vermutung, dass diese Benachteiligung wegen des Geschlechts erfolgt ist.

Für die – vom Arbeitgeber zu widerlegende – Vermutung einer Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts genügt es, wenn die klagende Arbeitnehmerin darlegt und im Bestreitensfall beweist, dass ihr Arbeitgeber einem anderen Kollegen, der gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, ein höheres Entgelt zahlt. Dabei ist für das Eingreifen der Vermutungswirkung weder die Größe der männlichen Vergleichsgruppe noch die Höhe des jeweiligen mittleren Entgelts beider Geschlechtsgruppen von Bedeutung.
Stichtagsregelung bei Jahressonderzahlung
In einem vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) entschiedenen Fall regelte ein Manteltarifvertrag zur Jahressonderzahlung Folgendes: „Die Mitarbeiter erhalten mit dem Novemberentgelt eine Jahressonderzahlung in Höhe von 100 % des Bruttomonatstabellenentgelts. Im Jahr des Eintritts wird die Jahressonderzahlung zeitanteilig entsprechend für jeden vollen Beschäftigungsmonat zu 1/12 gezahlt.“ Das LAG hatte zu klären, ob ein vor November des Jahres ausgeschiedener Mitarbeiter einen anteiligen Anspruch auf die Jahressonderzahlung hat.

Eine tarifvertragliche Regelung, nach der Mitarbeiter mit dem Novemberentgelt eine Jahressonderzahlung erhalten, kann als Stichtagsregelung zu verstehen sein, sodass zuvor ausgeschiedene Arbeitnehmer nicht anspruchsberechtigt sind. Die LAG-Richter führten aus, dass die o. g. Regelung begrifflich voraussetzt, dass der Mitarbeiter ein Entgelt für den Monat November erhält. Das wiederum setzt ein bestehendes Arbeitsverhältnis, zumindest an einem Novembertag, voraus. Die Tarifvertragsparteien haben damit nicht nur die Fälligkeit des Anspruchs geregelt, sondern auch eine Bedingung für den Anspruch festgelegt.

Zur Höhe der Sonderzahlung führten die Richter aus, dass sie sich danach richtet, ob das Arbeitsverhältnis im laufenden Jahr neu begonnen hat oder bereits zuvor bestand. Im Eintrittsjahr berechnet sich die Jahressonderzahlung anteilig nach der Anzahl von vollen Beschäftigungsmonaten und bei zuvor begründeten Arbeitsverhältnissen beträgt sie 100 %. Für das Austrittsjahr hingegen enthält der Tarifvertrag keine Regelung zur Quotelung. Sie hatten damit erkennbar nicht die Absicht, den im Laufe des Jahres – ggf. bereits im Januar – ausgeschiedenen Arbeitnehmern eine anteilige Jahressonderzahlung zukommen zu lassen.
Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz – höheres Gehalt bei Neueinstellung
In einem vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) entschiedenen Fall verlangte ein im Personalbereich angestellter Arbeitnehmer (Personalleiter) mehr Gehalt, weil ein später eingestellter Kollege mit höherer Qualifikation und eine später eingestellte Kollegin jeweils für die gleiche Funktion deutlich höher bezahlt wurden. Das LAG lehnte den Anspruch ab.

Unterschiedliche Vergütung ist zulässig, wenn es sachliche Gründe gibt – z. B. höhere Qualifikation und einschlägigere Berufserfahrung der später Eingestellten. Allein der Umstand, dass später eingestellten Arbeitnehmern bei gleicher Tätigkeit mehr gezahlt wird, genügt nicht. Auch ein Anspruch aus dem Entgelttransparenzgesetz scheidet aus, wenn die Differenz nicht geschlechtsbedingt ist.

Für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts bestehen keine Indizien. Der später eingestellte Herr M. gehört demselben Geschlecht an wie der Personalleiter. Die Ursache der unterschiedlichen Behandlung liegt daher nicht im Geschlecht. Die als Ersatz für Herrn M. eingestellte Frau W. gehört zwar einem anderen Geschlecht an. Ihre höhere Vergütung steht jedoch nicht im Zusammenhang mit ihrem Geschlecht, da der Arbeitgeber mit ihr dieselbe Vergütung wie zuvor mit dem männlichen Arbeitnehmer vereinbart hat.

Das Unternehmen hat beim Personalleiter nicht deshalb von einer Anhebung der Vergütung abgesehen, weil er dem männlichen Geschlecht angehört. Vielmehr behandelte es Frau W. ebenso wie zuvor Herrn M. und gewährte die höhere Vergütung unabhängig vom Geschlecht.
Kündigung – Wegfall des Arbeitsplatzes aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung
Eine Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn sie beispielsweise durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.

Dringende betriebliche Erfordernisse liegen vor, wenn eine unternehmerische Entscheidung einer Beschäftigungsmöglichkeit die Grundlage entzieht.

Das kann auch eine sog. gebundene Unternehmerentscheidung sein, also der Arbeitgeber nicht aus eigenem wirtschaftlichen Ermessen, sondern aufgrund äußerer Zwänge eine Maßnahme treffen muss, die zum Wegfall von Arbeitsplätzen führt. In einem solchen Fall ist es erforderlich, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung eine vernünftige und betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, dass bis zum Auslaufen der einzuhaltenden Kündigungsfrist das erwartete Ereignis eingetreten ist und der Arbeitnehmer entbehrt werden kann.

In einem vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) entschiedenen Fall war bei einem Unternehmen ein Großauftrag weggefallen, sodass sich die Anzahl der durchschnittlich monatlich zu disponierenden Fahrten von 6.750 auf 750 und mithin im Mittelwert auf 25 zu disponierende Fahrten täglich reduzierte. Dementsprechend kam es im Bereich der Disposition zu Kündigungen, die nach Auffassung des LAG auch gerechtfertigt waren.
Wegezeiten auf dem Betriebsgelände keine Arbeitszeit
Der Weg zur Arbeit und zurück stellt für den Arbeitnehmer keine vom Arbeitgeber veranlasste Tätigkeit (sog. fremdnützige Tätigkeit) dar und ist damit auch nicht zu vergüten.

Die Arbeit beginnt grundsätzlich nicht schon mit Betreten des Betriebsgeländes, sondern erst mit der tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit. Daran ändert auch eine besondere räumliche Ausdehnung des Betriebsgeländes – im konkreten Fall eines Flughafens – nichts, selbst wenn der Arbeitnehmer auf dem Weg zu seinem Arbeitsplatz zahlreiche Vorgaben des Arbeitgebers befolgen muss, etwa das Passieren von Kontrollpunkten oder die Nutzung eines firmeneigenen Shuttleservices.

Auch die Verpflichtung, im sicherheitsrelevanten Bereich des Flughafens eine auffällige Warnweste mit Firmenaufdruck zu tragen, führt nicht dazu, dass der Weg zur konkreten Arbeitsstelle und zurück als fremdnützige Tätigkeit anzusehen wäre.

Sozialrecht

Gesetzliche Unfallversicherung bei Weihnachts- und Betriebsfeiern
Viele Unternehmen stärken das Betriebsklima durch gemeinsame Ausflüge oder Feste. Allerdings steht nicht jede gesellige Zusammenkunft von Beschäftigten unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Private Feiern, etwa zu Geburtstagen oder Beförderungen, bleiben selbst dann unversichert, wenn sie im Betrieb stattfinden. Damit eine Betriebsfeier oder ein Betriebsausflug als versicherte Gemeinschaftsveranstaltung gilt, muss

•    der Arbeitgeber Veranstalter sein
•    die Veranstaltung dem Zweck dienen, das Betriebsklima zu fördern und die Verbundenheit unter den Beschäftigten zu stärken
•    die Unternehmensleitung oder eine von ihr beauftragte Person an der Veranstaltung teilnehmen
•    die Teilnahme an der Veranstaltung sämtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offenstehen

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn in größeren Unternehmen einzelne Organisationseinheiten eigene Gemeinschaftsveranstaltungen durchführen. In solchen Fällen gilt deren Leitung als Veranstalter, sofern dies im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung geschieht. Dieses Einvernehmen kann ausdrücklich vereinbart sein oder sich aus der gelebten Unternehmenskultur ergeben. Eine Teilnahme der Unternehmensleitung ist dann nicht erforderlich. Hier genügt die Teilnahme der jeweiligen Untereinheitsleitung.

Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die Teilnahme an der Veranstaltung als auch den direkten Hin- und Rückweg. Kein Arbeitsunfall liegt jedoch vor, wenn der Unfall allein auf Alkoholkonsum zurückgeht oder sich während einer privaten Unterbrechung des Heimwegs ereignet. Eine solche Unterbrechung liegt beispielsweise vor, wenn Beschäftigte nach der offiziellen Feier noch gemeinsam eine Gaststätte aufsuchen.

Werden zu einer versicherten Veranstaltung Familienangehörige, ehemalige Beschäftigte oder andere Gäste eingeladen, bleibt der Versicherungsschutz für die betriebliche Veranstaltung bestehen. Diese weiteren Teilnehmer stehen jedoch selbst nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Unfallversicherung – kein Versicherungsschutz beim Pflücken einer Sonnenblume für Schüler-Vortrag
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) hat entschieden, dass ein Schüler nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn er für ein Referat in der Schule auf eigene Initiative eine Sonnenblume pflücken will und auf dem Weg zum Sonnenblumenfeld einen Unfall erleidet.

In dem Fall aus der Praxis wollte der damals 15-Jährige in der Schule einen Vortrag über Korbblütler halten. Um seine Präsentation anschaulicher zu gestalten, wollte er morgens vor dem Unterricht mit dem Moped zu einem Sonnenblumenfeld fahren und eine Blume pflücken. Auf dem Weg zu dem Feld kam es zu einem Verkehrsunfall.

Zwar fällt auch die Beschaffung von Arbeitsgeräten, und die Sonnenblume war ein solches „Arbeitsgerät“, unter den Versicherungsschutz. Dieser greift jedoch nur bei ausdrücklicher schulischer Veranlassung. Das war hier nicht der Fall und ein allgemeiner Hinweis auf die Möglichkeit, Anschauungsmaterial mitzubringen, genügt nicht. Ferner ereignete sich der Unfall auch nicht auf dem Schulweg. Denn dieser umfasst nur den Weg von der elterlichen Wohnung zur Schule.
Sommerhitze am Arbeitsplatz
Mit den steigenden Temperaturen im Sommer wird der Schutz von Beschäftigten vor Hitze am Arbeitsplatz immer wichtiger. Hohe Temperaturen können die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen und gesundheitliche Risiken mit sich bringen. Arbeitgeber sind daher verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu schützen.

Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur“ legt dabei folgende Grenzwerte und Maßnahmen fest:
•    26 °C – diese Temperatur sollte in Arbeitsräumen nicht überschritten werden. Ist dies aufgrund hoher Außentemperaturen unvermeidbar, müssen Sonnenschutzmaßnahmen vorhanden sein.
•    30 °C – ab dieser Temperatur sind Maßnahmen zur Reduzierung der Belastung erforderlich, wie z. B. Bereitstellung von Getränken, Lockerung der Kleiderordnung oder Anpassung der Arbeitszeiten.
•    35 °C – Räume mit Temperaturen über 35 °C sind ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen wie Luftduschen oder Hitzepausen nicht mehr als Arbeitsräume geeignet.

Mögliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten:
•    Bereitstellung geeigneter Getränke bei Temperaturen über 26 °C; ab 30 °C ist dies verpflichtend.
•    Installation von Jalousien, Markisen oder Sonnensegeln, um direkte Sonneneinstrahlung zu vermeiden.
•    Verlagerung der Arbeitszeiten in die kühleren Morgen- oder Abendstunden.
•    Zusätzliche Wärmequellen, wie z. B. Drucker, sollten möglichst aus den Räumen entfernt werden.
•    Anpassung evtl. Kleidungsvorschriften, um leichtere und atmungsaktive Kleidung zu ermöglichen.
•    Zur Kühlung der Arbeitsräume sollten technische Maßnahmen ergriffen werden (z. B. Einsatz von Ventilatoren, Klimaanlagen).

Bei Arbeiten im Freien muss der Arbeitgeber besonders auf den Hitzeschutz achten. Bei direkter Sonneneinstrahlung und hohen Temperaturen sind Schattenplätze bereitzustellen, körperlich anstrengende Tätigkeiten möglichst in die kühleren Stunden zu verlegen und ausreichend Trinkwasser bereitzustellen. Beschäftigte müssen durch geeignete Kleidung, Kopfbedeckung und Sonnenschutzmittel vor UV-Strahlung geschützt werden. Ab etwa 35 °C darf nur weitergearbeitet werden, wenn wirksame Schutzmaßnahmen, wie zusätzliche Pausen oder Schattenspender vorhanden sind.
Ex-Geschäfts­führer genießt wieder Kündigungsschutz
Nach dem Kündigungsschutzgesetz sind leitende Angestellte vom Kündigungsschutz ausgenommen. Ein ehemaliger Geschäftsführer kann sich jedoch nach seiner Abberufung wieder auf den allgemeinen Kündigungsschutz berufen. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Dieser Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Ein Ex-Geschäftsführer war seit April 2021 als „Vice President für A“ bei einer Gesellschaft angestellt. Auf Grundlage eines einheitlichen Arbeitsvertrags war er zugleich zum Geschäftsführer bestellt worden. Im November 2022 kündigte die Gesellschaft seine Abberufung an, die Anfang Dezember durch die Benennung eines Nachfolgers und die Austragung im Handelsregister vollzogen wurde. Der Ex-Geschäftsführer wurde anschließend als „Special Project Manager“ geführt, nahm aber faktisch keine Tätigkeit mehr wahr. Kurz nach der Abberufung wurde ihm die Kündigung ausgesprochen.

Das Landesarbeitsgericht Hessen entschied in der Berufung zugunsten des ehemaligen Geschäftsführers. Die Kündigung ist unwirksam, da der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt ihres Zugangs nicht mehr Geschäftsführer war. Maßgeblich ist die tatsächliche Stellung im Zeitpunkt der Kündigung, nicht die ursprüngliche Vertragsform oder der frühere Organstatus.
Ehrenamtliche Tätigkeit im Museum nicht beitragspflichtig
Ein gemeinnütziger Verein, der ein Museum betreibt, zahlte 4 Personen, die abwechselnd im Bereich des Einlasses und der Kasse tätig waren, 5 € pro Stunde. Die Deutsche Rentenversicherung bewertete die über der jährlichen Ehrenamtspauschale von 720 € gezahlten Beträge als Arbeitsentgelt. Hierfür sollte der Verein sozialversicherungsrechtliche Beiträge nachzahlen.

Das Sozialgericht wie auch das Hessische Landessozialgericht verneinten hingegen eine Beitragspflicht. Es liegt eine unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit vor. Bei der Zahlung handelt es sich um eine Aufwandsentschädigung und kein Arbeitsentgelt, für welches Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten wären.
Fahrt zur Tankstelle ist kein Arbeitsweg
Eine Arbeitnehmerin wollte an einem Morgen von ihrem Wohnort mit dem Motorrad zu ihrer ca. 18 km entfernten Ausbildungsstätte fahren, zuvor aber noch ihr Motorrad an einer in entgegengesetzter Richtung gelegenen Tankstelle betanken, da ihr Bruder den Tank leergefahren hatte. Sie verunfallte noch vor Erreichen der Tankstelle.

Ein Unfall auf dem Weg zu einer Tankstelle ist auch dann kein Arbeitsunfall, wenn dort Treibstoff für den sich unmittelbar anschließenden Weg zur Arbeit getankt werden soll. Das gilt selbst dann, wenn erst bei Fahrtantritt festgestellt wird, dass ein Familienangehöriger den Tank leergefahren hat. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) in einer Entscheidung klargestellt.

Beim Tanken handelte es sich um eine rein privatwirtschaftliche Verrichtung, die nicht unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung stand. Der Unfall hatte sich eben nicht auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit ereignet, sondern zu einem Zeitpunkt, als die Arbeitnehmerin in die entgegengesetzte Richtung fuhr. Auch außergewöhnliche Umstände, die das Tanken in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz gestellt hätten, lagen nicht vor.
Corona – Erstattungsanspruch von Arbeitgeber wegen Quarantäne
Arbeitgeber können vom Staat keine Erstattung von Zahlungen verlangen, die sie an ihre Arbeitnehmer für einen Zeitraum geleistet haben, in dem diese sich wegen des Verdachts der Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in häuslicher Quarantäne befanden, wenn den Arbeitnehmern ein Anspruch auf Weiterzahlung ihres Arbeitsentgelts zustand. Ein solcher Anspruch konnte sich ergeben, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Arbeitsleistung gehindert war. Dies war im Frühsommer 2020 bei einer Quarantänedauer von bis zu 14 vollen Tagen der Fall. Zu dieser Entscheidung kam das Bundesverwaltungsgericht.
Gesetzliche Unfallversicherung – Sturz beim Tablettenholen
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hatte zu entscheiden, ob es sich bei dem nachfolgenden Sachverhalt um einen von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckten Arbeitsunfall handelt. Eine Arbeitnehmerin trat kurz vor 6 Uhr ihre Frühschicht in einer Näherei an. Ihren Pkw hatte sie in der Nähe des Betriebs auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt. Gegen 9.30 Uhr bemerkte sie, dass sie die von ihr regelmäßig einzunehmenden Epilepsie-Tabletten in ihrem Pkw vergessen hatte. Da ihre Schicht erst gegen 11 Uhr enden sollte, ging sie zu ihrem Auto, um die Tabletten zu holen. Auf dem Rückweg zur Arbeit stürzte sie auf einem Fußweg und brach sich das rechte Handgelenk.

Das LSG entschied, dass dies nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand und somit kein Arbeitsunfall vorlag, denn die Einnahme von Medikamenten gehört nicht zu den arbeitsvertraglichen Pflichten, sondern ist dem nicht versicherten, persönlichen Lebensbereich zuzuordnen. Hätte die Frau mit der Einnahme der Epilepsie-Tabletten bis zum Schichtende gewartet, wäre ihre Arbeitsfähigkeit nicht gefährdet gewesen. Besteht ein bloß abstraktes Risiko, dass es ohne die regelmäßige Einnahme der Tabletten während der Arbeitszeit zu einem Epilepsie-Anfall kommt, liegt die Einnahme vorrangig im privaten Interesse, also dem nicht versicherten Bereich.

Hingegen kann ein zum Versicherungsschutz führendes, überwiegend betriebliches Interesse dann bestehen, wenn vergessene Gegenstände geholt würden, die zwingend benötigt werden, um die Arbeit fortzusetzen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) etwa für das Holen einer Brille oder des Schlüssels für einen Spind bejaht. Ebenso hat das BSG entschieden, dass der Weg zum Mittagessen während einer vollschichtigen beruflichen Tätigkeit grundsätzlich versichert ist. Dies ist dadurch begründet, dass erst die Nahrungsaufnahme die Arbeitsfähigkeit auch für den Nachmittag sicherstellt. Diese Wertung lässt sich aber nicht auf das Holen vergessener Tabletten übertragen, wenn deren Einnahme nicht zwingend erforderlich ist, um die Arbeit fortzusetzen.
Unfallversicherung – außerhäuslicher Weg zur Essensbesorgung im Home-Office
Eine Unfallversicherung greift bei Unfällen, die während einer versicherten Tätigkeit passieren, unabhängig davon, ob diese im Unternehmen, zu Hause (Home-Office) oder an einem anderen Ort ausgeübt wird.

Ferner fällt auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Auch ein außerhäuslicher Weg zur Nahrungsaufnahme in der Mittagspause ist bei einem im Home-Office arbeitenden und an betriebliche Vorgaben gebundenen Beschäftigten ein versicherter Weg, entschied das Landessozialgericht Bayern.

In dem Fall aus der Praxis arbeitete eine kaufmännische Angestellte aufgrund betrieblicher Anweisungen und Vorgaben im Home-Office. Während ihrer Mittagspause fuhr sie mit dem Auto zu einem nahegelegenen Restaurant, um Essen zum Mitnehmen zu holen. Auf dem Rückweg zu ihrem Home-Office hatte sie einen Verkehrsunfall und erlitt dabei schwere Verletzungen. Das LSG entschied, dass es sich hierbei um einen versicherten Weg handelte.
Elternunterhalt – gestuftes Auskunftsverfahren
Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz hat der Gesetzgeber zum 1.1.2020 u.a. unterhaltsverpflichtete Kinder entlastet. Ein Unterhaltsrückgriff durch den Sozialhilfeträger auf ein erwachsenes Kind, dessen Eltern vom Sozialamt Leistungen erhalten, ist mit dem neu eingeführten Absatz im SGB XII gegenüber dem früheren Recht beschränkt worden:

Ein möglicher Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder geht erst dann auf den Sozialhilfeträger über, wenn das Einkommen des Kindes einen Jahresbetrag von 100.000 € übersteigt. Dabei wird gesetzlich vermutet, dass diese Einkommensgrenze nicht überschritten wird.

Liegen hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, darf der Sozialhilfeträger weiter ermitteln, ob die Grenze tatsächlich überschritten ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für entsprechende Einkommensverhältnisse der Kinder spricht.

Verlangt er dabei Auskunft von dem erwachsenen Kind, hat sich diese Auskunft zunächst auf das Einkommen zu beschränken. Erst wenn dann sicher feststeht, dass dieses die 100.000 €-Grenze überschreitet, also ein Übergang des Unterhaltsanspruchs in Betracht kommt, darf er auch Auskunft über das Vermögen des unterhaltspflichtigen Angehörigen verlangen.

Steuerrecht

Geschenkt: Einlage des Familienheims in eine GbR
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Einbringung eines Familienheims durch einen Alleineigentümer-Ehegatten in eine GbR, an der beide Ehegatten je zur Hälfte beteiligt sind, zur Festsetzung von Schenkungsteuer gegenüber dem anderen, beschenkten Ehegat-ten führt. Im notariellen Vertrag wurde die Einbringung als unentgeltliche, ehebedingte Zuwen-dung der Ehefrau an den Ehemann, den Kläger, bezeichnet. Beide Eheleute wurden als Gesell-schafter und Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.

Das Finanzamt (FA) hatte, obwohl unstreitig war, dass es sich um ein Familienheim handelte, Schenkungsteuer gegen den Kläger als Begünstigten festgesetzt. Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Familienheims sind u. a., dass die Wohnung den Lebensmittelpunkt darstellen muss, Nutzung durch den Schenker bis zur Schenkung und anschließende Nutzung durch den Beschenkten. Zur Begründung führte das FA an, dass wegen der Übertragung der Immobilie auf die GbR die Steuerfreiheit eines Familienheims nicht anwendbar sei. Die Hälfte sei dem Kläger zuzurechnen und Schenkungsteuer zu erheben. Der Einspruch blieb erfolglos. Das erstinstanzliche Finanzgericht gab der Klage statt und änderte die Schenkungsteuer auf 0 € mit der Begründung, dass auch der Erwerb von Gesamthandseigentum steuerfrei als Familienheim möglich sei. Der BFH sah die Revision des FA als unbegründet an und wies sie zurück.

Nach Auffassung des BFH ist bei einer GbR der einzelne Gesellschafter Steuerschuldner und nicht die Gesamthandgemeinschaft, obwohl die GbR teilrechts- und eintragungsfähig ist. Demnach ist ein bebautes Grundstück auch ein Familienheim, welches den inneren Kern der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft eines Paares betrifft. Dieses hat der Gesetzgeber ausdrücklich privilegiert und steuerfrei gestellt.
Beitrag zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung als Sonderausgabe
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat als Revisionsinstanz entschieden, dass neben den Beiträgen zu einer privaten Basiskrankenversicherung lediglich die Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung der Höhe nach unbeschränkt als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abzugsfähig sind. Für Beiträge zu einer privaten Pflegezusatzversicherung gelte dies jedoch nicht. Diese Beiträge sind nur beschränkt abzugsfähig und wirken sich häufig beim Steuerpflichtigen steuerlich nicht aus.

Im Ergebnis hatten sowohl das Veranlagungsfinanzamt im Besteuerungsverfahren als auch das Hessische Finanzgericht in 1. Instanz so entschieden.

Die Kläger waren der Auffassung, dass ein Verstoß gegen die Verfassung vorliege, wenn im Fall der Pflegebedürftigkeit, insbesondere bei stationärer Pflege, Pflegebedürftige wegen hoher Eigenanteile zu „Almosenbettlern“ degradiert würden. Der Staat müsse die Beiträge zur privaten Pflegezusatzversicherung daher zumindest steuerlich anerkennen und hierdurch eine gewisse finanzielle Entlastung der Steuerpflichtigen fördern.

Der BFH hingegen vertritt die Auffassung, dass der Gesetzgeber zunächst absichtlich lediglich eine Teilabsicherung der Bevölkerung als Vorsorge gegen Pflegebedürftigkeit vorgesehen hat. Nachdem dann erkannt worden sei, dass das umlagefinanzierte Pflegeversicherungssystem Lücken aufweise, habe der Gesetzgeber als ergänzende förderungswürdige Vorsorge die Pflegevorsorgezulage ins Leben gerufen und nicht eine private Pflegezusatzversicherung. Diese Zulage haben die Kläger aber nicht nutzen wollen, weil sie die Tarife als ungünstiger einstuften.

Es ist nach der Entscheidung des BFH jedoch verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber lediglich den Teil steuerlich freistellt, den er als verpflichtend einstuft und dem Schutz vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe dienen soll.
Bundesfinanzhof entscheidet zur Grundsteuer im „Bundesmodell“
Der Bundesfinanzhof wird am 10.12.2025 (nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe) in drei Verfahren öffentlich seine Entscheidungen verkünden.

Dies ist insbesondere für Grundstückseigentümer in den Bundesländern interessant, welche die Grundsteuerreform nach dem Bundesmodell umgesetzt haben. Dies sind die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Das Saarland und Sachsen nutzen ebenfalls die Bundesregelungen mit Abweichungen bei der Steuermesszahl.

Das Bundesmodell stellt den Grundstückwert für Wohngrundstücke anhand der Grundstücks- und Wohnfläche sowie des Bodenrichtwerts, Gebäudeart und Baujahr fest. Die drei Verfahren, die zur Entscheidung anstehen, haben gemeinsam, dass die Verfassungsmäßigkeit des für Grundsteuerzwecke pauschalierten Ertragswertverfahrens streitig ist.

Das pauschalierte Ertragswertverfahren findet Anwendung auf Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Eigentumswohnungen. Auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird teilweise das Ertragswertverfahren angewendet, allerdings im Gegensatz zur Grundsteuer wird dort z. B. nach den tatsächlichen Nettomieten bewertet und nicht nach landeseinheitlich geltenden Nettokaltmieten. Eine Unterscheidung gibt es bei der Grundsteuer lediglich nach Gebäudeart, Baujahr und Wohnflächengruppe, die über Zu- und Abschläge zum Ausdruck gebracht werden. So findet z. B. auch keine Unterscheidung der Mietniveaustufen nach Stadtlage oder ländlicher Lage statt.

Die Frage, die der BFH zu beantworten haben wird, ist, ob es mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist, in einer Vielzahl von Grundsteuerverfahren mit einem grob vereinfachten Verfahrensansatz wie durch Gutachterausschüsse festgestellte Bodenrichtwerte und pauschalierte Nettokaltmieten den Wert eines Grundstücks bzw. einer Wohneinheit zu bestimmen.

Es sind derzeit ca. 2.000 Klageverfahren zu unterschiedlichen Grundsteuermodellen rechtshängig, beim BFH sind es 15 Verfahren.
Terminsache: Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 10.2.2026
Unternehmen, die ihre monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen nicht zum 10. des Folgemonats einreichen bzw. -vorauszahlungen nicht bis zum 13. des Folgemonats leisten möchten, können bis zum 10.2.2026 für das Jahr 2026 einen Antrag auf eine sog. Dauerfristverlängerung stellen. Es ist eine Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung i. H. v. einem Elftel der Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres an das Finanzamt zu leisten. Die Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. -zahlungen dürfen jeweils einen Monat später abgegeben bzw. gezahlt werden. Quartalszahler müssen keine Sondervorauszahlungen leisten. Die Höhe der jeweiligen Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung kann ab dem 1.1.2026 über ELSTER abgerufen werden. Die Sondervorauszahlung wird mit der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember verrechnet.

Achtung: Seit dem 9.10.2025 sind Banken zur Verhinderung von Online-Fehlüberweisungen und Betrug verpflichtet, den Empfängernamen mit der IBAN abzugleichen. Stimmen Empfängername und IBAN nicht überein, wird die Überweisung zunächst nicht ausgeführt. Der Kunde wird auf einen abweichenden Kontoinhaber hingewiesen und kann aktiv auswählen. Mit einer Bestätigung durch den Kunden haftet die Bank nicht mehr für Fehlüberweisungen. Dieses gilt insbesondere auch bei Echtzeitüberweisungen. Bei Papierüberweisungen gilt diese Regelung nicht.

Auf Steuerbescheiden stehen nicht immer die Empfängerangaben, sondern mitunter lediglich die IBAN. Es gilt daher, rechtzeitig den Abgleich vorzunehmen, um Zahlungsfristen nicht zu verpassen.
Steuerfreiheit bei Rückabwicklung einer Anteilsübereignung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Rückabwicklung einer Anteilsübertragung von GmbH-Anteilen unter Eheleuten rückwirkend die Steuerpflicht des ursprünglich steuerpflichtigen Übertragungsvorgangs entfallen lässt.

Ein zusammen zur Einkommensteuer veranlagtes Ehepaar vereinbarte abweichend vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit notariellem Vertrag den Güterstand der Gütertrennung. Der Ehemann war an einer GmbH beteiligt. Zum Ausgleich des Zugewinns übertrug er seiner Ehefrau Anteile an der GmbH. Die Eheleute gingen aufgrund steuerlicher Beratung übereinstimmend davon aus, dass diese Übertragung steuerfrei sein würde und erklärten in der Einkommensteuererklärung keinen Veräußerungsgewinn. Dies sah das Finanzamt anders und setzte entsprechende Einkommensteuer bezogen auf den Übertragungsvorgang fest.

Daraufhin schlossen die Eheleute eine notarielle Änderungsvereinbarung. Die Ehefrau übertrug ihrem Ehemann die GmbH-Anteile zur Alleinberechtigung zurück und trat die Gesellschaftsanteile an ihn ab. Sie vereinbarten nunmehr eine Geldzahlung des Ehemannes an seine Frau. Diese stundete ihrem Mann jedoch die Zahlung. Es wurde vertraglich festgehalten, dass die Eheleute im ursprünglichen Vertrag von dessen Steuerfreiheit ausgegangen waren.

Sowohl das Finanzgericht (FG) als auch der BFH schlossen sich der Auffassung der Kläger an und entschieden, dass die rückwirkende Änderung des Ehevertrags anzuerkennen sei, da die Eheleute darlegen und nachweisen konnten, dass sie den ursprünglichen Vertrag nur deshalb so geschlossen hatten, weil sie übereinstimmend von der Steuerfreiheit ausgegangen waren. Somit sei die Geschäftsgrundlage ausnahmsweise entfallen.

Insbesondere komme es nicht darauf an, ob das Finanzamt von den Umständen, die Geschäftsgrundlage des ursprünglichen Vertrags geworden waren, Kenntnis hatte.
Pflichtteilsverzicht gegen abgetretene Abfindung in Raten
Gesetzliche Erben sind pflichtteilsberechtigt, wenn sie nahe Angehörige sind, z. B. Kinder und Ehepartner, Eltern kann ein Pflichtteil zustehen, wenn Erblasser keine Abkömmlinge (Kinder oder Enkel) hat.

Der Pflichtteilsverzicht ist vor allem für vermögende Erblasser mit illiquiden Vermögenswerten, wie z. B. Immobilien oder Unternehmen, ein Instrument, im Erbfall die Zerschlagung oder Veräußerung der Vermögenswerte unter den Erben bzw. Pflichtteilsberechtigten zu vermeiden. Die Gestaltung eines notariellen Vertrags mit Pflichtteilsverzicht erfolgt in der Regel durch eine angemessene Abfindung. Anderenfalls könnte er sittenwidrig sein. Eine rechtliche Beratung sollte neben der steuerlichen Beratung zuvor in Anspruch genommen werden.

Hierneben sind aber auch die erbschaft- bzw. schenkungs- und einkommensteuerlichen Folgen eines Pflichtteilsverzichts gegen Abfindung zu beachten, die je nach Gestaltung unterschiedlich sein können. An dieser Stelle soll ausschließlich eine Betrachtung der einkommensteuerlichen Seite erfolgen.

Hierzu hatte das Hessische Finanzgericht (FG) über folgenden Fall zu entscheiden: Eine Pflichtteilsberechtigte hatte zu Lebzeiten ihrer Eltern per notariellem Vertrag auf ihren künftigen Pflichtteilsanspruch verzichtet. Der zukünftige Erbe, ihr Bruder, verpflichtete sich zur Zahlung einer zinslos gestundeten Abfindung in Raten. Eine Rate wurde innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss fällig, die andere später. Diese Forderungen traten die Eltern an die Pflichtteilsberechtigte ab. Die Raten wurden pünktlich gezahlt.

Grundsätzlich stellt der Verzicht auf einen noch nicht entstandenen Pflichtteilsanspruch vor dem Tod des Erblassers nach der Rechtsprechung des BFH keinen einkommensteuerbaren Vorgang dar.

Eine Abfindung in Raten an eine pflichtteilsberechtigte Person ist nach der BFH-Rechtsprechung ebenfalls nicht einkommensteuerbar. Auch kann eine Ratenzahlung (zinslos) gestundet werden, allerdings nur bis zu einem Jahr. Bei zinslosen Stundungen von über einem Jahr ist in der Regel ein fiktiver Zinsertrag mit einem Zinssatz von 5,5 % durch Aufteilung der Raten in einen Kapitalanteil und einen Zinsanteil vorzunehmen. Der fiktive Zinsertrag ist zu versteuern.

Im vorliegenden Fall hat das hessische FG entschieden, dass ein Pflichtteilsverzicht gegen Abtretung einer Forderung insoweit Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellt und nicht steuerfrei ist, als es lediglich um den Zinsanteil der zweiten Rate geht. Dies gilt auch dann, wenn die Rate in Gestalt eines Abfindungsbetrags zinsfrei gestundet wird. Der Fall sei nicht mit dem eines Verzichts auf einen noch nicht entstandenen Pflichtteilsanspruch vergleichbar.

Die Besteuerung des Zinsanteils erfolgte im zu entscheidenden Fall jedoch anstatt zum persönlichen Einkommensteuertarif mit dem in der Regel geringeren gesonderten Steuertarif. Dies ist zwar bei sich nahestehenden Personen nicht möglich, das FG war hier allerdings der Auffassung, dass „nahestehend“ nicht im Sinne eines familienrechtlichen Verwandtschaftsverhältnisses zu verstehen sei, sondern im Sinne eines absoluten Abhängigkeitsverhältnisses. Eine solche Abhängigkeit sah das FG hier nicht.

Die Revision wurde beim BFH eingelegt, eine Entscheidung steht noch aus.
BFH: Zugangsvermutung infrage gestellt
Der BFH hatte über einen Fall zu entscheiden, bei welchem der Rechtsbehelf einen Tag zu spät eingelegt wurde. Die Klägerin hatte den Steuerbescheid per Brief erhalten. Sie war beruflich längere Zeit abwesend. Der Briefkasten wurde von Dritten geleert, unter anderem war auch der Steuerbescheid, gegen den dann verspätet Einspruch eingelegt wurde, zugegangen. An welchem Tag der Zugang erfolgte, war nicht nachzuweisen.

Der Steuerbescheid wurde an einem Freitag, den 15., versendet und galt nach der damals geltenden 3-tägigen Zustellungsfiktion am Montag, den 18., als zugestellt. Nach der nun neuen Rechtslage wäre es der 19. gewesen. Die Klägerin ließ am 19. Einspruch einlegen, nach der früheren Gesetzesfassung einen Tag zu spät. Sie trug vor, der Zustelldienst würde am Samstag nie zustellen, sodass die Zustellfrist um einen Tag zu verlängern sei. Dies lehnte der BFH ab, da innerhalb der Frist zumindest an einem Tag Post zugestellt wurde, nämlich am Montag. Da die Klägerin nicht habe nachweisen können, dass der Bescheid erst am 19. zugegangen war bzw. sie auch den Zugang als solches nicht abstritt (dann hätte das Finanzamt den Zugang beweisen müssen), war die Einspruchsfrist versäumt.

Wer Dritte den Briefkasten leeren lässt, sollte bei Behördenpost immer das Zugangsdatum auf dem Umschlag vermerken lassen.
Entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchsrechts an GmbH-Anteilen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Eine Mutter hatte 49 % ihrer GmbH-Anteile mit jeweils 24,5 % per Schenkung an ihre beiden Töchter übertragen und sich hierbei den Nießbrauch vorbehalten. Sie erhielt lediglich den Gewinn. Die Gesellschafterrechte, also Mitgliedsrechte, wirtschaftlichen Chancen und Risiken, erhielten die Töchter.

Diese haben die GmbH-Anteile sodann in der Zukunft veräußert, die Mutter hat das Nießbrauchsrecht daraufhin aufgegeben und einen Ablösebetrag erhalten. Das zuständige Finanzamt (FA) hat diesen bei der Mutter als Einkünfte auf Kapitalvermögen besteuert, wogegen diese nach erfolglosem Einspruchsverfahren klagte. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Der BFH schloss sich der Auffassung des FG an, dass der Ablösebetrag für den Vorbehaltsnießbrauch an den GmbH-Anteilen bei der Mutter nicht steuerbar sei. Das wirtschaftliche Eigentum an den GmbH-Anteilen habe nicht bei der Nießbraucherin, der Mutter, gelegen, sondern bei den Töchtern, da diese den Gewinn erhielten. Die Mutter als Berechtigte sei nicht zu besteuern.

Wer beabsichtigt, GmbH-Anteile zu übertragen, sollte sich im Vorfeld steuerlich beraten lassen, um das steuerlich beste Ergebnis zu erzielen.
E-Rechnung: Entwurf einer neuen Anweisung
Bevor die elektronische Rechnung (E-Rechnung) für die meisten inländischen Unternehmen im B2B-Wirtschaftsverkehr zum 1.1.2025 zur Pflicht geworden ist, hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sein erstes Anwendungsschreiben am 15.10.2024 veröffentlicht. Weitere beabsichtigte Ergänzungen hat das BMF durch ein Entwurfsschreiben am 25.6.2025 zur Stellungnahme an die Verbände versendet. Die endgültige Version des Änderungs- bzw. Ergänzungsschreibens soll im Laufe des vierten Quartals 2025 veröffentlicht werden. Der Umsatzsteueranwendungserlass soll umfassend an die gesetzlichen Regelungen angepasst werden.

Fehler im ersten BMF-Schreiben werden in dem Entwurf korrigiert. Zu beachten ist danach, dass beschädigte Dateien, die als E-Rechnung versendet werden, eine sonstige Rechnung darstellen. Nur eine Rechnung, die dem Format EN 16931 entspricht, stellt somit auch eine E-Rechnung dar.

Die Regelungen zur E-Rechnung für Kleinunternehmen im BMF-Schreiben vom 15.10.2024 sollen an die Änderungen im Rahmen des Wachstumschancengesetzes angepasst werden. Für die freiwillige Nutzung einer E-Rechnung durch ein Kleinunternehmen in anderen als den zugelassenen Formaten benötigen diese die zumindest konkludente Zustimmung des jeweiligen Empfängers.

Ausweislich des Entwurfs soll eine Rechnungskorrektur der ursprünglichen Rechnung nicht erforderlich sein, wenn sich lediglich die Bemessungsgrundlage ändert, z. B. wegen Mängelrügen im Rahmen einer Bauabnahme. Wenn sich allerdings der Leistungsumfang oder der Leistungsgehalt ändern, soll eine Rechnungskorrektur erforderlich sein. Bei nachträglichen Entgelterhöhungen soll der gleiche Rechnungstyp genutzt werden, wie z. B. bei der Rechnungskorrektur.

Auch bei der E-Rechnung ist eine GoBD-konforme Aufbewahrung erforderlich. Selbst, wenn nur der strukturierte Teil der E-Rechnung der 8-jährigen Aufbewahrungsfrist unterliegt, ist der Bildteil GoBD-konform zu verwahren.
Digitaler Datenaustausch startet 2026
Ab dem 1.1.2026 erfolgt der digitale Datenaustausch zwischen den Privaten Kranken- und Pflegeversicherungen einerseits und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bzw. dem Lohnabrechnungssystem andererseits. Die digitale Übermittlung soll das bisher papierbasierte Verfahren ersetzen, manuelle Nachmeldungen sind dann nicht mehr zulässig.

Das bedeutet, dass Arbeitnehmern Nachteile entstehen, wenn der Datenaustausch nicht korrekt durchgeführt wird, sowohl beim Lohnsteuerabzug als auch bei der Einkommensteuerveranlagung. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber selbst die Meldungen durchführt oder durch einen Dienstleister durchführen lässt. Es wird daher dringend angeraten, sowohl intern als auch extern Personal und Dienstleister zu schulen bzw. sich selbst das Wissen anzueignen, Zuständigkeiten und Schnittstellen zu prüfen.

Mietrecht

Beweislast beim Glättesturz und Haftung des Vermieters
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) setzt die winterliche Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen eine konkrete Gefahrenlage voraus, d. h. grundsätzlich das Vorhandensein einer „allgemeinen Glätte“ und nicht nur einzelner Glättestellen. Allgemeine Glätte setzt nicht voraus, dass es im ganzen Gemeindegebiet glatt ist. Die Beweislast, dass eine Streupflicht bestanden hat und diese verletzt wurde, trägt der Verletzte. Er muss deshalb den Sachverhalt darlegen und ggf. beweisen, aus dem sich ergibt, dass zur Zeit des Unfalls aufgrund der Wetter-, Straßen- oder Wegelage bereits oder noch eine Streupflicht bestand und diese schuldhaft verletzt worden ist. Dabei darf der Nachweis nicht durch unrealistisch hohe Anforderungen praktisch unmöglich gemacht werden.

Die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen (z. B. Grundstückseigentümer) kann jedoch ausgeschlossen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist und er sich dieser von ihm erkannten erheblichen Gefahr bewusst ausgesetzt hat. Dafür ist nach den allgemeinen Beweislastregeln der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig.

Zur Haftung eines Vermieters in einer Wohnungseigentümergemeinschaft für die Folgen eines Sturzes seines Mieters wegen Eisglätte hat der BGH Folgendes entschieden: Ein Vermieter, der zugleich Wohnungseigentümer ist, haftet grundsätzlich für Schäden, die ein Mieter durch einen Sturz bei Eisglätte unter Verletzung der Räum- und Streupflicht auf einem Weg erlitten hat, der sich auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück befindet. Das gilt auch, wenn die Räum- und Streupflicht einem Dritten (hier: ein Unternehmen) übertragen wurde. Eine Delegation ändert also nichts an der grundsätzlichen Haftungsverantwortung des Vermieters als Wohnungseigentümer.
GbR & Schriftform – Unterschrift aller Gesellschafter oder klarer Vertretungswille
Wird eine der Vertragsparteien des Mietvertrags, hier die Vermieterin als GbR, durch eine Mehrzahl an Personen, hier durch ihre Gesellschafter, vertreten, so ist in dem Fall, dass nur eine der zur Vertretung berufenen Personen den Mietvertrag unterzeichnet, die Schriftform nur gewahrt, wenn die Unterschrift den Hinweis enthält, dass das unterzeichnende Mitglied auch die anderen vertretungsberechtigten Mitglieder vertreten will.

Unterschreibt für eine Personenmehrheit nur ein Mitglied ohne einen Vertreterzusatz, so ist nicht auszuschließen, dass auch die Unterschrift des anderen Mitglieds oder die Unterschriften der anderen Mitglieder hinzugefügt werden sollten, sodass angenommen werden kann, dass mindestens eine weitere Unterschrift fehlt.

Die bloße Namensnennung der vermietenden GbR unterhalb der Unterschriftszeile ist nicht mit einem offiziellen Firmen- oder Stempelabdruck gleichzusetzen und kann einen fehlenden Vertretungshinweis nicht ersetzen. Enthält ein später geschlossener Nachtrag einen Formmangel, überträgt sich dieser Fehler auf den gesamten Mietvertrag, sodass der Vertrag insgesamt die gesetzliche Schriftform verliert. Dies hat zur Folge, dass er – unabhängig von seiner ursprünglichen Laufzeit – ordentlich kündbar wird.

Der Einwand des Rechtsmissbrauchs greift nur in engen Ausnahmefällen. Er kommt höchstens dann in Betracht, wenn die nicht schriftformkonforme Abrede ausschließlich der kündigenden Vertragspartei zugutekommt oder die Folgen einer Kündigung zu einem unzumutbaren, schlechthin nicht hinnehmbaren Ergebnis führen würden, etwa weil dadurch die wirtschaftliche Existenz des Vertragspartners ernsthaft gefährdet wäre.
Mehrfamilienhäuser im Einfamilienhausgebiet möglich
Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen begründet der Gebietsgewährleistungsanspruch regelmäßig kein Abwehrrecht gegen Mehrfamilienhäuser in einem bisher durch Einfamilienhausbebauung geprägten Gebiet.

Grundstückseigentümer haben es in bebauten innerstädtischen Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmen, dass Grundstücke innerhalb des Rahmens baulich genutzt werden, den das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht vorgeben, und dass es dadurch auch zu Einsichtnahmemöglichkeiten kommt, die in bebauten Gebieten üblich sind. Vielmehr entspricht es in bebauten Gebieten dem Regelfall, dass aus den Fenstern – und auch von den Balkonen – eines Wohnhauses Blicke auf Nachbargrundstücke geworfen werden können.
Wohngebäudeversicherung – Leerstand allein keine Gefahrerhöhung
Die Klausel „Das Gebäude ist nicht länger als 6 Monate ununterbrochen unbewohnt“ kann in einer Wohngebäudeversicherung nicht wirksam als Gefahrerhöhungstatbestand herangezogen werden. Das bloße Leerstehen eines Wohngebäudes kann für sich allein betrachtet noch nicht als Erhöhung der (Brand-)Gefahr angesehen werden. Von einer erhöhten Brandgefahr kann erst gesprochen werden, wenn zum Leerstand weitere risikosteigernde Umstände hinzukommen.

In dem vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG) entschiedenen Fall stand das versicherte Haus folgenreich langjährig leer. Unbefugte drangen regelmäßig in das Haus ein und hatten sich davon auch nicht durch wiederholtes Verschließen der Türen abhalten lassen. Wie sich aus den verbliebenen Überresten von Behältnissen und Zigaretten erschloss, haben sie sich dort auch durchaus länger aufgehalten.

Ferner war in dem Haus Strom vorhanden. Aufgrund dieser Umstände hätte der Versicherungsnehmer diese Gefahrenerhöhung der Versicherung anzeigen müssen. Das diese Anzeige nicht gemacht wurde, hatte zur Folge, dass die Leistung in dem Brandfall um 60 % gekürzt wurde. Zu Recht, wie die Richter des OLG entschieden.
Lichtemissionen und Nachbarschutz
Bei der Beurteilung, ob „glänzende“ und damit wegen ihrer potentiellen Störwirkung nach einer örtlichen Bauvorschrift unzulässige Dachpfannen verwendet worden sind, ist eine durchschnittliche Empfindlichkeit zugrunde zu legen.

Ob Licht von einem Grundstück für den Nachbarn noch zumutbar ist, hängt davon ab, wie schutzwürdig und schutzbedürftig die Wohnbereiche des Nachbarn sind – sowohl drinnen (Wohnräume) als auch draußen (Terrassen, Gärten).

Dabei spielt eine Rolle, ob der Nachbar sich ohne großen Aufwand und im Rahmen des Üblichen selbst schützen kann. Anders als bei Lärm oder Gerüchen kann man sich gegen Licht oft recht einfach schützen, z. B. durch Vorhänge, Jalousien, Hecken oder Rankgitter, ohne dass die Wohnqualität wesentlich leidet.

Ausgangspunkt der Beurteilung der Zumutbarkeit ist hierbei, dass selbst die Verwendung glasierter Dachziegel verbreitet und im Grundsatz nicht zu beanstanden ist. Die damit verbundenen Lichtreflexionen mögen gelegentlich als lästig empfunden werden, überschreiten jedoch im Regelfall nicht die Schwelle zur Rücksichtslosigkeit.
Ausnahme von objektbezogener Kostentrennung nur bei sachlichem Grund
Sieht die Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eine objektbezogene Kostentrennung vor, müssen grundsätzlich nur die Wohnungseigentümer die Kosten tragen, deren Sondereigentum oder Sondernutzungsrecht in dem jeweiligen Gebäudeteil oder separaten Gebäude liegt (z. B. Kosten einer Tiefgarage).

Es widerspricht i. d. R. der ordnungsmäßigen Verwaltung, wenn die WEG durch Beschluss auch die übrigen Wohnungseigentümer an diesen Erhaltungskosten beteiligt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein sachlicher Grund für die Einbeziehung der übrigen Eigentümer besteht.
Nachbarschaft – beidseitiger Abstandsflächenverstoß
Beim Errichten von Gebäuden – etwa eines Anbaus oder einer Garage – sind auf dem eigenen Grundstück bestimmte Mindestabstände zur Grundstücksgrenze einzuhalten. Diese Abstandsflächen sollen u. a. sicherstellen, dass ausreichend Licht und Luft auf die Nachbargrundstücke gelangen und die Privatsphäre gewahrt bleibt.

Ein Nachbar kann sich nicht auf die Verletzung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften berufen, wenn die Bebauung auf seinem Grundstück die erforderlichen Abstandsflächen mindestens in vergleichbarem Umfang selbst nicht einhält. Erforderlich ist eine Bewertung, die die Intensität und die Art der durch den Abstandsflächenverstoß verursachten Beeinträchtigungen berücksichtigt.

Anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Verstoß gegen die Abstandsflächenregeln so gravierend ist, dass er – gemessen am Schutzzweck der verletzten Vorschriften – zu untragbaren Zuständen führt, die als Missstand einzustufen sind.
Mietvertragskündigung – Widerspruch wegen gesundheitlicher Härte
Grundsätzlich kann ein Mieter der Kündigung seines Vermieters widersprechen und verlangen, dass das Mietverhältnis fortgesetzt wird, wenn das Ende des Mietverhältnisses für ihn selbst, für seine Familie oder für eine andere im Haushalt lebende Person eine besondere Härte darstellen würde – und diese Härte, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Vermieters, nicht zumutbar ist.

Die erforderliche ausreichende Schilderung des Sachverhalts durch den Mieter zu einer gesundheitlichen Härte im Sinne der o. g. Regelung kann insbesondere – muss aber nicht stets – durch Vorlage eines (ausführlichen) fachärztlichen Attests untermauert werden.

Im Einzelfall kann auch eine ausführliche Stellungnahme eines medizinisch qualifizierten Behandlers, der in Bezug auf das geltend gemachte Beschwerdebild fachlich einschlägig ist, geeignet sein, den Vortrag zu stützen – selbst, wenn diese nicht von einem Facharzt stammt. Dabei kommt es auf die konkreten Umstände, insbesondere den konkreten Inhalt des (ausführlichen) Attests an.
Räumungsfrist bei behördlicher Nutzungsuntersagung einer Wohnung
Grundsätzlich muss eine Wohnung sowohl dem formellen Baurecht (d. h. es liegt eine gültige Baugenehmigung für die Nutzung als Wohnung vor) als auch dem materiellen Baurecht entsprechen. Letzteres umfasst insbesondere öffentlich-rechtliche Anforderungen wie Brandschutz, Abstandsflächen, Schallschutz, die Stellplatzpflicht und ähnliche Vorschriften.

Spricht eine Bauaufsichtsbehörde gegenüber einem Mieter eine Nutzungsuntersagung aus – also ein Verbot, die Wohnung weiterhin zu bewohnen –, weil diese weder genehmigt ist (formell baurechtswidrig) noch den baulichen Anforderungen entspricht (materiell baurechtswidrig), darf die Untersagung nicht sofort vollziehbar sein.

Vielmehr ist dem Mieter regelmäßig eine angemessene Frist zur Räumung zu gewähren. Diese Frist soll es ihm ermöglichen, sich auf die Situation einzustellen und insbesondere Ersatzwohnraum zu finden.

Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat hierzu entschieden: „Wird gegenüber dem Mieter einer formell und materiell baurechtswidrigen Wohnung eine Nutzungsuntersagung ausgesprochen, so ist eine Befolgungsfrist, die der gesetzlichen Kündigungsfrist des Mieters entspricht, re-gelmäßig angemessen.“

Als angemessen gilt dabei in der Regel eine Frist von drei Monaten, wie sie etwa für Wohnraum gilt, der seit weniger als fünf Jahren angemietet ist.
Mieterhöhung aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen – Nachweis der Einsparung
Nach durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen sind Vermieter berechtigt, die Miete aufgrund dieser Maßnahmen zu erhöhen. Die jährliche Miete darf um 8 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöht werden. Modernisierungsmaßnahmen sind u. a. bauliche Veränderungen, durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung).

Bei der Beurteilung, ob durch die bauliche Veränderung eine nachhaltige Einsparung von Endenergie zu erwarten ist, kommt es nicht entscheidend auf den tatsächlichen Energieverbrauch im Gebäude an. Vielmehr kann der Vermieter eine Mieterhöhung bereits dann verlangen, wenn zum Zeitpunkt der Abgabe der Mieterhöhungserklärung (ex ante) eine allein durch die bauliche Maßnahme verursachte, messbare und dauerhafte Einsparung von Endenergie zu erwarten war.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen einerseits die Mieter vor überzogenen Mieterhöhungen geschützt werden. Andererseits müssen für die Vermieter Investitionen in energetische Maßnahmen wirtschaftlich sinnvoll und kalkulierbar bleiben. An einem solchen angemessenen Interessenausgleich fehlt es jedoch, wenn lediglich auf den tatsächlichen Verbrauch zur Bemessung der Einsparung von Endenergie abgestellt würde. Denn für den Vermieter besteht grundsätzlich keine Möglichkeit, das Nutzerverhalten der Mieter vor und nach der baulichen Maßnahme zu beeinflussen.

Familienrecht

Wohnen in einer WG – keine Kürzung des Selbstbehalts beim Unterhalts­pflichtigen
Einem Unterhaltspflichtigen ist gegenüber seinen minderjährigen Kindern der notwendige Selbstbehalt auch dann zu belassen, wenn die Wohnkosten den insoweit im Selbstbehalt berücksichtigten Betrag unterschreiten. Denn es unterliegt grundsätzlich dessen freier Disposition, wie er die ihm zu belassenden, ohnehin knappen Mittel nutzt. Ihm ist es deswegen nicht verwehrt, seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen zu gewichten und sich z. B. mit einer preiswerteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke einsetzen zu können.

Anders ist es, wenn der Unterhaltspflichtige in einer neuen Lebensgemeinschaft lebt (ehelich oder nichtehelich): Dann kann der Selbstbehalt reduziert werden, weil durch das gemeinsame Wirtschaften regelmäßig Kostenersparnisse entstehen – z. B. bei Miete oder Lebensmitteln. Maßgeblich ist, ob der Unterhaltspflichtige durch diese Gemeinschaft spürbar günstiger lebt, ohne seinen Lebensstandard zu senken.

Das bloße Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft reicht dafür aber nicht aus. Zwar spart man auch hier in der Regel Mietkosten, doch diese Einsparungen gehen häufig mit Verlusten an Wohnfläche und Komfort einher. Eine pauschale Absenkung des Selbstbehalts kommt deshalb in solchen Fällen nicht in Betracht.
Neue „Düsseldorfer Tabelle“ seit dem 1.1.2025
Die von dem Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ wurde zum 1.1.2025 geändert. Gegenüber der Tabelle 2024 sind im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder angehoben worden. Außerdem sind die Anmerkungen zur Tabelle teilweise neu gefasst worden, womit aber keine inhaltlichen Änderungen verbunden sind.

Die „Düsseldorfer Tabelle“ stellt eine bloße Richtlinie dar und dient als Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die in der Tabelle ausgewiesenen Richtsätze sind Erfahrungswerte, die den Lebensbedarf des Kindes ausgerichtet an den Lebensverhältnissen der Eltern und an seinem Alter auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten typisieren, um so eine gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu erreichen.

Die Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Die Tabellenstruktur ist gegenüber 2024 unverändert. Es verbleibt bei 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrundeliegenden Regelfall zweier Unterhaltsberechtigter. Die erste Einkommensgruppe endet weiterhin bei 2.100 €, die 15. Einkommensgruppe bei 11.200 €. Zum 1.1.2024 betragen die Regelsätze bei einem Nettoeinkommen des/der Unterhaltspflichtigen bis 2.100 €:
  • 482 € für Kinder von 0 – 5?Jahren
  • 554 € für Kinder von 6?– 11 Jahren
  • 649 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und
  • 693 € für Kinder ab 18 Jahren.


Die Sätze steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.

Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter https://www.olg-duesseldorf.nrw.de.
Elternunterhalt – gestuftes Auskunftsverfahren
Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz hat der Gesetzgeber zum 1.1.2020 u.a. unterhaltsverpflichtete Kinder entlastet. Ein Unterhaltsrückgriff durch den Sozialhilfeträger auf ein erwachsenes Kind, dessen Eltern vom Sozialamt Leistungen erhalten, ist mit dem neu eingeführten Absatz im SGB XII gegenüber dem früheren Recht beschränkt worden:

Ein möglicher Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder geht erst dann auf den Sozialhilfeträger über, wenn das Einkommen des Kindes einen Jahresbetrag von 100.000 € übersteigt. Dabei wird gesetzlich vermutet, dass diese Einkommensgrenze nicht überschritten wird.

Liegen hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, darf der Sozialhilfeträger weiter ermitteln, ob die Grenze tatsächlich überschritten ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für entsprechende Einkommensverhältnisse der Kinder spricht.

Verlangt er dabei Auskunft von dem erwachsenen Kind, hat sich diese Auskunft zunächst auf das Einkommen zu beschränken. Erst wenn dann sicher feststeht, dass dieses die 100.000 €-Grenze überschreitet, also ein Übergang des Unterhaltsanspruchs in Betracht kommt, darf er auch Auskunft über das Vermögen des unterhaltspflichtigen Angehörigen verlangen.
Getrenntleben der Eheleute trotz gemeinsamer Wohnung
Wenn die Scheidung beantragt ist, kann jeder Ehegatte von dem anderen Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Dieser Auskunftsanspruch soll den Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten vor Vermögensmanipulationen in der Trennungszeit verbessern.

Zur Problematik des Trennungszeitpunkts lag dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (OLG) folgender Sachverhalt vor: Die Eheleute wohnten gemeinsam mit ihren drei noch minderjährigen Kindern in einem Haus. Sie stellten wechselseitige Anträge auf Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung. Das Amtsgericht hatte der Auskunftspflicht den vom Ehemann benannten späteren Trennungszeitpunkt zugrunde gelegt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau hatte vor dem OLG Erfolg.

Die Trennung ist für den Zeitpunkt festzustellen, zu welchem (objektiv) zwischen den Eheleuten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und (subjektiv) zumindest ein Ehegatte diese Gemeinschaft auch nicht mehr herstellen will. Die Annahme der Trennung der Eheleute erfordert ein der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung. Verbleibende Gemeinsamkeiten, wie gemeinsame Mahlzeiten, Vornahme von Erledigungen und Einkäufen für den anderen, stehen der Trennung nicht entgegen, wenn sie sich als unwesentlich darstellen. Dies gilt auch für einen freundschaftlichen, anständigen und vernünftigen Umgang der Ehegatten miteinander, insbesondere, wenn gemeinsame Kinder im Haushalt leben.
Keine Härtefallscheidung wegen Schwangerschaft aus einer außerehelichen Beziehung
Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Die Richter des Oberlandesgerichts Zweibrücken kamen in einem Fall aus der Praxis zu der Entscheidung, dass eine Ehefrau, die aufgrund einer außerehelichen Beziehung ein Kind erwartet, sich nicht wegen unzumutbarer Härte vor Ablauf des sogenannten Trennungsjahres scheiden lassen kann.

Dass die Gründe in der Person des anderen Ehegatten liegen müssen, soll verhindern, dass sich der Antragsteller auf eigene gravierende Unzulänglichkeiten berufen kann.  Gemessen daran hatte der von der Ehefrau gestellte Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres keine Aussicht auf Erfolg. Zwar kann im Fall einer Schwangerschaft der Ehefrau die Berufung des Ehemannes auf einen Härtegrund zulässig sein, weil nur bei Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens vor der Geburt des Kindes eine vereinfachte Korrektur der Vaterschaft möglich ist. Die Ehefrau kann sich hierauf nicht berufen.
Umgangsrecht – Verteilung der Betreuungslast
Grundsätzlich hat jedes Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit den Kindern verpflichtet und berechtigt. Über den Umfang des Umgangsrechts kann das Familiengericht entscheiden. Es trifft dabei diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl der Kinder am besten entspricht, praktikabel ist und regelmäßig ausgeübt werden kann.

Der Umgang dient auch dazu, den hauptbetreuenden Elternteil zu entlasten und die tatsächliche Betreuung der Kinder in einem zu bestimmenden Umfang aufzuteilen. Daher ist es dem zum Umgang berechtigten Elternteil zuzumuten, das Kind bzw. die Kinder während des Umgangs in einzelnen Fällen fremdbetreuen zu lassen.
Kein Widerruf gegen einen Bescheid per „normaler“ E-Mail
Der Widerspruch gegen einen Bescheid (Verwaltungsakt) unterliegt gesetzlichen Formvorschriften. Er kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde eingelegt werden. Wird er in elektronischer Form eingelegt, dann ist eine qualifizierte elektronische Signatur bzw. die Versendung per De-Mail erforderlich. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.

Nach den Ausführungen des Hessischen Landessozialgerichts muss erkennbar sein, dass nur solche Schreiben als Widerspruch gewertet werden, aus denen sich klar ergibt, dass sie von dem Betreffenden willentlich in den Verkehr gebracht worden sind. Dies ist bei einer einfachen E-Mail nicht gegeben.
„Düsseldorfer Tabelle“ seit 1.1.2024
Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ wurde zum 1.1.2024 geändert. Im Wesentlichen sind die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, die Einkommensgruppen und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf geändert worden.

Die „Düsseldorfer Tabelle“ stellt eine bloße Richtlinie dar und dient als Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Eine bindende rechtliche Wirkung kommt ihr nicht zu. Zum 1.1.2024 betragen die Regelsätze bei einem Nettoeinkommen des/der Unterhaltspflichtigen bis 2.100 €:
  • 480 € für Kinder von 0 – 5?Jahren
  • 551 € für Kinder von 6?– 11 Jahren
  • 645 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und
  • 689 € für Kinder ab 18 Jahren.
Die Sätze steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.

Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
Verstoß gegen Umgangsregelung wegen Urlaubsreise
Die Richter des Oberlandesgerichts Celle (OLG) haben am 2.10.2023 entschieden, dass das kurzfristige Absagen eines Besuchstermins mit dem Kind aufgrund eines Urlaubs eine Verletzung der gerichtlich festgelegten Umgangsregelung darstellt und somit die Verhängung von Ordnungsmitteln rechtfertigen kann. Dies ist besonders wichtig bei Eltern, die sich nicht einig sind.

In dem Fall aus der Praxis wurde im Februar 2023 eine gerichtlich anerkannte Umgangsvereinbarung für ein zweijähriges Kind getroffen. Im Mai 2023 sagte dann die Mutter kurzfristig einen Termin wegen eines Urlaubs ab. Der Vater verlangte daraufhin, dass gegen die Mutter ein Ordnungsgeld verhängt wird.

Das OLG gab dem Vater Recht. Es befand, dass die Mutter die Vereinbarung schuldhaft missachtet hatte, indem sie den Termin ohne Zustimmung des Vaters absagte. Auch wenn ein Elternteil mit dem Kind verreisen darf, rechtfertigt dies nicht, bei Urlaubsverstößen eine Schuldlosigkeit anzunehmen. Andernfalls könnte ein Elternteil die Umgangsvereinbarung durch Urlaubsplanung einseitig umgehen. Das Gericht betonte, dass gerade bei zerstrittenen Eltern die gerichtliche Regelung genau befolgt werden muss.
Umgangskontakt – Verstoß gegen formlose Telefonvereinbarung
In einem vom Kammergericht Berlin entschiedenen Fall hatte ein Vater gegen eine mit der Mutter des Kindes informelle Telefonvereinbarung verstoßen. Die Mutter stellte einen Ordnungsgeldantrag, welchen das Amtsgericht zurückwies. Die Richter des Kammergerichts Berlin bestätigten diese Entscheidung.

Welche Formen des Umgangskontakts von einer konkreten Umgangsregelung ausgeschlossen sind, muss im Einzelfall entschieden werden. Bei der Interpretation solcher Regelungen ist es wichtig, dass klar ist, was von der betroffenen Person erwartet wird. Die Person muss bei vernünftiger Betrachtung genau verstehen können, was die Regelung von ihr fordert. Dabei sollten die Anforderungen nicht zu streng sein. Es muss sowohl die Durchsetzbarkeit der Regelungen als auch die Verpflichtung der Eltern, sich angemessen und fair zu verhalten, berücksichtigt werden.

Wenn ein Elternteil sein Kind anruft, verstößt dies nicht gegen eine gerichtliche Vereinbarung, die nur die Zeiten für den persönlichen Kontakt und die Urlaubsbesuche festlegt, besonders wenn die Eltern sich informell auch auf Telefonzeiten geeinigt haben und diese informelle Vereinbarung bewusst nicht in die offizielle gerichtliche Vereinbarung aufgenommen wurde.

Erbrecht

Dreizeugentestament – Unterschrift des Erblassers zwingend erforderlich
Ein Dreizeugentestament ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zulässig, wenn der Erblasser sich objektiv oder nach übereinstimmender (subjektiver) Überzeugung aller drei Zeugen in so naher Todesgefahr befindet, dass eine Errichtung vor dem Bürgermeister oder Notar nicht mehr möglich erscheint.

Das Oberlandesgericht München (OLG) stellte dazu jedoch klar, dass die Unterschrift des unterschriftsfähigen Erblassers zu den zwingenden Erfordernissen eines wirksamen Nottestaments gehört. Fehlt sie, liegt ein wirksames Nottestament auch dann nicht vor, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Erblasser die Erklärung abgegeben hat. Die Unterschrift des Erblassers ist nur dann entbehrlich, wenn er nach eigenen Angaben oder nach der Überzeugung der drei Zeugen nicht schreiben kann.

In dem Fall aus der Praxis wurde ein Dreizeugentestament niedergeschrieben und von allen unterschrieben, außer von der Erblasserin. Da sie wenige Stunden zuvor noch ein ärztliches Formular eigenhändig unterzeichnet hatte, gingen die OLG-Richter davon aus, dass sie durchaus in der Lage gewesen wäre, selbst zu unterschreiben. Damit erklärte das Gericht das Dreizeugentestament für formunwirksam und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts, keinen Erbschein aufgrund dieses Testaments zu erteilen.
Widerruf durch Zerreißen des Testaments – Aufbewahrung im Schließfach unbeachtlich
Zerreißt der Erblasser sein Testament, liegt darin regelmäßig ein Widerruf und ist damit unwirksam. Gesetzlich wird vermutet, dass der Erblasser mit der Vernichtung die Aufhebung seiner letztwilligen Verfügung beabsichtigte. Diese Vermutung wird nicht dadurch widerlegt, dass das zerrissene Testament anschließend im Schließfach des Erblassers aufbewahrt wird.

Dieser Entscheidung vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Der Erblasser war verheiratet und seine Witwe beantragte einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Nach Erteilung des Erbscheins wurde jedoch ein zerrissenes Testament in dem Schließfach des Erblassers gefunden. Nun verlangte der in dem zerrissenen Testament bedachte Erbe den Erbschein einzuziehen. Die Beschwerde wiesen die Richter des OLG jedoch als unbegründet zurück.
Testament – Kopie ist kein Original
Die Kopie eines Testaments kann nicht als letztwillige Verfügung angesehen werden, wenn Zweifel an der wirksamen Errichtung des „Original-Testaments“ verbleiben.

Um ein Erbrecht aus einem Testament nachzuweisen, muss i. d. R. das Original des Testaments vorgelegt werden, auf das sich der Erbe beruft. Ist das Original des Testaments jedoch ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar, kann ausnahmsweise auch eine Kopie des Testaments zum Nachweis des Erbrechts ausreichen. Hierfür gelten jedoch hohe Anforderungen.

Der Nachweis setzt voraus, dass die Wirksamkeit des „Original-Testaments“ bewiesen werden kann. Die Errichtung, die Form und der Inhalt des Testaments müssen so sicher nachgewiesen werden, als hätte die entsprechende Urkunde dem Gericht tatsächlich im Original vorgelegen.

In dem vom Pfälzischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall hatten die Richter Zweifel an dem angeblichen Testament, weil Zeugen widersprüchlich über Entstehung und Ablauf berichteten, der umfangreiche Inhalt ohne Unterlagen kaum plausibel erschien und niemand gesehen hatte, dass der Verstorbene das Schriftstück eigenhändig unterschrieb. Daher konnte das Erbrecht aus der Testamentkopie nicht nachgewiesen werden.
Falsche Angaben im Erbscheinverfahren
Das Oberlandesgericht Celle hatte in einem Streit um einen Erbschein zu entscheiden. Dabei lag folgender Sachverhalt vor: Eine Frau beantragte nach dem Tod ihrer Mutter einen Erbschein, um als Alleinerbin ausgewiesen zu werden. Sie berief sich dabei auf ein Testament, machte aber falsche Angaben. Sie versicherte eidesstattlich, dass das Testament von der Verstorbenen eigenhändig verfasst worden sei. In Wirklichkeit hatte jedoch die Tochter das Testament geschrieben und die Mutter nur ihre Unterschrift daruntergesetzt.

Da ein Testament grundsätzlich eigenhändig – also vollständig handschriftlich – vom Erblasser verfasst oder notariell beurkundet werden muss, war das Dokument unwirksam. Es griff daher die gesetzliche Erbfolge, sodass die Antragstellerin sich das Erbe mit ihren Geschwistern teilen muss-te.

Im Erbscheinverfahren vor dem Amtsgericht wurden die falschen Angaben aufgeklärt und die Geschwister hatten Anwälte beauftragt, um gegen den unberechtigten Antrag vorzugehen. Nun verlangten zwei Schwestern die Erstattung der Anwaltskosten. Das Oberlandesgericht Celle gab ihnen recht.
Unterschrift des Notars nur auf Umschlag des Erbvertrags
In einem vom Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen (OLG) entschiedenen Fall beantragte ein Witwer beim zuständigen Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als alleinigen und unbeschränkten Erben ausweist. Zur Begründung legte er ein gemeinschaftliches Testament vor, das er und seine verstorbene Ehefrau im Jahr 2021 errichtet hatten. Darin hatten sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben eingesetzt.

Dem Antrag widersprachen jedoch die beiden gemeinsamen Töchter und verwiesen auf eine notarielle Vereinbarung aus dem Jahr 2012, da in dieser bereits Regelungen zur Erbfolge getroffen worden waren. Die Ehegatten hatten sich gegenseitig als Vorerben eingesetzt und die beiden Töchter als Nacherben bestimmt. Zugleich verzichteten diese darin ausdrücklich auf ihre Pflichtteilsansprüche.

Die Vereinbarung wurde vor einem Notar geschlossen – unter gleichzeitiger Anwesenheit und Mitwirkung beider Eheleute sowie ihrer Töchter. In der Urkunde war zudem ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den getroffenen Bestimmungen um vertragsmäßige Verfügungen handelt, also um eine erbvertragliche Regelung.

Die Richter des OLG kamen zu der Entscheidung, dass ein Erbvertrag auch dann als wirksam beurkundet gilt, wenn der Notar nicht direkt auf dem Vertrag unterschreibt, sondern seine Unterschrift lediglich auf dem verschlossenen Umschlag leistet, in dem sich das Dokument befindet.
Wohnen in einer WG – keine Kürzung des Selbstbehalts beim Unterhalts­pflichtigen
Einem Unterhaltspflichtigen ist gegenüber seinen minderjährigen Kindern der notwendige Selbstbehalt auch dann zu belassen, wenn die Wohnkosten den insoweit im Selbstbehalt berücksichtigten Betrag unterschreiten. Denn es unterliegt grundsätzlich dessen freier Disposition, wie er die ihm zu belassenden, ohnehin knappen Mittel nutzt. Ihm ist es deswegen nicht verwehrt, seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen zu gewichten und sich z. B. mit einer preiswerteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke einsetzen zu können.

Anders ist es, wenn der Unterhaltspflichtige in einer neuen Lebensgemeinschaft lebt (ehelich oder nichtehelich): Dann kann der Selbstbehalt reduziert werden, weil durch das gemeinsame Wirtschaften regelmäßig Kostenersparnisse entstehen – z. B. bei Miete oder Lebensmitteln. Maßgeblich ist, ob der Unterhaltspflichtige durch diese Gemeinschaft spürbar günstiger lebt, ohne seinen Lebensstandard zu senken.

Das bloße Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft reicht dafür aber nicht aus. Zwar spart man auch hier in der Regel Mietkosten, doch diese Einsparungen gehen häufig mit Verlusten an Wohnfläche und Komfort einher. Eine pauschale Absenkung des Selbstbehalts kommt deshalb in solchen Fällen nicht in Betracht.
Erbschaftsausschlagung – fälschlich angenommene Überschuldung bzw. Irrtum zum Nachlasswert
Die Ausschlagung einer Erbschaft ist ein rechtliches Mittel, mit dem ein Erbe die Annahme des Nachlasses verweigern kann. Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn der Nachlass überschuldet ist oder wenn der Erbe aus persönlichen oder finanziellen Gründen die Verantwortung für das Erbe nicht übernehmen möchte. In der Praxis kommt es jedoch auch zu Anfechtungen von Erbausschlagungen.

•    Anfechtung einer Erbschaftsausschlagung bei fälschlich angenommener Überschuldung: Auch wenn ein Erbe nicht alle zumutbaren und möglichen Erkenntnisquellen über die Zusammensetzung eines Nachlasses genutzt hat und sein Erbe wegen – fälschlich – angenommener Überschuldung ausschlägt, kann er diese Ausschlagung später anfechten.

Ein Erbe ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich vor einer Ausschlagung über die Zusammensetzung des Nachlasses zu informieren. Trifft er allerdings seine Entscheidung allein auf der Basis von Spekulationen, kann er bei einer Fehlvorstellung die Ausschlagung mangels Irrtums über Tatsachen nicht anfechten.

In diesem vom Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschiedenen Fall hatte sich die Tochter über die konkrete Zusammensetzung des Nachlasses und damit über verkehrswesentliche Eigenschaften geirrt, insbesondere über das Vorhandensein der Konto-Guthaben. Dieser Irrtum war kausal für ihre Ausschlagung gewesen und die Tochter konnte die Ausschlagung wirksam anfechten.

•    Kein Irrtum bei einer Erbausschlagung: Ein rechtlich beachtlicher Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses liegt nur vor, wenn sich der Anfechtende in einem Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses befunden hat, dagegen nicht, wenn lediglich falsche Vorstellungen von dem Wert der einzelnen Nachlassgegenstände vorgelegen haben.

Dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Erblasserin verstarb ohne Testament. Sie hatte über mehrere Jahre in einem Seniorenheim gelebt, wobei die Heim- und Pflegekosten von einer Kriegsopferfürsorgestelle übernommen wurden. Diese Leistungen wurden als Darlehen gewährt und durch eine Grundschuld an einem Haus der Erblasserin abgesichert.

Die gesetzlichen Erben waren die Enkel und Urenkel der Erblasserin. Nach ihrem Tod schlug unter anderem eine zur Erbin berufene Enkelin das Erbe aus, da sie annahm, dass der Nachlass überschuldet sei. Zwei Urenkel der Erblasserin nahmen das Erbe hingegen an. Nach dem Verkauf des Hauses der Erblasserin an Dritte focht die Enkelin ihre Erbausschlagung wegen Irrtums an. Sie begründete dies damit, dass sie sich geirrt habe, weil der Verkaufserlös des Hauses die Verbindlichkeiten aus dem grundschuldgesicherten Darlehen für die Heim- und Pflegekosten überstieg. Dieser Irrtum berechtigte jedoch nicht zur Anfechtung der Ausschlagung. Er beruhte lediglich auf einer unzutreffenden Vorstellung über den Wert des Nachlasses, nicht aber auf einem Irrtum über dessen Zusammensetzung.
Klärung der Testierfähigkeit – Herausgabeanspruch von Behandlungsakte
Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) hatten zu entscheiden, ob eine Klinik nach dem Tod einer Patientin verpflichtet werden kann, die Krankenunterlagen zur Feststellung der Testierfähigkeit an einen Gutachter zu übergeben.

In dem Fall aus der Praxis hatte eine verstorbene Erblasserin in ihrem Testament aus dem Jahr 1998 zunächst ihre Schwester als Alleinerbin eingesetzt. Mit einem neuen Testament, dessen Beurkundung wegen einer lebensbedrohlichen Entzündung der Bauchspeicheldrüse auf der Intensivstation eines Krankenhauses stattfand, setzte sie nun ihre Nichte und deren zwei Kinder als Erben ein. Die Schwester war damit nicht einverstanden und hatte Zweifel an der Testierfähigkeit. Es wurde vom Gericht ein Gutachter bestellt, aber die Klinik weigerte sich, die Unterlagen herauszugeben. Als Begründung führte das Krankenhaus an, dass eine postmortale Vollmacht zugunsten der Kinder vorliegt, und diese hätten die Klink nicht von der Schweigepflicht befreit.

Die OLG-Richter verpflichteten das Krankenhaus zur Herausgabe der Unterlagen und führten aus, dass die Verfügungsbefugnis über Geheimnisse aus dem persönlichen Lebensbereich des Patienten mit dessen Tod erlischt, sodass eine Entbindung von der Schweigepflicht grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt, insbesondere auch nicht durch die Erben und/oder nächsten Angehörigen. Die Schweigepflicht, als höchstpersönliches Recht, ist nicht vererblich.

Ferner kommt es für die Frage, ob und inwieweit der Arzt von seiner Schweigepflicht nach dem Tod des Patienten freigestellt ist, allein auf den erklärten oder den mutmaßlichen Willen des Erblassers an. Hat der Erblasser sich dazu geäußert, ist seine Erklärung entscheidend. Liegt keine solche Erklärung vor, muss sein mutmaßlicher Wille ermittelt werden. Dabei wird i.d.R. angenommen, dass es im Interesse des Erblassers ist, Zweifel an seiner Testierfähigkeit aufzuklären, wenn er ein Testament hinterlassen hat. Es ist üblicherweise der Wunsch des Erblassers, seinen Willen durch ein Testament zur Geltung zu bringen. Hinsichtlich solcher Tatsachen, welche die Willensbildung des Erblassers und das Zustandekommen der letztwilligen Verfügung betreffen, ist daher grundsätzlich keine Verschwiegenheitspflicht anzunehmen.
Wirksamkeit eines vor der Eheschließung geschlossenen Erbvertrags nach späterer Scheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zu entscheiden, ob ein mehrere Jahre vor einer Eheschließung geschlossener Erbvertrag aufgrund der späteren Scheidung unwirksam ist. Dabei handelte es sich um den nachfolgenden Sachverhalt: Im Jahr 1995 schlossen der Erblasser und die Erblasserin, die zu diesem Zeitpunkt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebten, einen Erbvertrag und setzten sich gegenseitig als Alleinerben ein. Zudem bestimmten sie den Sohn der Frau und die beiden Kinder des Mannes als Schlusserben.

Im Jahr 1999 heirateten die Beiden und im Jahr 2021 wurde die Ehe geschieden. Während des Scheidungsverfahrens führten die beiden Verhandlungen über die Aufhebung des Erbvertrags aus dem Jahr 1995. Zu Lebzeiten der Frau kam es jedoch zu keiner entsprechenden notariellen Urkunde. Nach dem Tod der Erblasserin sah sich der geschiedene Ehemann aufgrund des früher abgeschlossenen Erbvertrags als Erbe. Der Sohn der Verstorbenen vertrat dagegen die Auffassung, dass er das alleinige Erbrecht habe, da der Erbvertrag durch die Scheidung unwirksam geworden sei.

Die BGH-Richter entschieden, dass sich die Erbfolge nach dem Erbvertrag aus dem Jahr 1995 richtet. Grundsätzlich ist eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden ist. Das war hier jedoch nicht der Fall, denn zum Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung bestand keine Ehe.
Begriff „Barvermögen“ im Testament
In einem vom Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) entschiedenen Fall war in einem Testament u.a. bestimmt, dass die Tochter des Erblassers 1/3 des vorhandenen Barvermögens erhalten sollte. Das Kapitalvermögen des Erblassers (Depotwerte und Bankguthaben) betrug insgesamt 192.108,98 € (Bankguthaben 152.778,88 €, Genossenschaftsanteile 3.000 €, Depotvermögen 34.291,87 €, Bargeld 2.038,22 €). Die Tochter war der Auffassung, dass unter dem Begriff „Barvermögen“ die gesamten liquiden Mittel, insbesondere sämtliche Guthaben bei Kreditinstituten, Wertpapiere und Bargeld im engeren Sinne zu verstehen sind.

„Der Begriff des Barvermögens umfasst heutzutage das gesamte Geld, das sofort, also auch über eine Kartenzahlung, verfügbar ist. Wertpapiere fallen nicht unter den Begriff des Barvermögens. Vielmehr werden Wertpapiere durch den erweiterten Begriff des Kapitalvermögens mit abgedeckt, der das Barvermögen einschließlich weiterer Kapitalwerte in Geld beschreibt“, entschieden die OLG-Richter. Damit waren das Depotvermögen und die Genossenschaftsanteile nicht als Barvermögen zu bewerten.

Verkehrsrecht

Straßenverkehr – Sonderrechte von Einsatzfahrzeugen
Ereignet sich ein Unfall beim Linksabbiegen, spricht regelmäßig der typische Geschehensablauf dafür, dass der Abbiegende seine besonderen Sorgfaltspflichten nicht beachtet hat.

Besondere Anforderungen gelten, wenn ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn im Verkehr unterwegs ist (hier: Katastrophenschutzeinsatz einer Rettungshundestaffel). Solche Fahrzeuge dürfen in Notsituationen von den üblichen Verkehrsregeln abweichen, bleiben aber auf die Mithilfe der übrigen Verkehrsteilnehmer angewiesen. Diese müssen unverzüglich Platz schaffen, sobald sich ein Einsatzfahrzeug nähert. Ob rechts ausgewichen oder besser angehalten werden muss, hängt von der konkreten Verkehrssituation ab. Maßgeblich ist, dass das Fahrzeug mit höchster Priorität freie Bahn erhält.

Kommt es dennoch zur Kollision und hat der Geschädigte besonders schwerwiegend gegen seine Pflichten verstoßen, etwa durch unachtsames Abbiegen und fehlende Reaktion auf das Einsatzfahrzeug, kann seine eigene Verantwortung so überwiegen, dass die Betriebsgefahr des Einsatzfahrzeugs vollständig zurücktritt.
Bedienung einer E-Zigarette mit Touchdisplay am Steuer verboten
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss v. 25.9.2025 in letzter Instanz entschieden, dass die Bedienung einer E-Zigarette am Steuer durch Autofahrer ein erhebliches Bußgeld nach sich ziehen kann. Ein Kölner Autofahrer, der während der Fahrt die Stärke seiner E-Zigarette auf dem Touchdisplay geändert hatte, muss nun endgültig eine Geldbuße in Höhe von 150 € bezahlen und zusätzlich droht ihm noch die Eintragung eines Punktes in Flensburg. Eine E-Zigarette mit Touchdisplay ist ein Gerät mit „Berührungsbildschirm“ im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung.
Auffahrunfall nach Spurwechsel
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) hatte über einen Auffahrunfall auf der BAB 45 zu entscheiden. Ein Ford Ranger wechselte wegen einer Baustelle von der linken auf die mittlere Spur, brach den Spurwechsel aber ab und kehrte auf die linke Spur zurück, weil auf der mittleren Spur der Verkehr stockte. Das vorausfahrende Fahrzeug bremste bis zum Stillstand, der Ford ebenfalls kurzzeitig und das nachfolgende Fahrzeug fuhr daraufhin auf den Ford auf. Der Sachschaden betrug rund 60.000 €.

Normalerweise spricht bei Auffahrunfällen ein Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden. Dieser Anscheinsbeweis entfällt jedoch, wenn das vorausfahrende Fahrzeug einen bereits zur Hälfte vollzogenen Fahrstreifenwechsel plötzlich abbricht, wieder vor das nachfolgende Fahrzeug einschert und dort stark abbremst. In einem solchen Fall ist eine hälftige Haftungsverteilung (50:50) angemessen, entschieden die OLG-Richter.

Unfallbeteiligte haften je zur Hälfte bei unmittelbarem Zusammenhang der Kollision des auffahrenden Fahrzeugs mit einem abgebrochenen Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs.
Fehlende Absicherung der Baustelle – Behörde in der Pflicht
Das Oberlandesgericht Celle (OLG) musste klären, wer für einen Schaden verantwortlich ist, der durch eine fehlende Beschilderung an einer Baustelle verursacht wurde. In dem Fall fuhr ein Mann mit seinem Pkw auf der XY-Straße hinter einer Straßenbahn her in einen Baustellenbereich. Dort kam es zu einem Unfall, bei dem das Fahrzeug beschädigt wurde.

Nach der behördlichen Verkehrsplanung sollte auf der XY-Straße. vor dem Beginn des ausgekofferten Bereichs ein Streckenposten stehen und eine Schrankenanlage bedienen. Der Posten hätte der Straßenbahn die Durchfahrt gewähren, aber gleichzeitig die Weiterfahrt der nachfolgenden Fahrzeuge verhindern sollen. Ein solcher Streckenposten bzw. eine Schranke waren zum Zeitpunkt des Unfalls nicht vorhanden.

Das OLG kam zu folgender Entscheidung: „Unterlässt eine von der öffentlichen Hand beauftragte private Baufirma eine notwendige Verkehrsregelung zur Absicherung von Straßenbauarbeiten, die der öffentlichen Grundversorgung dienen, haftet die zuständige (auftraggebende) Behörde für daraus entstehende Schäden.“
Unfall – Mitverschulden bei überhöhter Geschwindigkeit
Eine schuldhafte Mitverursachung eines Unfalls liegt vor, wenn der Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat und der Unfall bei Einhaltung der erlaubten Geschwindigkeit entweder hätte vermieden werden können oder zumindest deutlich glimpflicher verlaufen wäre – etwa mit weniger schweren Folgen oder geringerer Kollision.

In einem Fall aus der Praxis war ein Motorradfahrer nachts auf regennasser Landstraße mindestens 85?km/h schnell unterwegs, obwohl lediglich 50?km/h erlaubt waren. Er kollidierte mit einem Pkw, der gerade links zur Tankstelle abbog. Der Pkw-Fahrer trug Mitschuld, da er seine Wartepflicht beim Linksabbiegen verletzte. Es ergab sich nun die Frage, ob die überhöhte Geschwindigkeit des Motorradfahrers mitursächlich für den Unfall war.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) stellte fest, dass der Motorradfahrer den Unfall durch den Geschwindigkeitsverstoß schuldhaft mitverursachte – selbst wenn der Pkw-Fahrer gegen seine Wartepflicht verstoßen hatte. Ein Sachverständiger führte aus, dass bei zulässiger Geschwindigkeit die Aufprallgeschwindigkeit nur etwa 20–25?% der tatsächlichen Kollision betragen hätte. Der Verstoß habe daher auch eine spürbare Auswirkung auf den Unfallverlauf gehabt. Das Mitverschulden des Motorradfahrers beurteilten die OLG-Richter mit 40 %.
Mithaftung wegen Nichttragen eines Fahrradhelms?
Das Nichttragen eines Fahrradhelms kann grundsätzlich ein Mitverschulden begründen – allerdings nur, wenn zum Unfallzeitpunkt nach allgemeiner Verkehrsauffassung das Tragen eines Helms zum eigenen Schutz als erforderlich angesehen wurde.

Ob eine solche allgemeine Überzeugung vorliegt, lässt sich u. a. anhand von Umfragen oder statistischen Erhebungen beurteilen. Für das Jahr 2022 war dies nicht der Fall. Nach einer repräsentativen Verkehrsbeobachtung der Bundesanstalt für Straßenwesen trugen innerorts lediglich 34?% der Fahrer herkömmlicher Fahrräder aller Altersgruppen einen Helm. Ein Mitverschulden wegen fehlender Helmnutzung war daher in einem vom Kammergericht Berlin entschiedenen Fall nicht anzunehmen.

Achtung: Im Fall von Pedelecs und E-Bikes könnte ein Gericht bereits heute zu einer anderen Einschätzung gelangen. Denn mittlerweile nutzt die Mehrheit der Fahrer dieser Fahrzeugtypen einen Helm.
Fahrverbot wegen Tempoverstoß – Ausrede mit angeblich unklarer Beschilderung scheitert
In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) entschiedenen Fall hatte ein Autofahrer Rechtsbeschwerde gegen einen Bußgeldbescheid und ein verhängtes Fahrverbot eingelegt. Der Fahrer war wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 86 km/h zu einer Geldbuße von 900 € verurteilt worden, verbunden mit einem dreimonatigen Fahrverbot. Er befuhr die A 7 mit 146 km/h. Im Bereich einer LKW-Kontrolle war aus Sicherheitsgründen die Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h reduziert und ein Überholverbot für LKW und Busse angeordnet worden. Der Autofahrer berief sich bei der Beschwerde auf eine „völlig verwirrende Beschilderung“.

Das OLG stellte klar, dass die Beschilderung mit einer Geschwindigkeitsreduzierung auf 60 km/h und einem Überholverbot für LKWs und Busse nicht „verwirrend“ ist. Wer Verkehrsschilder nicht versteht oder verstehen will, handelt vorsätzlich, da er sich bewusst und gewollt gegen die Rechtsordnung stellt. Die Rechtsbeschwerde wurde verworfen.
Erstattung von Mietwagenkosten auch bei abgelaufenem TÜV des kaputten Fahrzeugs
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt führte ein Verkehrsunfall am 5.11.2018 bei einem Pkw zu einem Totalschaden. Die volle Haftung des Unfallverursachers war unstrittig. Zum Zeitpunkt des Unfalls war für das Fahrzeug der Termin zur Haupt- und Abgasuntersuchung um mehr als ein halbes Jahr überschritten; dieser hätte im März 2018 stattfinden müssen. Der Pkw-Besitzer mietete ein Ersatzfahrzeug und verlangte vom Unfallverursacher den Ersatz der Mietwagenkosten. Dieser und auch das Berufungsgericht waren jedoch der Auffassung, dass mangels Haupt- und Abgasuntersuchung keine Mietwagenkosten zu ersetzen sind.

Ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten kann nicht allein wegen eines überschrittenen Vorführtermins zur Haupt- und Abgasuntersuchung bei dem unfallbeschädigten Pkw verneint werden. Die Nutzung eines verkehrssicheren Pkw mit ungültig gewordener Prüfplakette ist nur dann rechtswidrig, wenn eine Behörde den Betrieb des Fahrzeugs untersagt oder beschränkt hat. Dementsprechend konnte der Pkw-Besitzer den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen.

Richtig ist zwar, dass mit der Hauptuntersuchung dafür gesorgt werden soll, dass Fahrzeuge während ihres Betriebs in einem sicheren und umweltfreundlichen Zustand gehalten werden. Da aber die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht bereits beim Überschreiten des Vorführtermins eines Pkw zur Hauptuntersuchung ein Nutzungsverbot vorsieht, liefe es der gesetzlichen Wertung zuwider, nun anzunehmen, der Sicherheitscharakter der Hauptuntersuchung stehe einer weiteren Nutzung des Fahrzeugs grundsätzlich entgegen.
Handy am Steuer – Start-Stopp-Automatik schützt nicht vor Bußgeld
Wer ein Fahrzeug führt, darf sein Mobiltelefon nur benutzen, wenn es dabei weder aufgenommen noch gehalten wird – oder wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist.

In einem vom Kammergericht Berlin entschiedenen Fall stand ein Autofahrer an einer Ampel und bediente sein Handy. Das wurde bemerkt und er erhielt einen Bußgeldbescheid. Der Handynutzer gab jedoch an, dass der Motor aufgrund der eingebauten Start-Stopp-Automatik abgeschaltet war und er deshalb das Handy nutzen durfte.

Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht. Die automatische Motorabschaltung durch Start-Stopp-Funktion gilt nicht als vollständiges Abschalten des Motors, sondern nur das händische Ausschalten.
Verkehrsunfall – Nachweis von Vorschäden und deren Beseitigung gegenüber der Versicherung
Bei einem Verkehrsunfall mit einem bereits vorgeschädigten Fahrzeug darf die gegnerische Haftpflichtversicherung vom Geschädigten Nachweise über den Vorschaden und dessen Reparatur verlangen. Solange diese Unterlagen nicht vorgelegt werden, ist die Versicherung nicht verpflichtet, den Schaden zu regulieren.

In einem konkreten Fall wurde nach einem Unfall ein Sachverständigengutachten erstellt. In der Zusammenfassung enthielt das Gutachten unter „Vorschäden“ den Eintrag „Heckschaden“. Der Sachverständige führte hierzu Folgendes aus: „Am Fahrzeug wurden Vorschäden festgestellt bzw. angegeben (siehe Zusammenfassung des Gutachtens). Die Instandsetzung der festgestellten Vorschäden erfolgte sach- und fachgerecht.“ Unter der Überschrift „Unreparierte Vorschäden“ findet sich der Eintrag: „Am Fahrzeug wurden keine unreparierten Vorschäden festgestellt.“

Der Geschädigte verlangte nun von der gegnerischen Haftpflichtversicherung die Regulierung des Schadens. Die Zahlung wurde verweigert, da die vorhandenen Unterlagen keine eindeutige Ermittlung des unfallbedingten Schadens ermöglichten und unklar blieb, ob es zu einer Überlagerung mehrerer Schäden gekommen war. Daraufhin ließ der Geschädigte das Fahrzeug instandsetzen. Die Versicherung zahlte nun zwar u.a. die Gutachterkosten und die beschädigte Brille, verweigerte jedoch die Erstattung der Reparaturkosten des Fahrzeugs, solange der Nachweis zur ordnungsgemäßen Beseitigung des Vorschadens fehlte.

Nachdem der Geschädigte die entsprechenden Unterlagen vorlegen konnte, aus denen zu erkennen war, dass der Heckschaden sach- und fachgerecht repariert wurde, zahlte die Versicherung.

Hinweis: Für den Fall eines Verkehrsunfalls sollten daher alle Belege aufbewahrt werden, die belegen, dass evtl. Schäden am Fahrzeug sach- und fachgerecht beseitigt wurden.

Versicherungsrecht

Gesetzliche Unfallversicherung – Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung entsteht erst mit dem objektiv erkennbaren Verlassen des häuslichen Lebensbereichs, also mit dem Durchschreiten einer Außentür des vom Versicherten bewohnten Gebäudes. Das gilt auch in Mehrfamilienhäusern.

Eine Außentür eines Gebäudes ist nicht nur die klassische Haustür mit Klingel und Briefkastenanlage, sondern jede Außentür, durch die der häusliche Bereich verlassen werden kann. Eine Garage, die an das Wohngebäude angebaut oder als Tiefgarage in das Wohngebäude eingebaut ist und die durch einen direkten Zugang vom Wohngebäude aus zu erreichen ist, ist ein Teil des häuslichen Bereichs. Das Garagentor ist dann eine der Außentüren des Gebäudes, mit deren Durchschreiten oder Durchfahren der Versicherungsschutz beginnt.

Stürzt also ein Arbeitnehmer auf der Treppe zur Garage – wie im entschiedenen Fall – hat er noch keine Außentür durchschritten, er befindet sich also noch im häuslichen Bereich, in dem kein Versicherungsschutz besteht.
Wohngebäudeversicherung – Leerstand allein keine Gefahrerhöhung
Die Klausel „Das Gebäude ist nicht länger als 6 Monate ununterbrochen unbewohnt“ kann in einer Wohngebäudeversicherung nicht wirksam als Gefahrerhöhungstatbestand herangezogen werden. Das bloße Leerstehen eines Wohngebäudes kann für sich allein betrachtet noch nicht als Erhöhung der (Brand-)Gefahr angesehen werden. Von einer erhöhten Brandgefahr kann erst gesprochen werden, wenn zum Leerstand weitere risikosteigernde Umstände hinzukommen.

In dem vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG) entschiedenen Fall stand das versicherte Haus folgenreich langjährig leer. Unbefugte drangen regelmäßig in das Haus ein und hatten sich davon auch nicht durch wiederholtes Verschließen der Türen abhalten lassen. Wie sich aus den verbliebenen Überresten von Behältnissen und Zigaretten erschloss, haben sie sich dort auch durchaus länger aufgehalten.

Ferner war in dem Haus Strom vorhanden. Aufgrund dieser Umstände hätte der Versicherungsnehmer diese Gefahrenerhöhung der Versicherung anzeigen müssen. Das diese Anzeige nicht gemacht wurde, hatte zur Folge, dass die Leistung in dem Brandfall um 60 % gekürzt wurde. Zu Recht, wie die Richter des OLG entschieden.
Elementarschadenversicherung – Schadensfall setzt erhebliche Wassermassen voraus
Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist eine „Überflutung von Grund und Boden“ nur dann anzunehmen, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln. Der Begriff „Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks“ umfasst nicht das Gebäude selbst.

Sammelt sich Niederschlagswasser in einem Lichtschacht vor einem Kellerfenster, auf  einem Treppenabsatz zum Keller oder fließt Wasser über eine schräge Abfahrt in die im Keller gelegene Garage, liegt ebenfalls keine Überflutung von Grund und Boden vor. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. stellte zudem klar, dass Schäden durch angestautes Wasser auf Flachdächern, Terrassen und vergleichbaren Bereichen infolge mangelhafter Entwässerung grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz der Elementarschadenversicherung erfasst sind.

In einem vom Oberlandesgericht Dresden entschiedenen Fall stand die Terrasse einer Versicherungsnehmerin aufgrund von Niederschlägen 5 cm unter Wasser und am Haus entstanden Schäden. Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass stehendes Wasser auf einer Geländeoberfläche in einer Höhe von bis zu 5 cm nicht für eine Überschwemmung ausreicht. Erforderlich sind insofern „erhebliche Wassermassen“. Ein solcher Nachweis konnte hier nicht erbracht werden.
Unfallversicherung – kein Versicherungsschutz beim Pflücken einer Sonnenblume für Schüler-Vortrag
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) hat entschieden, dass ein Schüler nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn er für ein Referat in der Schule auf eigene Initiative eine Sonnenblume pflücken will und auf dem Weg zum Sonnenblumenfeld einen Unfall erleidet.

In dem Fall aus der Praxis wollte der damals 15-Jährige in der Schule einen Vortrag über Korbblütler halten. Um seine Präsentation anschaulicher zu gestalten, wollte er morgens vor dem Unterricht mit dem Moped zu einem Sonnenblumenfeld fahren und eine Blume pflücken. Auf dem Weg zu dem Feld kam es zu einem Verkehrsunfall.

Zwar fällt auch die Beschaffung von Arbeitsgeräten, und die Sonnenblume war ein solches „Arbeitsgerät“, unter den Versicherungsschutz. Dieser greift jedoch nur bei ausdrücklicher schulischer Veranlassung. Das war hier nicht der Fall und ein allgemeiner Hinweis auf die Möglichkeit, Anschauungsmaterial mitzubringen, genügt nicht. Ferner ereignete sich der Unfall auch nicht auf dem Schulweg. Denn dieser umfasst nur den Weg von der elterlichen Wohnung zur Schule.
Hausratversicherung – Fahrräder nicht immer mitversichert
Über eine Hausratversicherung sind Fahrräder und Pedelecs grundsätzlich nur gegen Einbruchdiebstahl abgesichert. Der Diebstahl muss also aus verschlossenen Räumen (z.B. abgeschlossene Garage bzw. Keller) erfolgen. Der Schutz gilt dabei rund um die Uhr, auch während der Nacht. Auch Pedelecs mit einer Motorleistung bis 250 Watt sind mitversichert, da sie rechtlich als Fahrräder gelten.

Ist im Mietvertrag die Nutzung eines gemeinschaftlichen, abgeschlossenen Fahrradraums vorgesehen, besteht auch die Pflicht, diesen zu nutzen. Aber auch hier sollte das Rad zusätzlich mit einem eigenen Fahrradschloss gesichert werden, um im Schadensfall keine Probleme mit der Versicherung zu riskieren.

Wird ein Fahrrad im öffentlichen Raum, etwa an der Straße oder vor einem Geschäft, gestohlen, handelt es sich um sog. „einfachen Diebstahl“ und dieser ist nicht automatisch über die Hausratversicherung abgedeckt. Zudem schränken manche Versicherer den Schutz weiter ein. In vielen Tarifen besteht kein voller Versicherungsschutz zwischen 22 und 6 Uhr – es sei denn, das Fahrrad wurde kurz zuvor noch genutzt, etwa wenn es während eines Besuchs im Kino oder Restaurant abgestellt wurde. Auch hier gilt: Das Fahrrad muss abgeschlossen sein. Ein fest montiertes Rahmenschloss reicht unter Umständen nicht aus, um den Versicherungsschutz zu erhalten.

Wer sein Fahrrad auch außerhalb der Wohnung oder des Hauses absichern möchte, kann den Schutz über eine sog. „Fahrradklausel“ in der Hausratversicherung erweitern. Diese Zusatzoption ist beitragspflichtig, lohnt sich aber vor allem bei hochwertigen Zweirädern.
Fahrt zur Tankstelle ist kein Arbeitsweg
Eine Arbeitnehmerin wollte an einem Morgen von ihrem Wohnort mit dem Motorrad zu ihrer ca. 18 km entfernten Ausbildungsstätte fahren, zuvor aber noch ihr Motorrad an einer in entgegengesetzter Richtung gelegenen Tankstelle betanken, da ihr Bruder den Tank leergefahren hatte. Sie verunfallte noch vor Erreichen der Tankstelle.

Ein Unfall auf dem Weg zu einer Tankstelle ist auch dann kein Arbeitsunfall, wenn dort Treibstoff für den sich unmittelbar anschließenden Weg zur Arbeit getankt werden soll. Das gilt selbst dann, wenn erst bei Fahrtantritt festgestellt wird, dass ein Familienangehöriger den Tank leergefahren hat. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) in einer Entscheidung klargestellt.

Beim Tanken handelte es sich um eine rein privatwirtschaftliche Verrichtung, die nicht unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung stand. Der Unfall hatte sich eben nicht auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit ereignet, sondern zu einem Zeitpunkt, als die Arbeitnehmerin in die entgegengesetzte Richtung fuhr. Auch außergewöhnliche Umstände, die das Tanken in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz gestellt hätten, lagen nicht vor.
Gesetzliche Unfallversicherung – Sturz beim Tablettenholen
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hatte zu entscheiden, ob es sich bei dem nachfolgenden Sachverhalt um einen von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckten Arbeitsunfall handelt. Eine Arbeitnehmerin trat kurz vor 6 Uhr ihre Frühschicht in einer Näherei an. Ihren Pkw hatte sie in der Nähe des Betriebs auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt. Gegen 9.30 Uhr bemerkte sie, dass sie die von ihr regelmäßig einzunehmenden Epilepsie-Tabletten in ihrem Pkw vergessen hatte. Da ihre Schicht erst gegen 11 Uhr enden sollte, ging sie zu ihrem Auto, um die Tabletten zu holen. Auf dem Rückweg zur Arbeit stürzte sie auf einem Fußweg und brach sich das rechte Handgelenk.

Das LSG entschied, dass dies nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand und somit kein Arbeitsunfall vorlag, denn die Einnahme von Medikamenten gehört nicht zu den arbeitsvertraglichen Pflichten, sondern ist dem nicht versicherten, persönlichen Lebensbereich zuzuordnen. Hätte die Frau mit der Einnahme der Epilepsie-Tabletten bis zum Schichtende gewartet, wäre ihre Arbeitsfähigkeit nicht gefährdet gewesen. Besteht ein bloß abstraktes Risiko, dass es ohne die regelmäßige Einnahme der Tabletten während der Arbeitszeit zu einem Epilepsie-Anfall kommt, liegt die Einnahme vorrangig im privaten Interesse, also dem nicht versicherten Bereich.

Hingegen kann ein zum Versicherungsschutz führendes, überwiegend betriebliches Interesse dann bestehen, wenn vergessene Gegenstände geholt würden, die zwingend benötigt werden, um die Arbeit fortzusetzen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) etwa für das Holen einer Brille oder des Schlüssels für einen Spind bejaht. Ebenso hat das BSG entschieden, dass der Weg zum Mittagessen während einer vollschichtigen beruflichen Tätigkeit grundsätzlich versichert ist. Dies ist dadurch begründet, dass erst die Nahrungsaufnahme die Arbeitsfähigkeit auch für den Nachmittag sicherstellt. Diese Wertung lässt sich aber nicht auf das Holen vergessener Tabletten übertragen, wenn deren Einnahme nicht zwingend erforderlich ist, um die Arbeit fortzusetzen.
Verkehrsunfall – Nachweis von Vorschäden und deren Beseitigung gegenüber der Versicherung
Bei einem Verkehrsunfall mit einem bereits vorgeschädigten Fahrzeug darf die gegnerische Haftpflichtversicherung vom Geschädigten Nachweise über den Vorschaden und dessen Reparatur verlangen. Solange diese Unterlagen nicht vorgelegt werden, ist die Versicherung nicht verpflichtet, den Schaden zu regulieren.

In einem konkreten Fall wurde nach einem Unfall ein Sachverständigengutachten erstellt. In der Zusammenfassung enthielt das Gutachten unter „Vorschäden“ den Eintrag „Heckschaden“. Der Sachverständige führte hierzu Folgendes aus: „Am Fahrzeug wurden Vorschäden festgestellt bzw. angegeben (siehe Zusammenfassung des Gutachtens). Die Instandsetzung der festgestellten Vorschäden erfolgte sach- und fachgerecht.“ Unter der Überschrift „Unreparierte Vorschäden“ findet sich der Eintrag: „Am Fahrzeug wurden keine unreparierten Vorschäden festgestellt.“

Der Geschädigte verlangte nun von der gegnerischen Haftpflichtversicherung die Regulierung des Schadens. Die Zahlung wurde verweigert, da die vorhandenen Unterlagen keine eindeutige Ermittlung des unfallbedingten Schadens ermöglichten und unklar blieb, ob es zu einer Überlagerung mehrerer Schäden gekommen war. Daraufhin ließ der Geschädigte das Fahrzeug instandsetzen. Die Versicherung zahlte nun zwar u.a. die Gutachterkosten und die beschädigte Brille, verweigerte jedoch die Erstattung der Reparaturkosten des Fahrzeugs, solange der Nachweis zur ordnungsgemäßen Beseitigung des Vorschadens fehlte.

Nachdem der Geschädigte die entsprechenden Unterlagen vorlegen konnte, aus denen zu erkennen war, dass der Heckschaden sach- und fachgerecht repariert wurde, zahlte die Versicherung.

Hinweis: Für den Fall eines Verkehrsunfalls sollten daher alle Belege aufbewahrt werden, die belegen, dass evtl. Schäden am Fahrzeug sach- und fachgerecht beseitigt wurden.
Mithaftung nicht angeschnallter Mitfahrer
Die Richter des Oberlandesgericht Köln haben entschieden, dass Fahrzeuginsassen, die entgegen der Gurtpflicht gemäß der Straßenverkehrsordnung nicht angeschnallt sind und dadurch andere Mitfahrer verletzen, selbst haftbar gemacht werden können. Bei der gesetzlichen Gurtpflicht handelt es sich um eine Norm, die auch die anderen Fahrzeuginsassen schützen soll.

Bei einem Unfall wurde eine Beifahrerin verletzt. Verursacht wurde er von einem anderen Fahrzeugfahrer, der stark betrunken war und die Geschwindigkeitsbegrenzung deutlich überschritten hatte. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers versuchte, einen Teil der Kosten von einer weiteren Person zurückzufordern, die hinter der Beifahrerin saß und nicht angeschnallt war. Die Versicherung argumentierte, dass sie durch ihr Verhalten (nicht angeschnallt zu sein) die Verletzungen der Beifahrerin verschlimmert hatte. Sie sagte, die Knie der Nichtangeschnallten wären bei dem Aufprall gegen die Rückenlehne der Beifahrerin gedrückt worden und hätten dadurch zusätzliche Schäden verursacht. Hier lehnte jedoch das Gericht eine Mithaftung ab, weil der Gurtpflichtverstoß gegenüber dem erheblichen Verschulden des stark alkoholisierten und die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschreitenden Autofahrers vollständig zurücktrat.
Wohngebäudeversicherung – Obliegenheiten bei Leerstand
Sofern ein Wohngebäude, das gegen Leitungswasserschäden versichert ist und über einen längeren Zeitraum leer steht, also nicht wie üblich zu Wohnzwecken genutzt wird, muss der Versicherungsnehmer bestimmte Pflichten (Obliegenheiten) einhalten, die sich aus dem Versicherungsvertrag ergeben.

So ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, das Gebäude in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, um Schäden oder Gefahren frühzeitig zu erkennen und Maßnahmen zur Schadensverhütung zu ergreifen.

Alle wasserführenden Leitungen, Anschlüsse und Anlagen im Gebäude müssen abgesperrt und vollständig entleert werden, damit kein Wasser unkontrolliert austreten und Schaden verursachen kann. Diese Vorsichtsmaßnahme muss während der gesamten Dauer des Leerstands aufrechterhalten werden.

Wird diesen Pflichten nicht nachgekommen, kann der Versicherer die Leistung im Schadensfall verweigern, da der Versicherungsnehmer gegen die vertraglich festgelegten Obliegenheiten verstoßen hat.

Zusätzlich stellt weder die Präsentation des Gebäudes durch einen Immobilienmakler für Kaufinteressenten, noch eine geplante Neuvermietung, noch die Durchführung von Renovierungs- oder Umbauarbeiten eine bestimmungsgemäße Nutzung des Gebäudes dar. Das bedeutet, dass solche Aktivitäten nicht als „Bewohnen“ im Sinne der Versicherungsbedingungen angesehen werden. Solange das Gebäude nicht tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt wird, gilt es als unbewohnt und unterliegt den oben genannten besonderen Sorgfaltspflichten.



David & Kollegen
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