Allgemeine Mandatsbedingungen
der
David & Kollegen GbR
Rechtsanwälte. Fachanwälte. Notare.
Hahler Straße 16
32427 Minden
T 0571. 88601-0
www.david-kollegen.de
(im Weiteren: „Rechtsanwälte“)
Für die Mandatsbearbeitung der Rechtsanwälte gelten folgende allgemeine Mandatsbedingungen:
Der Gegenstand des Mandats und die zur Bearbeitung gewünschten Tätigkeiten der Rechtsanwälte werden zwischen dem Mandanten und den Rechtsanwälten gesondert vereinbart. Die im Rahmen der Mandatsbearbeitung zu leistende Rechtsberatung der Rechtsanwälte bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland, sie umfasst keine steuerrechtliche Beratung. Etwaige steuerliche Auswirkungen hat der Mandant durch fachkundige Dritte (z.B. Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) auf eigene Veranlassung klären zu lassen und etwaige Gestaltungsanforderungen den Rechtsanwälten mitzuteilen. Sofern die Rechtssache ausländisches Recht berührt, weisen die Rechtsanwälte hierauf rechtzeitig hin.
Das Mandat kommt erst durch die Annahme des Auftrags durch die Rechtsanwälte zustande. Bis zur Vertragsannahme bleiben die Rechtsanwälte in ihrer Entscheidung über die Mandatsannahme grundsätzlich frei.
Der Auftrag wird grundsätzlich allen Rechtsanwälten der Sozietät erteilt, soweit nicht ausdrücklich bei Vertragsschluss anderes vereinbart wird. Auch in diesen Fällen steht das Honorar der Sozietät zu. Jedes Mitglied der Sozietät ist insoweit berechtigt, die Sachbearbeitung zu übernehmen.
Die Rechtsanwälte sind berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats Mitarbeiter, andere Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte und sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen. Sofern dadurch zusätzliche Kosten entstehen, verpflichten sich die Rechtsanwälte, zuvor die Zustimmung des Mandanten einzuholen.
Bei mehreren Auftraggebern in derselben Angelegenheit sind die Rechtsanwälte berechtigt, sämtliche Auftraggeber umfassend zu unterrichten, entgegenstehende Einzelweisungen eines Auftraggebers sind insoweit unbeachtlich. Einwendungen, die von einem der Auftraggeber gegenüber den Rechtsanwälten vorgenommen werden, oder Handlungen der Rechtsanwälte einem Auftraggeber gegenüber wirken für und gegen alle Auftraggeber. Bei widersprechenden Handlungen oder Erklärungen der Auftraggeber sind die Rechtsanwälte berechtigt, das Mandat zu kündigen.
Das Mandat wird durch die Kanzlei nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt, insbesondere nach den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung für Rechtsanwälte.
2. Vergütung, Gebührenhinweis
Die Vergütung bestimmt sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), wenn keine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen worden ist.
Die für die anwaltliche Tätigkeit zu erhebenden Gebühren richten sich nach dem Gegenstandswert des Mandats, es sei denn, es handelt sich um ein Mandat, bei dem die Abrechnung nach dem RVG nicht nach dem Gegenstandswert erfolgt, wie in Strafsachen oder in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten.
Haben Mandant und Rechtsanwälte eine Vergütungsvereinbarung mit zeitlicher Abrechnung vereinbart, dürfen die Rechtsanwälte das Mandat auch dann weiter bearbeiten, wenn der zunächst vorgesehene Zeitaufwand überschritten worden ist. Dies gilt nicht, wenn der Mandant der Weiterbearbeitung ausdrücklich widerspricht und die Rechtsanwälte den Mandanten auf diesen Sachverhalt nicht hingewiesen haben. Die Rechtsanwälte sind verpflichtet, das Erreichen des vorgesehenen Zeitaufwands dem Mandanten unverzüglich bekannt zu geben.
Soweit in der Vergütungsvereinbarung Stunden oder sonstige zeitliche Maßeinheiten als Abrechnungsgrundlage vereinbart worden sind, führen die Rechtsanwälte bei der Durchführung des Mandats Aufzeichnungen über den Zeitaufwand. Der Zeitaufwand der Tätigkeit ist dem Mandanten mit der Rechnungsstellung bekannt zu geben. Widerspricht der Mandant nicht innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Abrechnung über die geleisteten Zeiten dieser Abrechnung, gilt der in der Gebührennote zugrunde gelegte Zeitaufwand als genehmigt. Die Rechtsanwälte werden den Mandanten zu Beginn der Widerspruchsfrist auf die Wirkung der Genehmigung durch widerspruchslosen Fristablauf in der Abrechnung gesondert hinweisen. Der Mandant kann jederzeit Einsicht in die von den Rechtsanwälten gefertigte Zeitaufzeichnung fordern.
3. Pflichten der Rechtsanwälte
Rechtliche Prüfung
Die Rechtsanwälte werden die Rechtssache des Mandanten sorgfältig prüfen, ihn über das Ergebnis der Prüfung unterrichten und gegenüber Dritten die Interessen des Mandanten im jeweils beauftragten Umfang rechtlich vertreten.
Verschwiegenheit
Die Rechtsanwälte sind berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was den Rechtsanwälten im Rahmen des Mandats durch den Mandanten anvertraut oder sonst bekannt wird. Insoweit steht den Rechtsanwälten grundsätzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Über das Bestehen eines Mandats und Informationen im Zusammenhang mit dem Mandat dürfen sich die Rechtsanwälte gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, grundsätzlich nur äußern, wenn der Mandant die Rechtsanwälte vorher von ihrer Schweigepflicht entbunden hat.
Verwahrung von Geldern
Für den Mandanten eingehende Gelder werden die Rechtsanwälte treuhänderisch verwahren und – vorbehaltlich Ziff. 7 – unverzüglich auf schriftliche Anforderung des Mandanten an die von ihm benannte Stelle ausbezahlen.
Datenschutz
Die Rechtsanwälte werden alle verhältnismäßigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Verlust und Zugriffe unbefugter Dritter auf Daten des Mandanten treffen und laufend dem jeweils bewährten Stand der Technik anpassen.
4. Obliegenheiten des Mandanten
Eine erfolgreiche Mandatsbearbeitung ist nur bei Beachtung der folgenden Obliegenheiten gewährleistet:
Umfassende Information
Der Mandant wird die Rechtsanwälte über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihnen sämtliche mit dem Auftrag zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit den Rechtsanwälten mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten in Kontakt treten.
Vorsorge bei Abwesenheit und Adressänderung
Der Mandant wird die Rechtsanwälte unterrichten, wenn er seine Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse etc. wechselt oder über längere Zeit wegen Urlaubs oder aus anderen Gründen nicht erreichbar ist.
Der Mandant wird die ihm von den Rechtsanwälten übermittelten Schreiben und Schriftsätze der Rechtsanwälte sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Sachverhaltsangaben wahrheitsgemäß und vollständig sind.
Rechtsschutzversicherung
Soweit die Rechtsanwälte auch beauftragt sind, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, werden diese von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.
5. Speicherung und Verarbeitung von Daten des Mandanten
Die Rechtsanwälte sind berechtigt, ihnen anvertraute Daten des Mandanten im Rahmen des Mandats mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten.
6. Unterrichtung des Mandanten per E-Mail bzw. Telefax
Soweit der Mandant den Rechtsanwälten eine E-Mail-Adresse oder einen Faxanschluss mitteilt, erklärt er sich damit bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung einverstanden, dass die Rechtsanwälte ihm ohne Einschränkungen per E-Mail bzw. Telefax mandatsbezogene Informationen zusenden. Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das E-Mail-Postfach bzw. das Faxgerät haben und dass er E-Mail-/Faxeingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, die Rechtsanwälte darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Postfach bzw. Faxgerät nur unregelmäßig auf Eingänge überprüft wird oder E-Mails bzw. Telefax nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails und Telefax nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Soweit der Mandant zum Einsatz von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies den Rechtsanwälten mit.
7. Zahlungspflicht des Mandanten; Abtretung; Kostenerstattung
Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung der Rechtsanwälte einen angemessenen Vorschuss und nach Beendigung des Mandats die vollständige Vergütung der Rechtsanwälte zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Rechtsschutzversicherung, Gegenseite oder Dritte bestehen. Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung der Rechtsanwälte hiermit an diese ab. Diese nehmen die Abtretung an. Die Rechtsanwälte dürfen eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, verrechnen.
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten besteht. In solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung der Rechtsanwälte, wenn die Rechtsanwälte für sie in derselben Angelegenheit tätig werden.
Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Rechtsanwälte (Gebühren und Auslagen) ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mandanten zulässig.
8. Aktenaufbewahrung und Vernichtung
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von sechs Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Auftrag beendet wurde (§ 50 Abs. 1 S. 3 BRAO) vernichtet werden. Gleiches gilt für solche Dokumente, die die Rechtsanwälte aus Anlass ihrer beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Eine Vernichtung der Dokumente vor Ablauf vorbenannter Frist ist möglich, wenn die Rechtsanwälte den Mandanten aufgefordert haben, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Mandant dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 S. 3 BRAO.
Werden Unterlagen an den Mandanten versandt, so kann dies an die zuletzt mitgeteilte Adresse geschehen. Das Versendungsrisiko trägt der Mandant, es sei denn, er hat der Versendung widersprochen und sich verbindlich zu einer unverzüglichen Abholung verpflichtet. Stehen den Rechtsanwälten gegenüber dem Mandanten fällige Gebührenansprüche aus dem Mandat zu, haben die Rechtsanwälte an den ihnen in diesem Mandat zugegangen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts darf nicht unverhältnismäßig sein.
9. Geltung dieser Vereinbarung für künftige Mandate
Die vorstehenden Mandatsbedingungen gelten auch für künftige Mandate, soweit nichts Entgegenstehendes schriftlich vereinbart wird.
Bei Änderungen der Allgemeinen Mandatsbedingungen, die aufgrund der Änderung der Gesetzeslage, der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Marktgegebenheiten notwendig werden, wird der Mandant durch die Rechtsanwälte über die Änderung der Mandatsbedingungen informiert. Widerspricht der Mandant der Änderung der AGB unter Hinweis auf sein Widerspruchsrecht nicht innerhalb von vier Wochen, gilt die aktuellste Fassung als vereinbart.
10. Gerichtsstandvereinbarung, Leistungsort
Als Gerichtsstand wird der Sitz der Anwaltskanzlei vereinbart, es sei denn der Mandant ist kein Kaufmann, keine juristische Person des öffentlichen Rechts oder kein öffentlich-rechtliches Sondervermögen. In diesem Fall gilt der vereinbarte Gerichtsstand nur, wenn der Mandant nach Auftragserteilung keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder sein Wohnsitz im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.
Leistungsort der Rechtsanwälte ist der Sitz der Kanzlei, es sei denn es wird ein anderer Leistungsort ausdrücklich vereinbart.
11. Schlussbestimmung
Sofern einzelne der vorstehenden Bestimmungen lückenhaft, unwirksam oder undurchführbar sind oder werden sollten, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Mandatierung und der anderen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der hierdurch entstandenen Lücke gilt eine angemessene Regelung, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben bzw. gewollt haben würden, als vereinbart. Weitere, insbesondere mündliche Abreden bestehen nicht.
Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Mandatsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt insbesondere für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.