AKTUELLES

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Informationen zu unterschiedlichen Rechtsthemen vor.
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Sommerhitze am Arbeitsplatz
Mit den steigenden Temperaturen im Sommer wird der Schutz von Beschäftigten vor Hitze am Arbeitsplatz immer wichtiger. Hohe Temperaturen können die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen und gesundheitliche Risiken mit sich bringen. Arbeitgeber sind daher verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu schützen.

Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur“ legt dabei folgende Grenzwerte und Maßnahmen fest:
•    26 °C – diese Temperatur sollte in Arbeitsräumen nicht überschritten werden. Ist dies aufgrund hoher Außentemperaturen unvermeidbar, müssen Sonnenschutzmaßnahmen vorhanden sein.
•    30 °C – ab dieser Temperatur sind Maßnahmen zur Reduzierung der Belastung erforderlich, wie z. B. Bereitstellung von Getränken, Lockerung der Kleiderordnung oder Anpassung der Arbeitszeiten.
•    35 °C – Räume mit Temperaturen über 35 °C sind ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen wie Luftduschen oder Hitzepausen nicht mehr als Arbeitsräume geeignet.

Mögliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten:
•    Bereitstellung geeigneter Getränke bei Temperaturen über 26 °C; ab 30 °C ist dies verpflichtend.
•    Installation von Jalousien, Markisen oder Sonnensegeln, um direkte Sonneneinstrahlung zu vermeiden.
•    Verlagerung der Arbeitszeiten in die kühleren Morgen- oder Abendstunden.
•    Zusätzliche Wärmequellen, wie z. B. Drucker, sollten möglichst aus den Räumen entfernt werden.
•    Anpassung evtl. Kleidungsvorschriften, um leichtere und atmungsaktive Kleidung zu ermöglichen.
•    Zur Kühlung der Arbeitsräume sollten technische Maßnahmen ergriffen werden (z. B. Einsatz von Ventilatoren, Klimaanlagen).

Bei Arbeiten im Freien muss der Arbeitgeber besonders auf den Hitzeschutz achten. Bei direkter Sonneneinstrahlung und hohen Temperaturen sind Schattenplätze bereitzustellen, körperlich anstrengende Tätigkeiten möglichst in die kühleren Stunden zu verlegen und ausreichend Trinkwasser bereitzustellen. Beschäftigte müssen durch geeignete Kleidung, Kopfbedeckung und Sonnenschutzmittel vor UV-Strahlung geschützt werden. Ab etwa 35 °C darf nur weitergearbeitet werden, wenn wirksame Schutzmaßnahmen, wie zusätzliche Pausen oder Schattenspender vorhanden sind.
Ex-Geschäfts­führer genießt wieder Kündigungsschutz
Nach dem Kündigungsschutzgesetz sind leitende Angestellte vom Kündigungsschutz ausgenommen. Ein ehemaliger Geschäftsführer kann sich jedoch nach seiner Abberufung wieder auf den allgemeinen Kündigungsschutz berufen. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Dieser Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Ein Ex-Geschäftsführer war seit April 2021 als „Vice President für A“ bei einer Gesellschaft angestellt. Auf Grundlage eines einheitlichen Arbeitsvertrags war er zugleich zum Geschäftsführer bestellt worden. Im November 2022 kündigte die Gesellschaft seine Abberufung an, die Anfang Dezember durch die Benennung eines Nachfolgers und die Austragung im Handelsregister vollzogen wurde. Der Ex-Geschäftsführer wurde anschließend als „Special Project Manager“ geführt, nahm aber faktisch keine Tätigkeit mehr wahr. Kurz nach der Abberufung wurde ihm die Kündigung ausgesprochen.

Das Landesarbeitsgericht Hessen entschied in der Berufung zugunsten des ehemaligen Geschäftsführers. Die Kündigung ist unwirksam, da der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt ihres Zugangs nicht mehr Geschäftsführer war. Maßgeblich ist die tatsächliche Stellung im Zeitpunkt der Kündigung, nicht die ursprüngliche Vertragsform oder der frühere Organstatus.
GmbH-Geschäftsführer – Beurteilung der Sozialversicherungspflicht
Grundsätzlich unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine abhängige Beschäftigung liegt vor, wenn persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber besteht, etwa durch Weisungsgebundenheit und Eingliederung in dessen Betriebsabläufe. Diese Merkmale grenzen die abhängige Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit ab, die durch unternehmerisches Risiko und Entscheidungsfreiheit geprägt ist.

Auch bei GmbH-Geschäftsführern gelten diese Maßstäbe. Entscheidend ist, ob sie maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschafterversammlung und damit auf die Geschicke der Gesellschaft ausüben können.

Gesellschafter-Geschäftsführer gelten nur dann als selbstständig, wenn sie mindestens 50 % der Gesellschaftsanteile halten oder über eine echte, umfassende Sperrminorität verfügen. Eine bloße Minderheitsbeteiligung reicht nicht aus, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sichert eine Mitbestimmung bei allen Gesellschafterentscheidungen. Fremdgeschäftsführer (ohne Kapitalbeteiligung) gelten grundsätzlich als abhängig beschäftigt.

Zu dieser Problematik lag dem Bundessozialgericht (BSG) folgender Sachverhalt vor: Ein Geschäftsführer war bei einer GmbH tätig, deren Gesellschafter eine Holding-GmbH (50 %) und zwei natürliche Personen (je 25 %) waren. Der Geschäftsführer war Gesellschafter-Geschäftsführer der Holding-GmbH, die wiederum gemeinsam mit seiner Ehefrau geführt wurde. Beide hielten jeweils 50 % der Anteile und waren alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Holding-GmbH. Die Deutsche Rentenversicherung stellte im Rahmen einer Betriebsprüfung fest, dass der Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei, da er nicht über eine ausreichende Rechtsmacht verfüge, um seine Tätigkeit unabhängig zu gestalten. Ohne ausreichende Rechtsmacht ist der Geschäftsführer in die Gesellschaft eingegliedert und daher sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Das BSG bestätigte die Auffassung der Deutschen Rentenversicherung.
Haftung – Badeunfall durch regelwidrige Nutzung einer Wasserrutsche
Die Richter des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG) hatten die Frage zu klären, ob das Schwimmbad und die Hersteller einer Wasserrutsche für gesundheitliche Schäden haften, wenn die Rutsche entgegen der Nutzungshinweise falsch verwendet wird.

Vor dem Treppenaufgang und im Startbereich einer Wasserrutsche waren jeweils ein Hinweisschild mit den zulässigen Rutschpositionen sowie an den Rutschen selbst Piktogramme angebracht, mit denen die Rutschhaltung „Kopf voran in Bauchlage“ untersagt wurde. Ein Mann rutschte jedoch in Bauchlage, mit dem Kopf und den ausgestreckten Armen voran, die Rutsche hinunter. Im Wasser glitt er weiter und prallte mit dem Kopf gegen die Beckenwand. Es wurde dann eine Querschnittslähmung diagnostiziert. Der Mann verlangte u. a. von der Herstellerin der Wasserrutsche, der Betreiberin des Schwimmbads und den Inspektoren der Wasserrutsche Schadensersatz und Schmerzensgeld i. H. v. 335.000 €.

Das OLG entschied, dass dem Mann ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Betreiberin des Schwimmbads und der Herstellerin der Wasserrutsche zusteht. Er muss sich jedoch ein Mitverschulden in Höhe von 50 % gegenüber der Herstellerin und 40 % gegenüber der Schwimmbadbetreiberin anrechnen lassen, weil er die Hinweisschilder und die Piktogramme zur korrekten Rutschhaltung missachtete.

Die Wasserrutsche hätte so konzipiert sein müssen, dass nicht nur bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, sondern auch bei vorhersehbarem Fehlgebrauch, wie es in Schwimmbädern regelmäßig vorkommt, keine schwersten irreversiblen Verletzungen drohen, so die OLG-Richter. Auch wenn der Mann die Hinweisschilder nicht beachtete, durfte er als Benutzer einer Wasserrutsche in einem Spaßbad davon ausgehen, dass das Rutschende so konzipiert ist, dass ein Aufprall an der gegenüberliegenden Beckenwand auch bei Nutzung der Rutsche in Bauchlage ausgeschlossen ist. Ein Hinweisschild und Piktogramme zu verbotenen Rutschpraktiken sind keine ausreichende Maßnahme zur Gefahrenabwehr, wenn schwerste Verletzungen drohten. Der Gefahr des Kopfanstoßes hätte bereits bei Planung der Wasserrutsche durch einen größeren Abstand zwischen Beckenrand und Rutschende entgegengewirkt werden müssen.
Prüfpflichten eines Hostproviders
Ein Hostprovider – hier Meta – muss nach einem Hinweis auf einen rechtsverletzenden Post auf der Social-Media-Plattform Facebook auch ohne weitere Hinweise sinngleiche Inhalte sperren. Sinngleich sind etwa Beiträge mit identischem Text und Bild, aber abweichender Gestaltung (Auflösung, Größe/Zuschnitt, Verwendung von Farbfiltern, Einfassung), bloßer Änderung typografischer Zeichen oder Hinzufügung von Elementen etwa sog. Captions, welche den Aussagegehalt nicht verändern, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. in Fortführung der Rechtsprechung zum sog. „Künast-Meme“ und unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Digital Services Act.
Veränderungen an der Statik sind dem Käufer mitzuteilen
Werden in einem Wohnhaus tragende Wände entfernt und durch eine Stahlträgerkonstruktion ersetzt, muss dies einem potenziellen Käufer der Immobilie ungefragt mitgeteilt werden. Verschweigt der Verkäufer diesen Umstand, stellt dies eine arglistige Täuschung dar, die den Käufer zur Anfechtung des Kaufvertrags berechtigt. Dies haben die Richter des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken festgestellt.

Ein Ehepaar wollte ihr Wohnhaus verkaufen. Sie erzählten dem kaufinteressierten Ehepaar jedoch nicht, dass es vor einigen Jahren ihr Wohnzimmer vergrößert und dazu eine tragende Trennwand im 1. OG des Hauses hatte entfernen lassen. Die Decke wurde nur noch durch zwei Eisenträger gestützt, die direkt auf das Mauerwerk aufgelegt und zusätzlich durch Baustützen gestützt wurden, die eigentlich nur für den vorübergehenden Gebrauch gedacht sind. Diese Trägerkonstruktion wurde anschließend durch Verblendungen verdeckt und war nicht mehr ohne Weiteres sichtbar. Um einen Nachweis über die Statik hatten sich die Eigentümer im Nachgang nicht bemüht.

Als die neuen Eigentümer dann selbst ein paar bauliche Veränderungen durchführen wollten, beauftragten sie u. a. auch einen Statiker. Dieser stellte fest, dass die Trägerkonstruktion unzulässig und nicht dauerhaft tragfähig sei. Das Ehepaar hat den Kaufvertrag über das Hausgrundstück daraufhin angefochten und das Verkäuferehepaar erfolgreich auf Rückabwicklung verklagt.
Wohnen in einer WG – keine Kürzung des Selbstbehalts beim Unterhalts­pflichtigen
Einem Unterhaltspflichtigen ist gegenüber seinen minderjährigen Kindern der notwendige Selbstbehalt auch dann zu belassen, wenn die Wohnkosten den insoweit im Selbstbehalt berücksichtigten Betrag unterschreiten. Denn es unterliegt grundsätzlich dessen freier Disposition, wie er die ihm zu belassenden, ohnehin knappen Mittel nutzt. Ihm ist es deswegen nicht verwehrt, seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen zu gewichten und sich z. B. mit einer preiswerteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke einsetzen zu können.

Anders ist es, wenn der Unterhaltspflichtige in einer neuen Lebensgemeinschaft lebt (ehelich oder nichtehelich): Dann kann der Selbstbehalt reduziert werden, weil durch das gemeinsame Wirtschaften regelmäßig Kostenersparnisse entstehen – z. B. bei Miete oder Lebensmitteln. Maßgeblich ist, ob der Unterhaltspflichtige durch diese Gemeinschaft spürbar günstiger lebt, ohne seinen Lebensstandard zu senken.

Das bloße Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft reicht dafür aber nicht aus. Zwar spart man auch hier in der Regel Mietkosten, doch diese Einsparungen gehen häufig mit Verlusten an Wohnfläche und Komfort einher. Eine pauschale Absenkung des Selbstbehalts kommt deshalb in solchen Fällen nicht in Betracht.
Fahrverbot wegen Tempoverstoß – Ausrede mit angeblich unklarer Beschilderung scheitert
In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) entschiedenen Fall hatte ein Autofahrer Rechtsbeschwerde gegen einen Bußgeldbescheid und ein verhängtes Fahrverbot eingelegt. Der Fahrer war wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 86 km/h zu einer Geldbuße von 900 € verurteilt worden, verbunden mit einem dreimonatigen Fahrverbot. Er befuhr die A 7 mit 146 km/h. Im Bereich einer LKW-Kontrolle war aus Sicherheitsgründen die Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h reduziert und ein Überholverbot für LKW und Busse angeordnet worden. Der Autofahrer berief sich bei der Beschwerde auf eine „völlig verwirrende Beschilderung“.

Das OLG stellte klar, dass die Beschilderung mit einer Geschwindigkeitsreduzierung auf 60 km/h und einem Überholverbot für LKWs und Busse nicht „verwirrend“ ist. Wer Verkehrsschilder nicht versteht oder verstehen will, handelt vorsätzlich, da er sich bewusst und gewollt gegen die Rechtsordnung stellt. Die Rechtsbeschwerde wurde verworfen.
Warnhinweis: Gefälschte Rechnungen mit Zahlungsaufforderung im Umlauf, die nicht vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stammen!
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) warnt aktuell vor diversen im Umlauf befindlichen betrügerischen E-Mails und Briefen, die vorgeben, vom BZSt zu stammen. Tatsächlich stammen diese jedoch von unbekannten Tätern und nicht vom BZSt.

Es wird wechselweise versucht, an sensible Daten der Empfänger zu gelangen wie z. B. Bankverbindungen, indem vorgegeben wird, dass eine vermeintliche Steuererstattung erfolgen solle. Teilweise erfolgt z. B. eine angebliche Festsetzung von Einkommensteuer oder Verspätungszuschlag mit Zahlungsaufforderung auf ein ausländisches Bankkonto oder es soll ein Link angeklickt werden, über den dann die Überweisung erfolgen soll. Dieser Link darf auf keinen Fall angeklickt werden und erst recht darf keine Dateneingabe erfolgen. Überweisungen sind in diesen Fällen zumeist unwiederbringlich verloren.

Woran derartige Betrugsversuche zu erkennen sind:

• Zahlungsaufforderung per E-Mail oder Aufforderung, über einen Link eine Zahlung zu leisten oder ein Formular auszufüllen. Zahlungsaufforderungen und Steuerbescheide werden i. d. R. nur per Brief übermittelt, es sei denn, der Empfänger hat einer Kontaktaufnahme per E-Mail ausdrücklich zugestimmt.

• Angabe falscher und / oder ausländischer Bankverbindungen; Zahlungen an das BZSt sind ausnahmslos per Überweisung auf ein inländisches Konto der Bundeskasse zu leisten.

• Betrügerische E-Mails sind oftmals in schlechtem oder fehlerhaftem Deutsch verfasst, enthalten häufig Rechtschreibfehler und es werden Fachbegriffe falsch verwendet, es werden keine Ansprechpartner, Rufnummern angegeben oder unkorrekte Anschriften bzw. E-Mail-Adressen.

Im Verdachtsfall wenden Sie sich an die örtliche Polizeidienststelle oder informieren sich bei Ihrem Steuerberater. Sofern Bankdaten offenbart oder Überweisungen vorgenommen wurden, sollte direkt Kontakt zum Bankinstitut aufgenommen werden.

Das BZSt aktualisiert auf seiner Homepage (www.bzst.de – Service – Warnung vor Betrugsversuchen) die aktuellen Betrugsversuche mit beispielhaften Betrugsschreiben, um diese besser identifizieren zu können.
Plan der Bundesregierung: Erst Sonderabschreibungen für Unternehmen ab 1.7.2025 – dann KSt-Senkung
Die neue Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, über den nach deren Willen schnellstmöglich in Bundestag und Bundesrat entschieden werden soll. Gegenstand des beabsichtigten „Gesetz für ein steuerliches Investitionsprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ sind u. a. die Investitionsförderung für Unternehmen bereits ab dem 1.7.2025 befristet bis zum 31.12.2027. Sodann soll die Körperschaftsteuer (KSt) von 15 % auf 10 % sinken, und zwar ab dem 1.1.2028 jährlich um 1 % befristet bis zum 31.12.2032. Die Gesamtsteuerbelastung für Unternehmen soll von derzeit etwa 30 % bis zum Jahr 2032 auf knapp 25 % sinken. Thesaurierte Gewinne, also solche, die im Unternehmen verbleiben, sollen mit einem reduzierten Steuersatz gezielt Reinvestitionen ermöglichen und Planungssicherheit für die Unternehmen gewährleisten.

Die Bundesregierung will kurzfristig Impulse für Investitionen setzen sowie Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen fördern. Dabei sollen Unternehmen bewegliche Wirtschaftsgüter, wie z. B. Maschinen, diese in den Jahren 2025 bis 2027 direkt mit maximal 30 % jährlich abschreiben können. Die Neuregelung soll nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung bereits ab dem 1.7.2025 gelten und für alle Anschaffungen vor dem 1.1.2028.

Für neu angeschaffte, betrieblich genutzte reine Elektrofahrzeuge sollen 75 % der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden können sowie in den 5 Folgejahren jeweils 10 %, 5 %, 5 %, 3 % und 2 %. Für Hybridfahrzeuge gilt diese Förderung nicht. Sie gilt für Anschaffungen zwischen dem 1.7.2025 und vor dem 1.1.2028.

Weiterhin soll die steuerliche Forschungs- und Entwicklungszulage ausgeweitet werden. Von 2026 bis 2030 soll die Obergrenze der Bemessungsgrundlage bei der steuerlichen Forschungszulage von 10 Mio. € auf 12 Mio. € angehoben werden. Betriebs- und Gemeinkosten werden hierbei künftig mit einem pauschalen Abschlag von 20 % berücksichtigt.

Bis 2029 sind bis zu 46 Milliarden € weniger Steuereinnahmen aus diesen Maßnahmen für den Staatshaushalt zu erwarten.

Wie kurzfristig die Bundesregierung den Gesetzentwurf sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat verabschieden lassen kann, bleibt abzuwarten. Der Zeitpunkt war zum Redaktionsschluss noch unklar. Zumindest die Zustimmung des Bundesrates wird voraussichtlich erst nach der Sommerpause eingeholt werden können.

Unternehmen, die alsbald die Anschaffung von betrieblich genutzten Fahrzeugen planen, sollten die Verabschiedung des Gesetzes abwarten, wenn eine zügige und hohe Abschreibung seitens des Unternehmens gewünscht ist.
BFH: Zurechnungs­besteuerung für Stiftungen nach dem Außensteuergesetz ist europarechtswidrig
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Beschränkung der Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung auf Familienstiftungen mit Sitz oder Geschäftsleitung in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt und somit europarechtswidrig ist. Diese gilt auch für Drittstaaten wie die Schweiz.

Geklagt hatten Begünstigte einer Schweizer Familienstiftung, denen das deutsche Finanzamt das Einkommen der Stiftung zugerechnet hatte, obwohl sie keine Ausschüttungen erhalten hatten. Eine Ausnahme wurde ihnen wegen des Sitzes der Stiftung außerhalb der EU bzw. des EWR verwehrt.

Der BFH entschied jedoch, dass auch auf ausländische Familienstiftungen in Drittstaaten wie der Schweiz die Ausnahme der Zurechnungsbesteuerung anzuwenden ist und ihnen damit zugute kommt.

Diese Entscheidung stärkt die Rechtsposition vieler Begünstigter. Die Auswirkungen auf das Außensteuergesetz bleiben abzuwarten.
BMF-Schreiben zum Sonderausgaben­abzug für Vorsorge­aufwendungen bei steuerfreien Auslandseinkünften
Das Bundesfinanzministerium hat am 3.4.2025 ein Schreiben zur Anwendung der Ausnahmen vom Sonderausgabenabzugsverbot für Vorsorgeaufwendungen betreffend die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- sowie Arbeitslosenversicherung veröffentlicht.

Anlass hierfür waren aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie gesetzliche Änderungen. Zunächst war entgegen des grundsätzlichen Abzugsverbots der genannten Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben im Rahmen der inländischen Einkommenbesteuerung bei steuerfreien Auslandseinkünften der Abzug gleichwohl zulässig, sofern es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit aus dem EU- bzw. EWR-Ausland oder der Schweiz handelte. 2021 hatte der BFH dann entschieden, das zusätzlich auch Rentenbezüge aus den genannten Auslandsgebieten einen Sonderausgabenabzug ermöglichten.

Zudem ist für jede Versicherungssparte getrennt zu prüfen, ob im Ausland ein steuerlicher Abzug möglich ist. Sofern dies nicht der Fall ist, kann die steuerliche Berücksichtigung als Sonderausgabe im Inland erfolgen.

Im Jahr 2024 wurde durch das Jahressteuergesetz der Sonderausgabenabzug ausgeweitet, und zwar auf sämtliche Einkunftsarten, also auch Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit über freiberufliche Einkünfte hinaus, die bereits 2023 zugelassen wurden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zu den steuerfreien Auslandseinkünften besteht.

Danach ist es aktuell so, dass Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, die durch steuerfreie Einnahmen im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz ausgelöst werden, abziehbar sind, sofern der andere Staat keine Abzugsfähigkeit vorsieht.

Für freiwillige Versicherungen ohne direkten Zusammenhang mit steuerfreien Auslandseinnahmen gelten weiterhin die allgemeinen Abzugsregeln. Jede Versicherungssparte ist hierbei einzeln zu bewerten. Ein steuerlicher Abzug einer Sparte im Ausland schließt den Abzug einer anderen Sparte im Inland nicht aus.

Entscheidend ist stets der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang sowie die konkrete steuerliche Behandlung im Ausland.
Was Mandanten wissen sollten: Anpassung der Steuerberater­vergütung zum 1.7.2025
Am 1.7.2025 tritt die Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) in Kraft, die erstmals seit dem Jahr 2020 u. a. eine erhöhende Anpassung der Steuerberatervergütung vorsieht.

Hauptpunkte sind hierbei die Erhöhung der Festgebühren wie z. B. der Zeitgebühr für steuerliche Beratungstätigkeiten, eine Anhebung der gegenstandswertabhängigen Gebühren für z. B. die Erstellung der Buchführung sowie eine Erhöhung der Preise für die Erstellung von Lohnabrechnungen. Für die Abrechnung der Zeitgebühren ist eine 15-Minuten-Taktung vorgesehen.

Parallel zur Erhöhung der Gebühren der Rechtsanwälte werden die Gebühren der Steuerberater im außergerichtlichen Einspruchsverfahren sowie im finanzgerichtlichen Verfahren ebenfalls angepasst.

Besteht z. B. eine Honorarvereinbarung über Zeitgebühren, muss diese aktiv angepasst werden, wenn eine höhere Gebühr abgerechnet werden soll.
Erlass von Säumniszuschlägen setzt kein gerichtliches Verfahren zur AdV voraus
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine bisherige Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des Erlasses von Säumniszuschlägen geändert. Dem zu entscheidenden Fall lag ein geänderter Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes (FA) zugrunde, aus welchem sich für die Kläger eine hohe Nachzahlung ergab.

Hiergegen wendeten die Kläger sich mit dem Einspruch und stellten mehrfach beim FA einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV), der vom FA jedoch wiederholt abgelehnt wurde. Es stellte sich später heraus, dass die Steuerfestsetzung durch das FA fehlerhaft war. Die Einkommensteuer wurde rückwirkend zugunsten der Steuerpflichtigen herabgesetzt.

Die bereits entstandenen Säumniszuschläge blieben jedoch bestehen, da die ursprüngliche Steuerforderung formell rechtswirksam war. Die Kläger beantragten sodann den Erlass der Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen, was sowohl das FA als auch das FG in erster Instanz ablehnten.

Der BFH entschied jedoch entgegen der Auffassung des FA wie auch des FG, dass Säumniszuschläge erlassen werden können, wenn die Steuerfestsetzung später aufgehoben wird und der Steuerpflichtige nachweislich alles getan hat, um die AdV zu erreichen.

Es gibt nach der Entscheidung des BFH keine starre Pflicht, immer auch einen Antrag beim FG stellen zu müssen. Das Verfahren wurde an das FG zurückverwiesen, um aufzuklären, ob die Kläger ihre AdV-Anträge an das FA jeweils ausreichend begründet hatten.

Der BFH stellte aber klar, dass nicht pauschal verlangt werden könne, dass zwingend ein gerichtlicher AdV-Antrag gestellt werden müsse. Vielmehr komme es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, insbesondere, wie substanziell und nachvollziehbar die Anträge auf AdV beim FA waren, ob der Steuerpflichtige auf der Grundlage des damaligen Sachstands hinreichend dargelegt hat, warum AdV geboten gewesen wäre und ob besondere Umstände vorlagen, die eine gerichtliche AdV als vielversprechend erscheinen ließen.

Hieraus ergibt sich, dass ein unterbliebener gerichtlicher Antrag auf AdV nicht automatisch schädlich ist, wenn der außergerichtliche AdV-Antrag beim FA gut begründet wurde. Gleichwohl bleibt es für den Steuerpflichtigen risikoreich, den gerichtlichen AdV-Antrag nicht zu stellen, da nicht immer im Vorfeld klar ist, ob der Antrag vielversprechend, substanziell und nachvollziehbar ist, sondern die Entscheidung immer erst rückblickend durch ein FA oder FG getroffen wird.
Basiszins / Verzugszins
  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.01.2025 = 2,27 %
    01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 %
    01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 %
    01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 %
    01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 %
    01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verbraucherpreisindex
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)

2025
121,8  Mai
121,7  April
121,2  März
120,8  Februar
120,3  Januar

2024
120,5  Dezember
119,9  November
120,2  Oktober
119,7  September
119,7  August
119,8  Juli
119,4  Juni

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

Wirtschaftsrecht

Haftung – Badeunfall durch regelwidrige Nutzung einer Wasserrutsche
Die Richter des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG) hatten die Frage zu klären, ob das Schwimmbad und die Hersteller einer Wasserrutsche für gesundheitliche Schäden haften, wenn die Rutsche entgegen der Nutzungshinweise falsch verwendet wird.

Vor dem Treppenaufgang und im Startbereich einer Wasserrutsche waren jeweils ein Hinweisschild mit den zulässigen Rutschpositionen sowie an den Rutschen selbst Piktogramme angebracht, mit denen die Rutschhaltung „Kopf voran in Bauchlage“ untersagt wurde. Ein Mann rutschte jedoch in Bauchlage, mit dem Kopf und den ausgestreckten Armen voran, die Rutsche hinunter. Im Wasser glitt er weiter und prallte mit dem Kopf gegen die Beckenwand. Es wurde dann eine Querschnittslähmung diagnostiziert. Der Mann verlangte u. a. von der Herstellerin der Wasserrutsche, der Betreiberin des Schwimmbads und den Inspektoren der Wasserrutsche Schadensersatz und Schmerzensgeld i. H. v. 335.000 €.

Das OLG entschied, dass dem Mann ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Betreiberin des Schwimmbads und der Herstellerin der Wasserrutsche zusteht. Er muss sich jedoch ein Mitverschulden in Höhe von 50 % gegenüber der Herstellerin und 40 % gegenüber der Schwimmbadbetreiberin anrechnen lassen, weil er die Hinweisschilder und die Piktogramme zur korrekten Rutschhaltung missachtete.

Die Wasserrutsche hätte so konzipiert sein müssen, dass nicht nur bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, sondern auch bei vorhersehbarem Fehlgebrauch, wie es in Schwimmbädern regelmäßig vorkommt, keine schwersten irreversiblen Verletzungen drohen, so die OLG-Richter. Auch wenn der Mann die Hinweisschilder nicht beachtete, durfte er als Benutzer einer Wasserrutsche in einem Spaßbad davon ausgehen, dass das Rutschende so konzipiert ist, dass ein Aufprall an der gegenüberliegenden Beckenwand auch bei Nutzung der Rutsche in Bauchlage ausgeschlossen ist. Ein Hinweisschild und Piktogramme zu verbotenen Rutschpraktiken sind keine ausreichende Maßnahme zur Gefahrenabwehr, wenn schwerste Verletzungen drohten. Der Gefahr des Kopfanstoßes hätte bereits bei Planung der Wasserrutsche durch einen größeren Abstand zwischen Beckenrand und Rutschende entgegengewirkt werden müssen.
Prüfpflichten eines Hostproviders
Ein Hostprovider – hier Meta – muss nach einem Hinweis auf einen rechtsverletzenden Post auf der Social-Media-Plattform Facebook auch ohne weitere Hinweise sinngleiche Inhalte sperren. Sinngleich sind etwa Beiträge mit identischem Text und Bild, aber abweichender Gestaltung (Auflösung, Größe/Zuschnitt, Verwendung von Farbfiltern, Einfassung), bloßer Änderung typografischer Zeichen oder Hinzufügung von Elementen etwa sog. Captions, welche den Aussagegehalt nicht verändern, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. in Fortführung der Rechtsprechung zum sog. „Künast-Meme“ und unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Digital Services Act.
Recht eines Reisenden bei Flugverspätung
Bald ist es wieder soweit, die Sommerferien beginnen und damit auch die Hauptreisezeit. Doch nicht immer läuft alles nach Plan und es kommt leider immer wieder zu Flugverspätungen oder sogar Flugannullierungen.

•    Flugverspätung: Passagieren, die die Zeit am Flughafen überbrücken müssen, weil sich ihr Abflug verspätet, muss die Airline je nach Verspätung und Flugentfernung u.a. sog. Betreuungsleistungen anbieten. Zu diesen Leistungen zählen beispielsweise Mahlzeiten und Getränke, die in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit stehen müssen; ggf. auch die Unterbringung in einem Hotel, wenn sich der Abflug auf den folgenden Tag verschiebt. Auch für die Fahrt zum Hotel und zurück zum Flughafen muss die Airline sorgen.

Betreuungsleistungen stehen Passagieren zu, wenn folgende Verspätungen erreicht werden:
­    Kurzstreckenflüge (bis 1.500 km) mindestens 2 Stunden Verspätung
­    Mittelstreckenflüge (1.500 bis 3.500 km) mindestens 3 Stunden Verspätung und
­    Langstreckenflüge (über 3.500 km) mindestens 4 Stunden Verspätung

Neben diesen Betreuungsleistungen haben Reisende ab einer Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung, die sog. Ausgleichsleistungen. Die Höhe der Entschädigung (250 bis 600 €) richtet sich ebenfalls nach der Flugentfernung. Ein Anspruch besteht allerdings nicht, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, etwa bei extremen Wetterbedingungen, die den Abflug verhindern.

Anmerkung: Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, diese Gründe nachvollziehbar und belegbar darzulegen – allgemeine oder pauschale Aussagen genügen hierbei nicht.

•    Flugannullierung: Wird ein Flug durch die Airline gestrichen, greift auch die EU-Fluggastrechteverordnung. Betroffene haben in diesem Fall Anspruch auf die bereits erwähnten Betreuungs- und Ausgleichsleistungen. Zudem können sie wählen zwischen einer Ersatzbeförderung zum Zielort oder der Rückerstattung des Ticketpreises, die innerhalb von sieben Tagen erfolgen muss.

Wer sich für die Erstattung entscheidet, tritt vom Beförderungsvertrag zurück und hat dadurch keinen Anspruch mehr auf eine Ersatzbeförderung oder Betreuungsleistungen.

Welche Ansprüche im Einzelnen bestehen, hängt auch vom Zeitpunkt der Information über die Annullierung ab. Bei einer Mitteilung mindestens 14 Tage vor Abflug besteht kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Wird später informiert, gelten bestimmte Vorgaben für die angebotene Ersatzbeförderung. Werden diese nicht erfüllt, bleibt der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bestehen.

Hinweis: Eine Vorverlegung des Fluges um mehr als eine Stunde wird rechtlich als Annullierung gewertet – mit den entsprechenden Rechten für Reisende.
Energieversorgungsverträge bei Mietverhältnissen über einzelne Zimmer einer Wohnung
In einem vom Bundesgerichthof am 15.4.2025 entschiedenen Fall nahm ein Energieversorgungsunternehmen einen Vermieter auf Zahlung von Entgelt für die Belieferung mit Strom und Gas im Rahmen der Grundversorgung in Anspruch. Die betreffende Wohnung war in einzelne Zimmer aufgeteilt, die jeweils durch separate Mietverträge mit unterschiedlichen Laufzeiten vermietet waren. Allen Mietern wurde dabei die Mitbenutzung von Gemeinschaftsräumen wie Küche und Bad gestattet. Nur die Wohnung, nicht hingegen die einzelnen Zimmer, verfügte über einen Zähler für Strom und Gas und wurde von dem Energieversorger mit Strom und Gas beliefert. Ein schriftlicher Energieversorgungsvertrag bestand nicht. Zwischen dem Energieversorgungsunternehmen und dem Vermieter war strittig, ob durch die Entnahme von Strom und Gas ein konkludenter Vertrag mit dem Vermieter als Eigentümer oder mit den einzelnen Mietern zustande gekommen war.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass sich das Leistungsangebot des Energieversorgers in diesem Fall an den Vermieter richtet – und nicht, wie sonst üblich, an den jeweiligen Mieter. Begründet wurde dies damit, dass die Energieversorgung nicht raumweise, sondern einheitlich für die gesamte Wohnung über einen zentralen Zähler erfolgte. Damit ist der Eigentümer bzw. Vermieter als Vertragspartner des Versorgers anzusehen.
Reisevermittlungsportal – Informationspflicht zum Transitvisum
In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (OLG) entschiedenen Fall vermittelte eine Online-Buchungsplattform Pauschal- und Einzelreisedienstleistungen anderer Anbieter. Vertragspartner der Verbraucher werden die von ihr vermittelten Anbieter. Der Reisevermittler informierte die Verbraucher auf seinem Portal aber nicht über evtl. notwendige Durchreiseautorisierungen.

Findet ein Buchungsprozess für eine Reise ausschließlich über ein Vermittlungsportal statt, ist der Vermittler verpflichtet, alle für die Auswahlentscheidung wesentlichen Informationen auf seinem Portal zur Verfügung zu stellen. Dazu zählt der Hinweis auf eine etwaig erforderliche Durchreiseautorisation (hier: ESTA) im Fall eines Zwischenstopps in einem Drittland (hier: USA). Das OLG hat ein Reisevermittlungsportal verpflichtet, es zu unterlassen, derartige Reisevermittlungen ohne Hinweis anzubieten.

Der Durchschnittsverbraucher benötigt jedenfalls einen pauschalen Hinweis auf ein mögliches Erfordernis. So denkt er u.U. bei einer Flugbuchung möglicherweise an Visumserfordernisse im Zielland, nicht aber an Durchreiseautorisierungen für reine Zwischenstopps.

Gerade die Durchführbarkeit der Reise spielt bei der Auswahl und Entscheidung für die eine oder andere Flugroute eine Rolle. Denn z.B. bei einem kurzfristigen Reiseantritt ist es ihm ggf. unmöglich, in der verbleibenden Zeit noch ein Durchreisevisum zu beantragen. Auch die mit einem solchen Visum verbundenen Kosten beeinflussen i.d.R. die Auswahlentscheidung.
Automatisiertes Scoring-Verfahren – Recht auf Info zur Entscheidungsfindung
In einem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) verhandelten Fall verweigerte ein Mobilfunkanbieter einer Kundin den Abschluss eines Vertrags, da ihre Bonität als nicht ausreichend eingestuft wurde. Er stützte sich dafür auf eine Bonitätsbeurteilung der Kundin, die von einem auf die Erstellung von solchen Beurteilungen spezialisierten Unternehmen automatisiert durchgeführt worden war. Der Vertrag hätte die Kundin zu einer monatlichen Zahlung von 10 € verpflichtet.

Im Rahmen des daran anschließenden Rechtsstreits stellte das nationale Gericht rechtskräftig fest, dass das Unternehmen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen hatte. Es hatte der Kundin nämlich keine „aussagekräftigen Informationen über die involvierte Logik“ der betreffenden automatisierten Entscheidungsfindung übermittelt. Zumindest hatte das Unternehmen nicht hinreichend begründet, weshalb es nicht in der Lage sei, solche Informationen zu übermitteln.

Die EuGH-Richter entschieden, dass die betroffene Person grundsätzlich das Recht hat, zu erfahren, wie die sie betreffende Entscheidung zustande kam. Dabei müssen das Verfahren und die wesentlichen angewandten Grundsätze so beschrieben werden, dass die betroffene Person nachvollziehen kann, welche ihrer personenbezogenen Daten in die Entscheidungsfindung eingeflossen sind und in welcher Weise sie verwendet wurden.

Die bloße Übermittlung eines Algorithmus stellt jedoch keine ausreichend präzise und verständliche Erläuterung dar. Um die Anforderungen an Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu erfüllen, könnte es u.a. ausreichen, die betroffene Person zu informieren, in welchem Maße eine Abweichung bei den berücksichtigten personenbezogenen Daten zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
Kein Erstattungsanspruch bei pushTAN-Freigabe an Dritte am Telefon
In der Praxis kommt es leider immer wieder zu Situationen, in denen Betrüger versuchen, u.a. telefonisch an sehr sensible Bankdaten zu gelangen. So auch in dem folgenden vom Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) am 6.1.2025 entschiedenen Fall: Eine Frau unterhielt mit ihrer Bank einen Girovertrag und authentifizierte sich beim Online-Banking mit dem pushTan-Verfahren. Bei diesem Verfahren wird die Auftragsfreigabe direkt auf dem Smartphone oder Tablet in einer speziellen App durchgeführt.

An einem Tag erhielt sie einen Anruf eines vermeintlichen Bankmitarbeiters, der ihr von einem Versuch einer unberechtigten Kreditkartenanmeldung berichtete. Er forderte sie auf, das pushTAN-Verfahren durchzuführen, um die Kreditkartenanmeldung zu ihrem Konto zu löschen. Auf seine Anweisung hin wiederholte sie diesen Vorgang vier Mal. Er gab ihr anschließend die Auskunft, dass ihr Konto zur Sicherheit gesperrt werde, sie aber mit der EC-Karte weiterhin zahlen könnte.

Von dem Konto der Bankkundin wurden danach Abbuchungen mittels einer neu registrierten Kreditkarte in Höhe von ca. 7.900 € vorgenommen, die nicht von ihr autorisiert waren. Die Bank lehnte die Regulierung des Schadens ab, da die Kundin – so die Bank – die Abbuchungen durch eine grob fahrlässige Freigabe mittels pushTAN-Verfahren mitverursacht hatte.

Das OLG kam zu der Entscheidung, dass die Bankkundin keinen Schadensersatz wegen unberechtigter Abbuchungen von ihrem Girokonto verlangen konnte. Zwar stand ihr ein Erstattungsanspruch zu, da die Abbuchungen von ihr nicht autorisiert waren. Die Bank berief sich ihrerseits zu Recht auf einen aufrechenbaren Gegenanspruch, da die Frau pflichtwidrig einen von Dritten initiierten Buchungsvorgang über das pushTAN-Verfahren freigegeben hatte. Aus den Sicherheitshinweisen ergibt sich eindeutig, dass Bankmitarbeiter am Telefon niemals dazu auffordern, eine TAN zu nennen oder einen Auftrag mit der push-TAN-App freizugeben.
Vertragslaufzeiten bei Glasfaseranschlüssen – Beginn der Laufzeit
Eine Verbraucherzentrale monierte vor Gericht, dass ein Glasfaseranbieter – wie viele Mitbewerber – Verträge mit einer Mindestlaufzeit von 2 Jahren anbot. Dabei begann die Vertragslaufzeit jedoch nicht mit dem Abschluss des Vertrags, sondern erst mit der Freischaltung des Glasfaseranschlusses.

Diese Praxis, die sich in der Branche etabliert hatte, wurde von der Verbraucherzentrale vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG) angefochten. Mit Erfolg: Das OLG erklärte diese Regelung für unzulässig.

Ein zentraler Kritikpunkt war, dass die Verzögerung des Vertragsbeginns die tatsächliche Bindungsdauer der Verbraucher unzulässig verlängerte. Der Zeitraum des Glasfaserausbaus wurde dabei faktisch auf die gesetzlich maximal zulässige Vertragslaufzeit von 2 Jahren aufgeschlagen. Das OLG betonte in seinem Urteil, dass die gesetzliche Regelung speziell dazu dient, Verbraucher vor einer übermäßig langen Bindung zu schützen und ihre Wahlfreiheit bei der Anbieterwahl zu erhalten.

Der Glasfaserausbau kann sich je nach Region und Projektumfang von wenigen Wochen bis zu mehr als einem Jahr hinziehen. Verträge werden oft bereits vor Baubeginn abgeschlossen, häufig im Rahmen von Haustürgeschäften. Bislang mussten Verbraucher akzeptieren, dass die Kündigungsfrist erst ab der tatsächlichen Freischaltung des Anschlusses begann – unabhängig davon, wie lange der Ausbau dauerte. Diese Praxis wurde durch das OLG nun als rechtswidrig eingestuft.

Das Urteil setzt ein klares Signal an die Anbieter, dass die gesetzliche Höchstlaufzeit von 2 Jahren auch im Zusammenhang mit dem Glasfaserausbau eingehalten werden muss. Es wurde Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt, wodurch das Urteil nicht rechtskräftig geworden ist.
Minderung der Vergütung und Kostenvorschussanspruch bei Mängeln
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall forderte ein Bauherr nach der Fertigstellung eines Einfamilienhauses eine Minderung der Vergütung wegen Schallschutzmängeln von der beauftragten Baufirma. Das Gericht wies diesen Anspruch jedoch zurück. In der Berufungsinstanz änderte der Bauherr seine Forderung und verlangte stattdessen einen Kostenvorschuss zur Beseitigung der Mängel.

Nach den Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch kann ein Besteller (Auftraggeber) bei Mängeln
  • Nacherfüllung verlangen,
  • den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
  • von dem Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und
  • Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Zu Kostenvorschussansprüchen für die Beseitigung eines Mangels stellte der BGH klar, dass diese nicht ausgeschlossen sind, wenn der Besteller wegen des Mangels zunächst die Minderung der Vergütung erklärt hat. Denn es existiert keine gesetzliche Regelung, wonach die Geltendmachung eines Kostenvorschussanspruchs ausgeschlossen ist, wenn der Besteller die Minderung des Werklohns erklärt hat. Nach dem Gesetzeswortlaut ist davon auszugehen, dass diese Rechte nebeneinander bestehen können.

Demnach konnte der Anspruch auf Kostenvorschuss geltend gemacht werden, auch wenn zuvor eine Minderung erklärt wurde. Beide Ansprüche schließen sich nicht aus, sondern können parallel bestehen und ergänzen sich.

Die Befugnis des Bestellers auf Selbstvornahme und der Anspruch auf Kostenvorschuss sind jedoch ausgeschlossen, wenn der Unternehmer zu Recht die Nacherfüllung verweigert. Der Unternehmer kann diese verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Die Kosten für die Beseitigung eines Mangels gelten als unverhältnismäßig, wenn der Nutzen der Mangelbeseitigung im Einzelfall nicht angemessen zur Höhe der dafür erforderlichen Ausgaben steht.
Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung – Enteisung eines Flugzeugs
Der Bundesgerichtshof hatte am 27.8.2024 über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Eine Frau wollte Ende 2021 von Minneapolis über Amsterdam nach Düsseldorf fliegen. Der Abflug in Minneapolis verzögerte sich, da das Flugzeug enteist werden musste. Aufgrund der Verspätung verpasste die Frau ihren Anschlussflug in Amsterdam und erreichte Düsseldorf etwa 4 Stunden später als geplant. Daraufhin forderte sie von der Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung.

Die Richter des BGH entschieden zugunsten der Reisenden. Sie stellten fest, dass die Notwendigkeit der Enteisung eines Flugzeugs vor dem Start, insbesondere an Flughäfen und in Zeiträumen, in denen winterliche Temperaturen zu erwarten sind, keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung darstellt. Die Fluggesellschaft konnte sich daher nicht von ihrer Verpflichtung zur Ausgleichszahlung befreien.

Arbeitsrecht

Beweiswert von AU-Bescheinigungen aus einem Nicht-EU-Ausland
In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall forderte ein Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung für September 2022, nachdem er im Anschluss an seinen Urlaub in Tunesien eine AU-Bescheinigung eines tunesischen Arztes vorgelegt hatte. Diese attestierte eine 24-tägige AU mit striktem Reiseverbot. Dennoch buchte der Arbeitnehmer bereits einen Tag später ein Fährticket für den 29.9.2022 und trat an diesem Tag die Rückreise nach Deutschland an. Bereits in den Jahren 2017, 2019 und 2020 hatte er unmittelbar nach dem Urlaub AU-Bescheinigungen eingereicht.

Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die im Nicht-EU-Ausland ausgestellt wurde, kann erschüttert sein, wenn im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls Umstände vorliegen, die zwar einzeln betrachtet unauffällig erscheinen mögen, in ihrer Gesamtheit jedoch berechtigte Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Bescheinigung aufkommen lassen. Dabei gelten die gleichen Maßstäbe wie bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die in Deutschland ausgestellt wurden.

Die Richter des BAG stellten fest, dass in diesem Fall ernsthafte Zweifel am Beweiswert der AU-Bescheinigung bestehen. Daraus folgt, dass der Arbeitnehmer nun die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer krankheitsbedingten AU als Voraussetzung für seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung trägt.
Benachteiligung eines Arbeitnehmers durch Kurzarbeitsvereinbarung
Die Einführung von Kurzarbeit bewirkt eine Herabsetzung der arbeitsvertraglich geschuldeten und betriebsüblichen Arbeitszeit, mit der eine proportionale Verkürzung der vertraglich geschuldeten Arbeitsvergütung einhergeht. Für die Dauer der Kurzarbeit wird die Vergütungspflicht des Arbeitgebers ganz oder teilweise ausgesetzt. Diese Veränderung greift in das grundsätzliche Prinzip ein, dass für geleistete Arbeit eine entsprechende Vergütung zu zahlen ist – insbesondere dann, wenn der Entgeltanspruch bereits unabhängig davon gekürzt werden soll, ob überhaupt Kurzarbeitergeld bewilligt wurde.

Im Hinblick auf die existenzsichernde Funktion des Arbeitsentgelts geht es zu weit, wenn sich der Arbeitgeber vorbehält, die Arbeitszeit ohne Einhaltung einer Ankündigungsfrist „wöchentlich anzupassen“ sowie die Kurzarbeit „sofort“ abzubrechen und den Arbeitnehmer „jederzeit zur Wiederaufnahme der vollen Tätigkeit zurückrufen“ zu können.

Ferner müssen Regelungen zur Einführung von Kurzarbeit in Allgemeinen Geschäftsbedingungen deren voraussichtliches Enddatum nennen.
Entschädigung bei Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
Im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist festgelegt, dass Arbeitgeber geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen zum Schutz ihrer Beschäftigten ergreifen müssen, wenn diese bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte – etwa wegen ihres Geschlechts – benachteiligt werden.

So entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, dass den o.g. Regelungen nachzukommen ist, wenn eine potentielle Kundin nicht von einer weiblichen Person (Arbeitnehmerin), sondern von einem männlichen Berater betreut werden will.

Tut er das nicht, kann der Entzug der potentiellen Kundin aus der Betreuungszuständigkeit der Arbeitnehmerin einen Verstoß gegen das AGG durch den Arbeitgeber darstellen, der einen Schadensersatzanspruch auslöst.

Im entschiedenen Fall wurden einer Architektin 1.500 € zugesprochen, weil eine Bauinteressentin nicht von ihr, sondern von einem männlichen Berater betreut werden wollte und der Regionalleiter des Unternehmens die Kundin daraufhin in seinen Betreuungsbereich „überschrieb“. Trotz eines Telefonats zwischen der Interessentin und dem Regionalleiter blieb es dabei. Wäre es zu einem Vertragsschluss gekommen, hätte die Architektin aus dem Verkauf von 2 Häusern je eine Provision von 16.000 € erzielen können, wenn sie die Bauinteressentin weiterhin betreut hätte.
Rückzahlungsklauseln – Differenzierung zwischen Kündigungsgründen
In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war in einer vertraglich vereinbarten Rückzahlungsklausel u.a. Folgendes vereinbart: Der vom Ausbildenden bezahlte Gesamtbetrag, bestehend aus der Studienzulage, dem Studienentgelt, den Studiengebühren sowie den notwendigen Fahrt- und Unterkunftskosten beim Besuch einer auswärtigen Hochschule, ist von den Studierenden oder den ehemals Studierenden zurückzuerstatten: ... b) bei Beendigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums durch Kündigung vom Auszubildenden aus einem von der Studierenden zu vertretenen Grund oder durch eine Eigenkündigung der Studierenden, die nicht durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt ist.

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts hielten diese Regelung für zu eng gefasst. Denn nach dem Vertrag entfällt die Rückzahlungspflicht nur, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt. Andere Kündigungsgründe, die im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers liegen, bleiben unberücksichtigt.

Die Klausel verpflichtet Studierende somit auch dann zur Rückzahlung, wenn sie kündigen, weil der Arbeitgeber sich vertragswidrig verhält – dieses Verhalten jedoch nicht schwerwiegend genug ist, um rechtlich als wichtiger Grund zu gelten. Dabei unterscheidet die Klausel nicht, ob die Ursache der Kündigung beim Arbeitgeber oder bei den Studierenden liegt.

Eine Rückzahlungspflicht entfällt demnach nur, wenn der Studierende infolge eines wichtigen Grundes berechtigt ist, den Ausbildungs- und Studienvertrag zu kündigen. Im Übrigen sieht die Klausel eine Ausnahme von der Rückzahlungspflicht nicht vor.

Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die Beendigung des Vertragsverhältnisses durch ein vertragswidriges Verhalten des Verwenders veranlasst wurde, das zwar nicht die Schwere eines wichtigen Grundes erreicht, dem Vertragspartner aber das Festhalten am Vertrag unzumutbar macht (z.B. Zahlungsverzug mit einem erheblichen Teil des Ausbildungs- und Studienvertrags geschuldeten Studienentgelts).

Achtung: Bestehende Verträge mit vergleichbaren Rückzahlungsklauseln sollten ggf. rechtlich überprüft werden.
Personenbedingte Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen
Mehrfache Kurzerkrankungen eines Arbeitnehmers pro Jahr können eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn auch weiterhin mit häufigen Erkrankungen zu rechnen ist (negative Gesundheitsprognose). Zusätzlich muss die Arbeitsunfähigkeit zu erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen führen und eine Interessenabwägung ergeben, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.

Traten während der letzten Jahre jährlich mehrere (Kurz-)Erkrankungen auf, spricht dies für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes, es sei denn, die Krankheiten sind ausgeheilt.

Einer negativen Prognose steht nicht entgegen, wenn die Arbeitsunfähigkeitszeiten auf unterschiedlichen Erkrankungen beruhen. Selbst wenn die Krankheitsursachen verschieden sind, können sie doch auf eine allgemeine Krankheitsanfälligkeit hindeuten, die prognostisch andauert. Das gilt auch dann, wenn einzelne Erkrankungen – etwa Erkältungen – ausgeheilt sind.

In einem vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer in den Jahren 2018 – 2022 mit Ausnahme des geringfügig abweichenden Jahres 2020 stets 40 – 44 Arbeitstage arbeitsunfähig. Selbst im Jahr 2020 beliefen sich die Fehlzeiten auf mehr als sechs Wochen (33 Arbeitstage).

Diese Fehlzeiten rechtfertigen die Prognose, dass der Arbeitnehmer auch künftig jährlich etwa 40 Arbeitstage ausfallen würde. Die LAG-Richter führten in ihrer Entscheidung aus, dass hier die Abwägung der wechselseitigen Interessen nicht dazu führt, dass der Arbeitgeber die mit Fehlzeiten von rund 40 Arbeitstagen je Kalenderjahr verbundenen Beeinträchtigungen hinzunehmen hat.
Direktionsrecht des Arbeitgebers bei Widerruf einer Homeoffice-Erlaubnis
Wie eine einmal gegebene Erlaubnis, die Arbeitsleistung vom Homeoffice aus zu erledigen, ist auch deren Widerruf eine Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts und muss daher fair und unter Berücksichtigung der Interessen beider Seiten erfolgen.

Das Landesarbeitsgericht Köln hatte bezüglich des Direktionsrechts zu folgendem Sachverhalt zu entscheiden: Ein Arbeitnehmer war seit 2017 bei einem Autozulieferer beschäftigt. Mit Erlaubnis seines Arbeitgebers arbeitete er zu 80 % im Homeoffice. Im März 2023 beschloss die Gruppe, den für den Arbeitnehmer bisherigen Standort zu schließen und wies ihn an, ab dem 1.5.2023 seine Tätigkeit an einem 500 km entfernten Standort in Präsenz auszuüben.

Die LAG-Richter entschieden zugunsten des Arbeitnehmers. Wird der Betriebsstandort, dem der im Homeoffice arbeitende Arbeitnehmer bisher zugeordnet war, geschlossen und ihm ein neuer Standort zugewiesen, ohne dass sich seine eigentliche Tätigkeit ändert, stellt dies allein keinen ausreichenden sachlichen Grund dar, um die Anordnung, künftig 500 km entfernt zu arbeiten, als fair und zumutbar erscheinen zu lassen.
Entgeltabrechnungen als elektronisches Dokument
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Diese Verpflichtung kann er grundsätzlich auch dadurch erfüllen, dass er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt.

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf die Abrechnung seines Entgelts ist eine sog. Holschuld. Der Arbeitgeber erfüllt also seine Pflicht, indem er die Abrechnung an einer elektronischen Ausgabestelle bereitstellt. Für deren tatsächlichen Abruf durch den Arbeitnehmer ist er nicht verantwortlich.

Allerdings muss er dabei sicherstellen, dass auch diejenigen Beschäftigten, die privat keinen Online-Zugriff haben (z.B. weil sie keinen Computer oder Internetanschluss besitzen), ihre Abrechnung dennoch einsehen und ggf. drucken können. Dies lässt sich z.B. durch die Bereitstellung der erforderlichen Ausstattung im Betrieb sicherstellen.
Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall unterlagen geleistete Überstunden einem Zuschlag von 30 %, sofern sie die monatliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers überschritten und im jeweiligen Kalendermonat nicht durch Freizeit ausgeglichen wurden. Alternativ konnte der Zuschlag in Form einer entsprechenden Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.

Die Richter des BAG kamen zu der Entscheidung, dass eine tarifliche Regelung, die vorsieht, dass Überstundenzuschläge erst gezahlt werden, wenn die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschritten wird, Teilzeitbeschäftigte im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten benachteiligt. Diese Regelung verstößt gegen das Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten, sofern keine sachlichen Gründe die Ungleichbehandlung rechtfertigen.

Fehlen solche sachlichen Gründe, kann dies außerdem eine mittelbare Benachteiligung aufgrund des Geschlechts darstellen, wenn unter den betroffenen Teilzeitbeschäftigten deutlich mehr Frauen als Männer sind. In solchen Fällen wird die Ungleichbehandlung regelmäßig als Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gewertet.
Vergleichbarkeit – Gleichbehandlungsgrundsatz bei freiwilliger Lohnerhöhung
In einem vom Landesarbeitsgericht Hamm entschiedenen Fall bot ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern neue, mit Ausnahme des Entgelts gleichlautende, Arbeitsverträge an, die u.a. Regelungen zu einem Arbeitszeitkonto und zur Anordnung von Kurzarbeit, die Zahlung eines Zuschlags für ausgezahlte Plus-/Überstunden und einen um 4 % höheren Grundlohn vorsahen.

Mit Wirkung ab Januar 2023 zahlte das Unternehmen den Arbeitnehmern, die die neuen Arbeitsverträge unterzeichnet hatten, eine weitere Grundlohnerhöhung von 5 %. Eine Arbeitnehmerin argumentierte, dass es gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, wenn ihr die vom Unternehmen ab Januar 2023 gewährte Grundlohnerhöhung von 5 % vorenthalten wird, nur weil sie das neue Arbeitsvertragsformular nicht unterschrieben hatte. Ihrer Meinung nach stellt dies eine unzulässige Benachteiligung dar, die allein auf der Nichtunterzeichnung des neuen Vertrags beruht.

Die Richter des LAG entschieden, dass hier keine unzulässige Ungleichbehandlung vorliegt. Die Arbeitnehmerin mit ihrem alten Arbeitsvertrag und die Arbeitnehmer mit neuem Arbeitsvertrag befinden sich nicht in einer vergleichbaren Lage. So ist für die Annahme einer vergleichbaren Lage nicht in jedem Falle bereits das gemeinsame Band eines Arbeitsverhältnisses zum selben Arbeitgeber ausreichend, denn hier waren die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerin und der Arbeitnehmer mit neuem Arbeitsvertrag vollkommen unterschiedlich und damit nicht vergleichbar.

Vergleichbarkeit ist jedoch Bedingung für die Geltendmachung eines Anspruchs nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Allein der Umstand, dass die Arbeitnehmerin dieselbe Tätigkeit wie andere Arbeitnehmer mit neuem Arbeitsvertrag verrichtet, begründet, angesichts dieser zahlreichen Unterschiede, keine Vergleichbarkeit.
Bindungsdauer eines Arbeitnehmers bei Finanzierung einer Fortbildung durch den Arbeitgeber
Eine Freistellung eines Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung in Höhe von 50 Tagen im Zusammenhang mit einer Fortbildungsmaßnahme rechtfertigt nicht die Vereinbarung einer Bindungsdauer von 5 Jahren. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Fortbildungsmaßnahme zusätzlich Studiengebühren in nicht unerheblicher Höhe trägt (hier ca. 14.000 €).

Die Richter des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen führten in ihrem Urteil aus, dass die vollzeitig beschäftigte Angestellte für Fortbildungsmaßnahmen unstreitig an insgesamt 50 Tagen von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung bezahlt freigestellt wurde. Dies rechtfertigt nach der gefestigten Rechtsprechung eine Bindungsdauer von 1 Jahr.

Unter Berücksichtigung der Umstände in diesem Fall, insbesondere der vom Arbeitgeber zusätzlich übernommenen Studiengebühren sowie das Erreichen der Masterqualifikation als Vorteil für die Angestellte, ist aus Sicht des Gerichts hier eine Bindungsdauer von 2 Jahren angemessen.

Eine Aufrechterhaltung der Klausel mit dem abgeänderten Inhalt einer noch zulässigen Dauer ist jedoch nicht möglich, da aus den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ein Verbot der geltungserhaltenden Reduktion herzuleiten ist.

Sozialrecht

Sommerhitze am Arbeitsplatz
Mit den steigenden Temperaturen im Sommer wird der Schutz von Beschäftigten vor Hitze am Arbeitsplatz immer wichtiger. Hohe Temperaturen können die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen und gesundheitliche Risiken mit sich bringen. Arbeitgeber sind daher verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu schützen.

Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur“ legt dabei folgende Grenzwerte und Maßnahmen fest:
•    26 °C – diese Temperatur sollte in Arbeitsräumen nicht überschritten werden. Ist dies aufgrund hoher Außentemperaturen unvermeidbar, müssen Sonnenschutzmaßnahmen vorhanden sein.
•    30 °C – ab dieser Temperatur sind Maßnahmen zur Reduzierung der Belastung erforderlich, wie z. B. Bereitstellung von Getränken, Lockerung der Kleiderordnung oder Anpassung der Arbeitszeiten.
•    35 °C – Räume mit Temperaturen über 35 °C sind ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen wie Luftduschen oder Hitzepausen nicht mehr als Arbeitsräume geeignet.

Mögliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten:
•    Bereitstellung geeigneter Getränke bei Temperaturen über 26 °C; ab 30 °C ist dies verpflichtend.
•    Installation von Jalousien, Markisen oder Sonnensegeln, um direkte Sonneneinstrahlung zu vermeiden.
•    Verlagerung der Arbeitszeiten in die kühleren Morgen- oder Abendstunden.
•    Zusätzliche Wärmequellen, wie z. B. Drucker, sollten möglichst aus den Räumen entfernt werden.
•    Anpassung evtl. Kleidungsvorschriften, um leichtere und atmungsaktive Kleidung zu ermöglichen.
•    Zur Kühlung der Arbeitsräume sollten technische Maßnahmen ergriffen werden (z. B. Einsatz von Ventilatoren, Klimaanlagen).

Bei Arbeiten im Freien muss der Arbeitgeber besonders auf den Hitzeschutz achten. Bei direkter Sonneneinstrahlung und hohen Temperaturen sind Schattenplätze bereitzustellen, körperlich anstrengende Tätigkeiten möglichst in die kühleren Stunden zu verlegen und ausreichend Trinkwasser bereitzustellen. Beschäftigte müssen durch geeignete Kleidung, Kopfbedeckung und Sonnenschutzmittel vor UV-Strahlung geschützt werden. Ab etwa 35 °C darf nur weitergearbeitet werden, wenn wirksame Schutzmaßnahmen, wie zusätzliche Pausen oder Schattenspender vorhanden sind.
Ex-Geschäfts­führer genießt wieder Kündigungsschutz
Nach dem Kündigungsschutzgesetz sind leitende Angestellte vom Kündigungsschutz ausgenommen. Ein ehemaliger Geschäftsführer kann sich jedoch nach seiner Abberufung wieder auf den allgemeinen Kündigungsschutz berufen. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Dieser Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Ein Ex-Geschäftsführer war seit April 2021 als „Vice President für A“ bei einer Gesellschaft angestellt. Auf Grundlage eines einheitlichen Arbeitsvertrags war er zugleich zum Geschäftsführer bestellt worden. Im November 2022 kündigte die Gesellschaft seine Abberufung an, die Anfang Dezember durch die Benennung eines Nachfolgers und die Austragung im Handelsregister vollzogen wurde. Der Ex-Geschäftsführer wurde anschließend als „Special Project Manager“ geführt, nahm aber faktisch keine Tätigkeit mehr wahr. Kurz nach der Abberufung wurde ihm die Kündigung ausgesprochen.

Das Landesarbeitsgericht Hessen entschied in der Berufung zugunsten des ehemaligen Geschäftsführers. Die Kündigung ist unwirksam, da der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt ihres Zugangs nicht mehr Geschäftsführer war. Maßgeblich ist die tatsächliche Stellung im Zeitpunkt der Kündigung, nicht die ursprüngliche Vertragsform oder der frühere Organstatus.
Ehrenamtliche Tätigkeit im Museum nicht beitragspflichtig
Ein gemeinnütziger Verein, der ein Museum betreibt, zahlte 4 Personen, die abwechselnd im Bereich des Einlasses und der Kasse tätig waren, 5 € pro Stunde. Die Deutsche Rentenversicherung bewertete die über der jährlichen Ehrenamtspauschale von 720 € gezahlten Beträge als Arbeitsentgelt. Hierfür sollte der Verein sozialversicherungsrechtliche Beiträge nachzahlen.

Das Sozialgericht wie auch das Hessische Landessozialgericht verneinten hingegen eine Beitragspflicht. Es liegt eine unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit vor. Bei der Zahlung handelt es sich um eine Aufwandsentschädigung und kein Arbeitsentgelt, für welches Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten wären.
Fahrt zur Tankstelle ist kein Arbeitsweg
Eine Arbeitnehmerin wollte an einem Morgen von ihrem Wohnort mit dem Motorrad zu ihrer ca. 18 km entfernten Ausbildungsstätte fahren, zuvor aber noch ihr Motorrad an einer in entgegengesetzter Richtung gelegenen Tankstelle betanken, da ihr Bruder den Tank leergefahren hatte. Sie verunfallte noch vor Erreichen der Tankstelle.

Ein Unfall auf dem Weg zu einer Tankstelle ist auch dann kein Arbeitsunfall, wenn dort Treibstoff für den sich unmittelbar anschließenden Weg zur Arbeit getankt werden soll. Das gilt selbst dann, wenn erst bei Fahrtantritt festgestellt wird, dass ein Familienangehöriger den Tank leergefahren hat. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) in einer Entscheidung klargestellt.

Beim Tanken handelte es sich um eine rein privatwirtschaftliche Verrichtung, die nicht unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung stand. Der Unfall hatte sich eben nicht auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit ereignet, sondern zu einem Zeitpunkt, als die Arbeitnehmerin in die entgegengesetzte Richtung fuhr. Auch außergewöhnliche Umstände, die das Tanken in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz gestellt hätten, lagen nicht vor.
Corona – Erstattungsanspruch von Arbeitgeber wegen Quarantäne
Arbeitgeber können vom Staat keine Erstattung von Zahlungen verlangen, die sie an ihre Arbeitnehmer für einen Zeitraum geleistet haben, in dem diese sich wegen des Verdachts der Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in häuslicher Quarantäne befanden, wenn den Arbeitnehmern ein Anspruch auf Weiterzahlung ihres Arbeitsentgelts zustand. Ein solcher Anspruch konnte sich ergeben, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Arbeitsleistung gehindert war. Dies war im Frühsommer 2020 bei einer Quarantänedauer von bis zu 14 vollen Tagen der Fall. Zu dieser Entscheidung kam das Bundesverwaltungsgericht.
Gesetzliche Unfallversicherung – Sturz beim Tablettenholen
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hatte zu entscheiden, ob es sich bei dem nachfolgenden Sachverhalt um einen von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckten Arbeitsunfall handelt. Eine Arbeitnehmerin trat kurz vor 6 Uhr ihre Frühschicht in einer Näherei an. Ihren Pkw hatte sie in der Nähe des Betriebs auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt. Gegen 9.30 Uhr bemerkte sie, dass sie die von ihr regelmäßig einzunehmenden Epilepsie-Tabletten in ihrem Pkw vergessen hatte. Da ihre Schicht erst gegen 11 Uhr enden sollte, ging sie zu ihrem Auto, um die Tabletten zu holen. Auf dem Rückweg zur Arbeit stürzte sie auf einem Fußweg und brach sich das rechte Handgelenk.

Das LSG entschied, dass dies nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand und somit kein Arbeitsunfall vorlag, denn die Einnahme von Medikamenten gehört nicht zu den arbeitsvertraglichen Pflichten, sondern ist dem nicht versicherten, persönlichen Lebensbereich zuzuordnen. Hätte die Frau mit der Einnahme der Epilepsie-Tabletten bis zum Schichtende gewartet, wäre ihre Arbeitsfähigkeit nicht gefährdet gewesen. Besteht ein bloß abstraktes Risiko, dass es ohne die regelmäßige Einnahme der Tabletten während der Arbeitszeit zu einem Epilepsie-Anfall kommt, liegt die Einnahme vorrangig im privaten Interesse, also dem nicht versicherten Bereich.

Hingegen kann ein zum Versicherungsschutz führendes, überwiegend betriebliches Interesse dann bestehen, wenn vergessene Gegenstände geholt würden, die zwingend benötigt werden, um die Arbeit fortzusetzen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) etwa für das Holen einer Brille oder des Schlüssels für einen Spind bejaht. Ebenso hat das BSG entschieden, dass der Weg zum Mittagessen während einer vollschichtigen beruflichen Tätigkeit grundsätzlich versichert ist. Dies ist dadurch begründet, dass erst die Nahrungsaufnahme die Arbeitsfähigkeit auch für den Nachmittag sicherstellt. Diese Wertung lässt sich aber nicht auf das Holen vergessener Tabletten übertragen, wenn deren Einnahme nicht zwingend erforderlich ist, um die Arbeit fortzusetzen.
Unfallversicherung – außerhäuslicher Weg zur Essensbesorgung im Home-Office
Eine Unfallversicherung greift bei Unfällen, die während einer versicherten Tätigkeit passieren, unabhängig davon, ob diese im Unternehmen, zu Hause (Home-Office) oder an einem anderen Ort ausgeübt wird.

Ferner fällt auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Auch ein außerhäuslicher Weg zur Nahrungsaufnahme in der Mittagspause ist bei einem im Home-Office arbeitenden und an betriebliche Vorgaben gebundenen Beschäftigten ein versicherter Weg, entschied das Landessozialgericht Bayern.

In dem Fall aus der Praxis arbeitete eine kaufmännische Angestellte aufgrund betrieblicher Anweisungen und Vorgaben im Home-Office. Während ihrer Mittagspause fuhr sie mit dem Auto zu einem nahegelegenen Restaurant, um Essen zum Mitnehmen zu holen. Auf dem Rückweg zu ihrem Home-Office hatte sie einen Verkehrsunfall und erlitt dabei schwere Verletzungen. Das LSG entschied, dass es sich hierbei um einen versicherten Weg handelte.
Elternunterhalt – gestuftes Auskunftsverfahren
Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz hat der Gesetzgeber zum 1.1.2020 u.a. unterhaltsverpflichtete Kinder entlastet. Ein Unterhaltsrückgriff durch den Sozialhilfeträger auf ein erwachsenes Kind, dessen Eltern vom Sozialamt Leistungen erhalten, ist mit dem neu eingeführten Absatz im SGB XII gegenüber dem früheren Recht beschränkt worden:

Ein möglicher Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder geht erst dann auf den Sozialhilfeträger über, wenn das Einkommen des Kindes einen Jahresbetrag von 100.000 € übersteigt. Dabei wird gesetzlich vermutet, dass diese Einkommensgrenze nicht überschritten wird.

Liegen hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, darf der Sozialhilfeträger weiter ermitteln, ob die Grenze tatsächlich überschritten ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für entsprechende Einkommensverhältnisse der Kinder spricht.

Verlangt er dabei Auskunft von dem erwachsenen Kind, hat sich diese Auskunft zunächst auf das Einkommen zu beschränken. Erst wenn dann sicher feststeht, dass dieses die 100.000 €-Grenze überschreitet, also ein Übergang des Unterhaltsanspruchs in Betracht kommt, darf er auch Auskunft über das Vermögen des unterhaltspflichtigen Angehörigen verlangen.
Unfall bei Firmen-Fußballturnier ist kein Arbeitsunfall
Verletzt sich ein Arbeitnehmer bei einem firmeninternen Fußballturnier, handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall. Zu dieser Entscheidung kam das Bundessozialgericht mit seinem Urteil v. 26.9.2024.

Dazu lag den Richtern der nachfolgende Sachverhalt zur Entscheidung vor: Eine Unternehmensgruppe veranstaltet jährlich ein Firmen-Fußballturnier. An dem betreffenden Turnier nahmen 80 Mitarbeiter teil und ein Arbeitnehmer verletzte sich beim Spiel am Knie. Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall zu entschädigen und führte an, dass der Mitarbeiter weder seiner Beschäftigung als Kommissionierer nachgegangen noch das Fußballturnier Bestandteil des Betriebssports oder einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung war. Ferner diente die Veranstaltung dem Unternehmen auch nicht als Werbeplattform.

Mit der Teilnahme am Fußballturnier und am konkreten Fußballspiel erfüllte der Arbeitnehmer keine geschuldete Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis. Im Unfallzeitpunkt war er auch weder unter dem Gesichtspunkt des Betriebssports noch der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung versichert, weil zum einen der Wettkampfcharakter im Vordergrund stand, zum anderen die Veranstaltung von vornherein nur auf den fußballinteressierten Teil der Belegschaft ausgerichtet war.

Unter Werbungsgesichtspunkten begründet die Teilnahme an einer Sportveranstaltung nicht allein deswegen Unfallversicherungsschutz, weil die Veranstaltung betrieblich unterstützt wird und eine Berichterstattung in der Presse erfolgt. Solange die Sportveranstaltung vom Beschäftigungsunternehmen nicht zielgerichtet in der Öffentlichkeit als Werbeplattform genutzt wird, stellt der mit einer nachträglichen Presseberichterstattung bezweckte Werbeeffekt nicht mehr als einen rechtlich unwesentlichen Reflex dar.
Kinderwunschbehandlung – Kostenübernahme der Krankenkasse
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat eine für die Praxis bedeutsame Auslegung einer Vorschrift aus dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgenommen. Nach den gesetzlichen Vorgaben umfassen die Leistungen der Krankenbehandlung auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, dass durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird. Eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme drei Mal ohne Erfolg durchgeführt worden ist.

Für die Anzahl der erfolglosen Versuche ist nur auf dieselbe Behandlungsmethode abzustellen; dass daneben auch weitere erfolglose Versuche mit anderen Methoden unternommen wurden, ist grundsätzlich unbeachtlich, entschieden die LSG-Richter.

Steuerrecht

Plan der Bundesregierung: Erst Sonderabschreibungen für Unternehmen ab 1.7.2025 – dann KSt-Senkung
Die neue Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, über den nach deren Willen schnellstmöglich in Bundestag und Bundesrat entschieden werden soll. Gegenstand des beabsichtigten „Gesetz für ein steuerliches Investitionsprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ sind u. a. die Investitionsförderung für Unternehmen bereits ab dem 1.7.2025 befristet bis zum 31.12.2027. Sodann soll die Körperschaftsteuer (KSt) von 15 % auf 10 % sinken, und zwar ab dem 1.1.2028 jährlich um 1 % befristet bis zum 31.12.2032. Die Gesamtsteuerbelastung für Unternehmen soll von derzeit etwa 30 % bis zum Jahr 2032 auf knapp 25 % sinken. Thesaurierte Gewinne, also solche, die im Unternehmen verbleiben, sollen mit einem reduzierten Steuersatz gezielt Reinvestitionen ermöglichen und Planungssicherheit für die Unternehmen gewährleisten.

Die Bundesregierung will kurzfristig Impulse für Investitionen setzen sowie Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen fördern. Dabei sollen Unternehmen bewegliche Wirtschaftsgüter, wie z. B. Maschinen, diese in den Jahren 2025 bis 2027 direkt mit maximal 30 % jährlich abschreiben können. Die Neuregelung soll nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung bereits ab dem 1.7.2025 gelten und für alle Anschaffungen vor dem 1.1.2028.

Für neu angeschaffte, betrieblich genutzte reine Elektrofahrzeuge sollen 75 % der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden können sowie in den 5 Folgejahren jeweils 10 %, 5 %, 5 %, 3 % und 2 %. Für Hybridfahrzeuge gilt diese Förderung nicht. Sie gilt für Anschaffungen zwischen dem 1.7.2025 und vor dem 1.1.2028.

Weiterhin soll die steuerliche Forschungs- und Entwicklungszulage ausgeweitet werden. Von 2026 bis 2030 soll die Obergrenze der Bemessungsgrundlage bei der steuerlichen Forschungszulage von 10 Mio. € auf 12 Mio. € angehoben werden. Betriebs- und Gemeinkosten werden hierbei künftig mit einem pauschalen Abschlag von 20 % berücksichtigt.

Bis 2029 sind bis zu 46 Milliarden € weniger Steuereinnahmen aus diesen Maßnahmen für den Staatshaushalt zu erwarten.

Wie kurzfristig die Bundesregierung den Gesetzentwurf sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat verabschieden lassen kann, bleibt abzuwarten. Der Zeitpunkt war zum Redaktionsschluss noch unklar. Zumindest die Zustimmung des Bundesrates wird voraussichtlich erst nach der Sommerpause eingeholt werden können.

Unternehmen, die alsbald die Anschaffung von betrieblich genutzten Fahrzeugen planen, sollten die Verabschiedung des Gesetzes abwarten, wenn eine zügige und hohe Abschreibung seitens des Unternehmens gewünscht ist.
BFH: Zurechnungs­besteuerung für Stiftungen nach dem Außensteuergesetz ist europarechtswidrig
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Beschränkung der Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung auf Familienstiftungen mit Sitz oder Geschäftsleitung in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt und somit europarechtswidrig ist. Diese gilt auch für Drittstaaten wie die Schweiz.

Geklagt hatten Begünstigte einer Schweizer Familienstiftung, denen das deutsche Finanzamt das Einkommen der Stiftung zugerechnet hatte, obwohl sie keine Ausschüttungen erhalten hatten. Eine Ausnahme wurde ihnen wegen des Sitzes der Stiftung außerhalb der EU bzw. des EWR verwehrt.

Der BFH entschied jedoch, dass auch auf ausländische Familienstiftungen in Drittstaaten wie der Schweiz die Ausnahme der Zurechnungsbesteuerung anzuwenden ist und ihnen damit zugute kommt.

Diese Entscheidung stärkt die Rechtsposition vieler Begünstigter. Die Auswirkungen auf das Außensteuergesetz bleiben abzuwarten.
BMF-Schreiben zum Sonderausgaben­abzug für Vorsorge­aufwendungen bei steuerfreien Auslandseinkünften
Das Bundesfinanzministerium hat am 3.4.2025 ein Schreiben zur Anwendung der Ausnahmen vom Sonderausgabenabzugsverbot für Vorsorgeaufwendungen betreffend die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- sowie Arbeitslosenversicherung veröffentlicht.

Anlass hierfür waren aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie gesetzliche Änderungen. Zunächst war entgegen des grundsätzlichen Abzugsverbots der genannten Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben im Rahmen der inländischen Einkommenbesteuerung bei steuerfreien Auslandseinkünften der Abzug gleichwohl zulässig, sofern es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit aus dem EU- bzw. EWR-Ausland oder der Schweiz handelte. 2021 hatte der BFH dann entschieden, das zusätzlich auch Rentenbezüge aus den genannten Auslandsgebieten einen Sonderausgabenabzug ermöglichten.

Zudem ist für jede Versicherungssparte getrennt zu prüfen, ob im Ausland ein steuerlicher Abzug möglich ist. Sofern dies nicht der Fall ist, kann die steuerliche Berücksichtigung als Sonderausgabe im Inland erfolgen.

Im Jahr 2024 wurde durch das Jahressteuergesetz der Sonderausgabenabzug ausgeweitet, und zwar auf sämtliche Einkunftsarten, also auch Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit über freiberufliche Einkünfte hinaus, die bereits 2023 zugelassen wurden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zu den steuerfreien Auslandseinkünften besteht.

Danach ist es aktuell so, dass Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, die durch steuerfreie Einnahmen im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz ausgelöst werden, abziehbar sind, sofern der andere Staat keine Abzugsfähigkeit vorsieht.

Für freiwillige Versicherungen ohne direkten Zusammenhang mit steuerfreien Auslandseinnahmen gelten weiterhin die allgemeinen Abzugsregeln. Jede Versicherungssparte ist hierbei einzeln zu bewerten. Ein steuerlicher Abzug einer Sparte im Ausland schließt den Abzug einer anderen Sparte im Inland nicht aus.

Entscheidend ist stets der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang sowie die konkrete steuerliche Behandlung im Ausland.
Was Mandanten wissen sollten: Anpassung der Steuerberater­vergütung zum 1.7.2025
Am 1.7.2025 tritt die Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) in Kraft, die erstmals seit dem Jahr 2020 u. a. eine erhöhende Anpassung der Steuerberatervergütung vorsieht.

Hauptpunkte sind hierbei die Erhöhung der Festgebühren wie z. B. der Zeitgebühr für steuerliche Beratungstätigkeiten, eine Anhebung der gegenstandswertabhängigen Gebühren für z. B. die Erstellung der Buchführung sowie eine Erhöhung der Preise für die Erstellung von Lohnabrechnungen. Für die Abrechnung der Zeitgebühren ist eine 15-Minuten-Taktung vorgesehen.

Parallel zur Erhöhung der Gebühren der Rechtsanwälte werden die Gebühren der Steuerberater im außergerichtlichen Einspruchsverfahren sowie im finanzgerichtlichen Verfahren ebenfalls angepasst.

Besteht z. B. eine Honorarvereinbarung über Zeitgebühren, muss diese aktiv angepasst werden, wenn eine höhere Gebühr abgerechnet werden soll.
Erlass von Säumniszuschlägen setzt kein gerichtliches Verfahren zur AdV voraus
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine bisherige Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des Erlasses von Säumniszuschlägen geändert. Dem zu entscheidenden Fall lag ein geänderter Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes (FA) zugrunde, aus welchem sich für die Kläger eine hohe Nachzahlung ergab.

Hiergegen wendeten die Kläger sich mit dem Einspruch und stellten mehrfach beim FA einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV), der vom FA jedoch wiederholt abgelehnt wurde. Es stellte sich später heraus, dass die Steuerfestsetzung durch das FA fehlerhaft war. Die Einkommensteuer wurde rückwirkend zugunsten der Steuerpflichtigen herabgesetzt.

Die bereits entstandenen Säumniszuschläge blieben jedoch bestehen, da die ursprüngliche Steuerforderung formell rechtswirksam war. Die Kläger beantragten sodann den Erlass der Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen, was sowohl das FA als auch das FG in erster Instanz ablehnten.

Der BFH entschied jedoch entgegen der Auffassung des FA wie auch des FG, dass Säumniszuschläge erlassen werden können, wenn die Steuerfestsetzung später aufgehoben wird und der Steuerpflichtige nachweislich alles getan hat, um die AdV zu erreichen.

Es gibt nach der Entscheidung des BFH keine starre Pflicht, immer auch einen Antrag beim FG stellen zu müssen. Das Verfahren wurde an das FG zurückverwiesen, um aufzuklären, ob die Kläger ihre AdV-Anträge an das FA jeweils ausreichend begründet hatten.

Der BFH stellte aber klar, dass nicht pauschal verlangt werden könne, dass zwingend ein gerichtlicher AdV-Antrag gestellt werden müsse. Vielmehr komme es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, insbesondere, wie substanziell und nachvollziehbar die Anträge auf AdV beim FA waren, ob der Steuerpflichtige auf der Grundlage des damaligen Sachstands hinreichend dargelegt hat, warum AdV geboten gewesen wäre und ob besondere Umstände vorlagen, die eine gerichtliche AdV als vielversprechend erscheinen ließen.

Hieraus ergibt sich, dass ein unterbliebener gerichtlicher Antrag auf AdV nicht automatisch schädlich ist, wenn der außergerichtliche AdV-Antrag beim FA gut begründet wurde. Gleichwohl bleibt es für den Steuerpflichtigen risikoreich, den gerichtlichen AdV-Antrag nicht zu stellen, da nicht immer im Vorfeld klar ist, ob der Antrag vielversprechend, substanziell und nachvollziehbar ist, sondern die Entscheidung immer erst rückblickend durch ein FA oder FG getroffen wird.
GmbH-Geschäftsführer – Beurteilung der Sozialversicherungspflicht
Grundsätzlich unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine abhängige Beschäftigung liegt vor, wenn persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber besteht, etwa durch Weisungsgebundenheit und Eingliederung in dessen Betriebsabläufe. Diese Merkmale grenzen die abhängige Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit ab, die durch unternehmerisches Risiko und Entscheidungsfreiheit geprägt ist.

Auch bei GmbH-Geschäftsführern gelten diese Maßstäbe. Entscheidend ist, ob sie maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschafterversammlung und damit auf die Geschicke der Gesellschaft ausüben können.

Gesellschafter-Geschäftsführer gelten nur dann als selbstständig, wenn sie mindestens 50 % der Gesellschaftsanteile halten oder über eine echte, umfassende Sperrminorität verfügen. Eine bloße Minderheitsbeteiligung reicht nicht aus, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sichert eine Mitbestimmung bei allen Gesellschafterentscheidungen. Fremdgeschäftsführer (ohne Kapitalbeteiligung) gelten grundsätzlich als abhängig beschäftigt.

Zu dieser Problematik lag dem Bundessozialgericht (BSG) folgender Sachverhalt vor: Ein Geschäftsführer war bei einer GmbH tätig, deren Gesellschafter eine Holding-GmbH (50 %) und zwei natürliche Personen (je 25 %) waren. Der Geschäftsführer war Gesellschafter-Geschäftsführer der Holding-GmbH, die wiederum gemeinsam mit seiner Ehefrau geführt wurde. Beide hielten jeweils 50 % der Anteile und waren alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Holding-GmbH. Die Deutsche Rentenversicherung stellte im Rahmen einer Betriebsprüfung fest, dass der Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei, da er nicht über eine ausreichende Rechtsmacht verfüge, um seine Tätigkeit unabhängig zu gestalten. Ohne ausreichende Rechtsmacht ist der Geschäftsführer in die Gesellschaft eingegliedert und daher sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Das BSG bestätigte die Auffassung der Deutschen Rentenversicherung.
Steuerliche Schwerpunkte im Koalitionsvertrag – das sind die Themen
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus derzeit nicht verfassungswidrig.

Die neue Bundesregierung bestehend aus CDU/CSU und SPD hat am 9.4.2025 ihren ausgehandelten Koalitionsvertrag vorgestellt. Am 6.5.2025 hat die Bundesregierung mit der Wahl von Friedrich Merz (CDU) zum neuen Bundeskanzler ihre Arbeit aufgenommen. Zum neuen Finanzminister wurde Lars Klingbeil (SPD) ernannt.

Steuerlich sind verschiedene Maßnahmen für Unternehmen, Privatpersonen und im Bereich der Gemeinnützigkeit vorgesehen. Sämtliche Entlastungen stehen unter dem sog. Finanzierungsvorbehalt, werden also nur dann umgesetzt, sofern die finanziellen Mittel für die konkreten Maßnahmen vorhanden sind. Steuererhöhungen sind nicht vorgesehen, wurden jedoch auch nicht ausgeschlossen. Der Solidaritätszuschlag, den das Bundesverfassungsgericht erst Ende März 2025 für (noch) verfassungsgemäß erklärt hatte, soll beibehalten und nicht abgeschafft werden.

Die Stromsteuer soll um mindestens 5 Cent/KWh gesenkt und die Netzentgelte reduziert werden.

Für Unternehmen sind folgende steuerliche Maßnahmen geplant:

Es soll eine auf die Jahre 2025 bis 2027 zeitlich befristete degressive AfA für unternehmerische Ausrüstungsgegenstände in Höhe von 30 % eingeführt werden, ab dem Jahr 2028 soll die Körperschaftsteuer in 5 Schritten um jeweils 1 % abgesenkt und die Thesaurierungsbesteuerung für Unternehmen verbessert werden. Es soll auch geprüft werden, ob die gewerblichen Einkünfte neu gegründeter Unternehmen ab 2027 unabhängig von ihrer Rechtsform der Körperschaftbesteuerung unterliegen können, sodass jedes Unternehmen von der Thesaurierung profitieren kann.

Die hebeberechtigten Städte und Gemeinden sollen den Gewerbesteuerhebesatz von bislang 200 % auf mindestens 280 % anheben müssen. Dies soll einer Wettbewerbsverzerrung entgegenwirken. Scheinsitzverlegungen sollen verhindert werden.

Bei der Mindestbesteuerung soll auf EU-Ebene auf eine Vereinfachung sowie Verhinderung einer Benachteiligung deutscher Unternehmen hingewirkt werden. Für Großkonzerne soll die Mindestbesteuerung bestehen bleiben. Die Einführung einer Finanztransaktionssteuer auf europäischer Ebene soll unterstützt werden.

Es ist geplant, eine Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge einzuführen sowie die Kfz-Steuerbefreiung bis 2035 zu verlängern. Für Unternehmen soll die Bruttopreisgrenze für Dienstwagen zur Anwendung der 0,25-%-Regelung auf 100.000 € erhöht werden. Die Agrardiesel-Rückvergütung für die Landwirtschaft soll vollständig wiederhergestellt werden. Die Erhöhung der Luftverkehrssteuer soll rückgängig gemacht werden.

Für Speisen in der Gastronomie soll die Mehrwertsteuer dauerhaft auf 7 % gesenkt und die Bonpflicht allgemein wieder abgeschafft werden. Sachspenden an gemeinnützige Organisationen sollen weitgehend umsatzsteuerfrei bleiben. Das Gemeinnützigkeitsrecht soll im Hinblick auf das Erfordernis der zeitnahen Mittelverwendung vereinfacht werden, ebenso die Sphärenzurechnung bei Einnahmen der Vereine. Es soll ein Einfuhrumsatzsteuer-Verrechnungsmodell eingeführt werden.

Für Privatpersonen sind darüber hinaus folgende Maßnahmen geplant:

Privathaushalte mit kleinen und mittleren Einkommen sollen beim Umstieg auf E-Mobilität durch einen EU-Klimasozialfond unterstützt werden. Die Entfernungspauschale für beruflich bedingte Fahrten soll bereits ab dem ersten Kilometer von 0,30 €/km auf 0,38 €/km erhöht werden. Bislang gilt erst ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 €/km.

Steuerlich begünstigte energetische Sanierungen an Immobilien sollen auch für geerbte Immobilien möglich sein, wenn sie nicht selbst bewohnt sind.

Im Rahmen der Gemeinnützigkeit sollen die Ehrenamts- und die Übungsleiterpauschale angehoben und die Forschungsbedingungen verbessert werden.

Ferner sollen steuerliche Anreize für längeres Arbeiten im Hinblick auf Lebenserwerbstätigkeit geschaffen und die Ableistung von Überstunden über Vollzeittätigkeit hinaus steuerfrei gestellt werden. Kinderfreibetrag und Kindergeld, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sollen angepasst, sowie die Einführung einer evtl. Arbeitstagepauschale im Rahmen der Werbungskosten zunächst diskutiert werden.

Die Steuerbürokratie soll weiter abgebaut werden und die Digitalisierung voranschreiten, um weitere Vereinfachungen vornehmen zu können.
Fahrtkosten eines Teilzeitstudierenden zwischen Wohnung und Studienort
Der Kläger war Teilzeitstudent an einer Fernuniversität und nicht erwerbstätig. Das Finanzamt sah das Studium dennoch als Vollzeitstudium an und berücksichtigte die Fahrtkosten nur mit der Entfernungspauschale und nicht für jeden gefahrenen Kilometer.

Das Finanzgericht und auch der Bundesfinanzhof urteilten jedoch, dass es sich nicht um ein Vollzeitstudium handelte. Daher durfte der Kläger die tatsächlichen Fahrtkosten (0,30?€/km für Hin- und Rückweg) als Werbungskosten ansetzen.

Ein Vollzeitstudium liegt demnach nur dann vor, wenn das Studium laut Studienordnung so ausgestaltet ist, dass es den Studierenden zeitlich voll beansprucht, vergleichbar mit einer Vollzeitbeschäftigung von ca. 40 Wochenstunden. Ein Studium in Teilzeit mit z.B. ca. 20 Wochenstunden, auch wenn keine Erwerbstätigkeit nebenher erfolgt, gilt nicht als Vollzeitstudium im steuerrechtlichen Sinne.

Entscheidend für die steuerliche Behandlung ist somit nicht, ob der Studierende erwerbstätig ist, sondern allein der zeitliche Aufwand laut Studienordnung.
Kein Werbungskostenabzug bei Umzug wegen (erstmaliger) Einrichtung des Arbeitszimmers
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 5.2.2025 entschieden, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige – wie in Zeiten der Corona-Pandemie – (zwangsweise) zum Arbeiten im häuslichen Bereich angehalten ist oder durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben zu vereinbaren sucht.

Die berufstätigen Kläger lebten mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung und arbeiteten nur in Ausnahmefällen im Homeoffice. Ab März des Streitjahres 2020 – zunächst bedingt durch die Corona Pandemie – arbeiteten die Kläger überwiegend im Homeoffice, dort im Wesentlichen im Wohn-/Esszimmer. Ab Mai 2020 zogen sie in eine 5-Zimmer-Wohnung, in der sie zwei Zimmer als häusliches Arbeitszimmer einrichteten und nutzten. Den Aufwand für die Nutzung der Arbeitszimmer und die Kosten für den Umzug in die neue Wohnung machten sie als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt (FA) erkannte die Aufwendungen für die Arbeitszimmer an, mangels beruflicher Veranlassung lehnte es den Abzug der Kosten für den Umzug jedoch ab.

Das Finanzgericht ließ den Werbungskostenabzug jedoch auch für die Umzugskosten zu und gab der Klage insoweit statt. Der Umzug in die größere Wohnung sei beruflich veranlasst gewesen, da er zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Kläger geführt habe. Beide verfügten nunmehr über ein eigenes Arbeitszimmer und könnten deshalb auch im Homeoffice ihrer beruflichen Tätigkeit ungestört nachgehen.

Dem folgte der BFH nicht und bestätigte die ablehnende Entscheidung des FA. Er stellte maßgeblich darauf ab, dass die Wohnung grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sei, die Kosten für einen Wechsel der Wohnung daher regelmäßig zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung zählten. Etwas anderes gelte nur, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen den entscheidenden Grund für den Wohnungswechsel dargestellt und private Umstände hierfür eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle gespielt haben. Dies sei nur aufgrund außerhalb der Wohnung liegender Umstände zu bejahen, etwa wenn der Umzug Folge eines Arbeitsplatzwechsels gewesen sei oder die für die täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte benötigte Zeit sich durch den Umzug um mindestens eine Stunde täglich vermindert habe.

Die Möglichkeit, in der neuen Wohnung (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, genüge mangels objektiven Kriteriums zur Begründung einer beruflichen Veranlassung des Umzugs nicht. Die Wahl einer Wohnung sei vielmehr vom Geschmack, den Lebensgewohnheiten, den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln, der familiären Situation und anderen privat bestimmten Vorentscheidungen des Steuerpflichtigen abhängig.

Daran ändert auch die zunehmende Akzeptanz von Homeoffice, Tele- und sogenannter Remote-Arbeit nichts. Die Entscheidung, in der neuen, größeren Wohnung (erstmals) ein Zimmer als Arbeitszimmer zu nutzen oder die Berufstätigkeit im privaten Lebensbereich (weiterhin) in einer „Arbeitsecke“ auszuüben, beruhe auch in Zeiten einer gewandelten Arbeitswelt nicht auf nahezu ausschließlich objektiven beruflichen Kriterien.

Dies gelte auch dann, wenn der Steuerpflichtige über keinen anderen (außerhäuslichen) Arbeitsplatz verfüge oder sich durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben besser vereinbaren ließen. Die berufliche Veranlassung des Umzugs könne schließlich auch nicht darauf gestützt werden, dass bereits der Aufwand für die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskosten abzugsfähig sei.
Unterschiedliche Sterbetafeln nach Geschlecht für die Erbschaft- und Schenkungsteuer verfassungsgemäß
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 20.11.2024 entschieden, dass die Nutzung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln zur Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen als Grundlage für die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer verfassungsrechtlich zulässig ist. In den zugrunde liegenden Fällen hatten die Kläger Anteile an einer GmbH vom Vater erhalten, der sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehielt. Das Finanzamt minderte die Schenkungssteuer entsprechend dem Kapitalwert dieses Nießbrauchs, der auf Basis der Lebenserwartung des Vaters mit einem geschlechtsspezifischen Vervielfältiger berechnet wurde.

Die Kläger sahen das Diskriminierungsverbot verletzt. Der BFH wies ihre Revision jedoch zurück. Die differenzierte Bewertung sei sachlich gerechtfertigt, sie ermögliche eine realitätsnahe Erfassung der tatsächlichen Nutzungen und Leistungen und der Steuerbelastung. Die geschlechtsspezifischen Unterschiede in der Lebenserwartung rechtfertigten die Anwendung unterschiedlicher Vervielfältiger. Darüber hinaus betreffe die Anwendung des Vervielfältigers die im Vergleich zur Klägerin statistisch kürzere Lebenserwartung des Vaters, sodass der Vervielfältiger geringer sei als er bei einer weiblichen Erblasserin sei. Die Klägerin erleide durch die Nutzung der Sterbetafel für Männer in Bezug auf den Erblasser keine Nachteile.

Die Entscheidung betraf die Rechtslage im Jahr 2014. Auswirkungen des neuen Selbstbestimmungsgesetzes vom 1.11.2024 wurden nicht beurteilt.

Mietrecht

Energieversorgungsverträge bei Mietverhältnissen über einzelne Zimmer einer Wohnung
In einem vom Bundesgerichthof am 15.4.2025 entschiedenen Fall nahm ein Energieversorgungsunternehmen einen Vermieter auf Zahlung von Entgelt für die Belieferung mit Strom und Gas im Rahmen der Grundversorgung in Anspruch. Die betreffende Wohnung war in einzelne Zimmer aufgeteilt, die jeweils durch separate Mietverträge mit unterschiedlichen Laufzeiten vermietet waren. Allen Mietern wurde dabei die Mitbenutzung von Gemeinschaftsräumen wie Küche und Bad gestattet. Nur die Wohnung, nicht hingegen die einzelnen Zimmer, verfügte über einen Zähler für Strom und Gas und wurde von dem Energieversorger mit Strom und Gas beliefert. Ein schriftlicher Energieversorgungsvertrag bestand nicht. Zwischen dem Energieversorgungsunternehmen und dem Vermieter war strittig, ob durch die Entnahme von Strom und Gas ein konkludenter Vertrag mit dem Vermieter als Eigentümer oder mit den einzelnen Mietern zustande gekommen war.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass sich das Leistungsangebot des Energieversorgers in diesem Fall an den Vermieter richtet – und nicht, wie sonst üblich, an den jeweiligen Mieter. Begründet wurde dies damit, dass die Energieversorgung nicht raumweise, sondern einheitlich für die gesamte Wohnung über einen zentralen Zähler erfolgte. Damit ist der Eigentümer bzw. Vermieter als Vertragspartner des Versorgers anzusehen.
Nachteile durch den Gebrauch bleiben bei baulichen Veränderungen unberücksichtigt
Ob eine bauliche Veränderung (wie hier: der Einbau eines Split-Klimagerätes) unzulässig ist, weil sie andere Wohnungseigentümer unzumutbar benachteiligt, beurteilt sich grundsätzlich nur nach den unmittelbaren Auswirkungen der baulichen Maßnahme selbst. Spätere Beeinträchtigungen durch die Nutzung der Veränderung, wie z.B. tieffrequente Geräusche durch den Betrieb der Klimaanlage, sind i.d.R. nicht entscheidend.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn bereits bei der Beschlussfassung für alle Eigentümer offensichtlich ist, dass die Nutzung der baulichen Veränderung zwangsläufig zu unzumutbaren Nachteilen für einzelne führt.

Wird einem Eigentümer eine bauliche Veränderung durch Beschluss gestattet und bestandskräftig, bedeutet das nicht, dass andere Eigentümer keine Abwehransprüche mehr geltend machen können – z.B. wegen Lärmbelästigung in ihrem Sondereigentum durch den späteren Betrieb der Anlage.

Auch wenn ein Beschluss zur baulichen Veränderung bereits wirksam gefasst wurde, kann die Eigentümergemeinschaft nachträglich Regeln zur Nutzung aufstellen – etwa auf Grundlage der Hausordnung. Solche Nutzungsregelungen müssen nicht gleichzeitig mit der Gestattung der baulichen Maßnahme beschlossen werden.
Bestandsschutz greift nur bei Erhaltungsmaßnahmen
Bestandsschutz berechtigt grundsätzlich (nur) dazu, eine rechtmäßig errichtete bauliche Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und sie wie bisher zu nutzen. In gewissem Umfang können auch die zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung der baulichen Anlage notwendigen Maßnahmen zulässig sein, wenn sie den bisherigen Zustand im Wesentlichen unverändert lassen. Nicht mehr vom Bestandsschutz gedeckt sind jedoch bauliche Veränderungen, die einer Neuerrichtung gleichkommen. Entscheidend ist, dass das ursprüngliche Gebäude weiterhin erkennbar die Hauptsache bleibt.

Der Bestandsschutz entfällt z.B., wenn große Teile der tragenden Struktur verändert werden, eine statische Neuberechnung notwendig ist, der Aufwand den eines Neubaus erreicht bzw. übersteigt oder das Gebäude wesentlich erweitert oder neu aufgebaut wird. In solchen Fällen liegt keine bloße Instandsetzung mehr vor und der Bestandsschutz erlischt.
Hausratversicherung – Fahrräder nicht immer mitversichert
Über eine Hausratversicherung sind Fahrräder und Pedelecs grundsätzlich nur gegen Einbruchdiebstahl abgesichert. Der Diebstahl muss also aus verschlossenen Räumen (z.B. abgeschlossene Garage bzw. Keller) erfolgen. Der Schutz gilt dabei rund um die Uhr, auch während der Nacht. Auch Pedelecs mit einer Motorleistung bis 250 Watt sind mitversichert, da sie rechtlich als Fahrräder gelten.

Ist im Mietvertrag die Nutzung eines gemeinschaftlichen, abgeschlossenen Fahrradraums vorgesehen, besteht auch die Pflicht, diesen zu nutzen. Aber auch hier sollte das Rad zusätzlich mit einem eigenen Fahrradschloss gesichert werden, um im Schadensfall keine Probleme mit der Versicherung zu riskieren.

Wird ein Fahrrad im öffentlichen Raum, etwa an der Straße oder vor einem Geschäft, gestohlen, handelt es sich um sog. „einfachen Diebstahl“ und dieser ist nicht automatisch über die Hausratversicherung abgedeckt. Zudem schränken manche Versicherer den Schutz weiter ein. In vielen Tarifen besteht kein voller Versicherungsschutz zwischen 22 und 6 Uhr – es sei denn, das Fahrrad wurde kurz zuvor noch genutzt, etwa wenn es während eines Besuchs im Kino oder Restaurant abgestellt wurde. Auch hier gilt: Das Fahrrad muss abgeschlossen sein. Ein fest montiertes Rahmenschloss reicht unter Umständen nicht aus, um den Versicherungsschutz zu erhalten.

Wer sein Fahrrad auch außerhalb der Wohnung oder des Hauses absichern möchte, kann den Schutz über eine sog. „Fahrradklausel“ in der Hausratversicherung erweitern. Diese Zusatzoption ist beitragspflichtig, lohnt sich aber vor allem bei hochwertigen Zweirädern.
Pflicht zu E-Ladesäulen auf Parkplätzen
Bereits im Jahr 2021 ist das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (GEIG) in Kraft getreten. Hier ist geregelt, wie z.B. der Ausbau auf Parkplätzen von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden, also gewerblich genutzten Gebäuden, vonstattengehen soll.

Seit dem 1.1.2025 gelten jedoch folgende neue Pflichten, die z.B. auch Parkplätze von Gewerbetrieben betreffen:
  • Bei der Neuerrichtung von Nichtwohngebäuden mit mehr als 6 Stellplätzen muss mindestens jeder 3. Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.
  • Bei einer größeren Renovierung bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als 10 Stellplätzen muss mindestens jeder 5. Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.
  • Bei bestehenden Gewerbegebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen muss ein Ladepunkt eingerichtet werden.
Auch bei Wohngebäuden gilt seit dem 1.1.2025:
  • Wer ein Wohngebäude errichtet, das über mehr als 5 Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird. Im Falle einer größeren Renovierung eines Wohngebäudes mit mehr als 10 Stellplätzen müssen danach alle eine Ladeinfrastruktur vorweisen.
Die Umsetzung der erforderlichen Leitungsinfrastruktur kann durch Leerrohre, Kabelschutzrohre, Bodeninstallationssysteme, Kabelpritschen oder vergleichbare Maßnahmen erfolgen. Sie umfasst mindestens auch den erforderlichen Raum für den Zählerplatz, den Einbau intelligenter Messsysteme für ein Lademanagement und die erforderlichen Schutzelemente.
Heckenhöhe – Regelung im Landesnachbarrecht
In Hessen stritten zwei Grundstückseigentümer über eine Bambushecke, die auf einer Aufschüttung entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze gepflanzt wurde. Diese Hecke erreichte eine Höhe von 6 bis 7 m. Der Nachbar forderte den Besitzer auf, sie auf 3 m zurückzuschneiden und künftig nicht über diese Höhe hinauswachsen zu lassen. Er argumentierte, dass die Hecke aufgrund ihrer Höhe nicht mehr als solche gilt und daher anderen Abstandsregelungen unterliegt.

Die Frage, wer eine Hecke pflanzen darf, wie hoch sie sein darf und welchen Abstand sie zur Grundstücksgrenze einhalten muss, fällt in den Bereich des Nachbarrechts der jeweiligen Bundesländer. Hecken sind im rechtlichen Sinne definiert als eine enge Aneinanderreihung gleichartiger Gehölze, die einen geschlossenen Eindruck als Einheit vermitteln.

Auch wenn bestimmte Pflanzen – wie etwa Bambus – botanisch zu den Gräsern zählen, können sie in ihrer Erscheinung wie Sträucher wirken und sogar einen verholzenden Stamm aufweisen. In solchen Fällen sind sie rechtlich wie Gehölze zu behandeln, was bedeutet, dass sie grundsätzlich auch als Hecke gelten können.

Hält ein Grundstückseigentümer bei der Bepflanzung die im jeweiligen Landesnachbarrecht vorgeschriebenen Grenzabstände nicht ein, kann dem Nachbarn ein Anspruch auf Beseitigung der daraus resultierenden Eigentumsbeeinträchtigung zustehen. Dieser Anspruch wird regelmäßig durch den Rückschnitt der Pflanzen erfüllt.

Für Hecken sieht z.B. das Hessische Nachbarrechtsgesetz einen solchen Rückschnittanspruch ausdrücklich vor. Die dort geltenden Abstandsregelungen lauten: Hecken bis 1,2 m – Abstand 0,25 m; Hecken bis 2 m – Abstand 0,5 m; Hecken über 2 m – Abstand 0,75 m.

Auch die Frage, von wo aus die Heckenhöhe zu messen ist, wenn die Bepflanzung auf einem höher gelegenen Grundstück erfolgt, hat der Bundesgerichtshof nun geklärt. Wird eine Hecke auf einem höher gelegenen Grundstück gepflanzt, ist die Höhe grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, an der die Pflanzen aus dem Boden austreten. Erfolgt allerdings im zeitlichen Zusammenhang mit der Pflanzung eine künstliche Aufschüttung entlang der Grenze, ist das ursprüngliche Geländeniveau maßgeblich.
Verstoß gegen hälftige Verteilung des Maklerlohns
Ein Ehepaar erwarb ein mit einer Doppelhaushälfte bebautes Grundstück. Mit der Vermittlung des Verkaufs hatte die Verkäuferin ein Maklerunternehmen beauftragt. Für die Vermittlung der Immobilie entstand zugunsten des Maklers gegenüber der Verkäuferin ein Maklerlohnanspruch i.H. von 25.000 €. Der im Exposé zunächst vorgesehene Kaufpreis wurde um einen Betrag in dieser Höhe reduziert. Zugleich verpflichteten sich die Käufer gegenüber dem Maklerunternehmen zur Zahlung eines Honorars in gleicher Höhe, das sie nach notarieller Beurkundung des Kaufvertrags bezahlten. Eine Maklerlohnzahlung durch die Verkäuferin erfolgte nicht. Das Ehepaar verlangte die Rückzahlung des geleisteten Betrags.

Wird ein Makler nur von einer Partei (Käufer oder Verkäufer) beauftragt, muss die andere nur dann etwas an den Makler zahlen, wenn die beauftragende Partei mindestens genauso viel zahlen muss. Der Auftraggeber hat also mindestens 50 % der Kosten zu tragen.

Da im o.g. Fall die Käufer laut Vertrag den Maklerlohn in voller Höhe bezahlen sollten und die Verkäuferin als die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, nicht zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet war, führte dies zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags mit der Folge, dass die Käufer die Rückzahlung des Maklerlohns verlangen konnten.
Dichte Bebauung – Verschattung von Grundstücksteilen und Einsichtsmöglichkeiten in Wohnräume
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat klargestellt, dass in dicht bebauten Gebieten bestimmte Beeinträchtigungen des Wohnkomforts hinzunehmen sind.

Wenn die dichte Bebauung im vorderen Bereich benachbarter Grundstücke dazu beiträgt, dass Teile eines rückwärtigen Grundstücks verschattet werden, kann der betroffene Nachbar nicht berechtigterweise erwarten, dass dieser Bereich vom Nachmittag bis zum Sonnenuntergang vollständig besonnt bleibt.

Insbesondere in innerstädtischen Gebieten mit typischerweise dichter Bebauung muss ein Nachbar grundsätzlich hinnehmen, dass Einblicke in Wohnräume – insbesondere in Schlafzimmer oder Badezimmer – möglich sind. Es ist ihm zumutbar, sich durch geeignete Maßnahmen wie Gardinen, Vorhänge, Rollläden oder ähnliche Vorkehrungen selbst vor unerwünschten Einblicken zu schützen.

So führte auch das Oberverwaltungsgericht NRW in einem Urteil aus: Gewähren Fenster, Balkone oder Terrassen eines neuen Gebäudes beziehungsweise Gebäudeteils den Blick auf ein Nachbargrundstück, ist deren Ausrichtung, auch wenn der Blick von dort in einen Ruhebereich des Nachbargrundstücks fällt, nicht aus sich heraus rücksichtslos. Es ist in bebauten Gebieten üblich, dass infolge einer solchen Bebauung erstmals oder zusätzlich Einsichtsmöglichkeiten entstehen.
Abstandsflächen sind einzuhalten
Ein Grundstückseigentümer kann sich nicht erfolgreich gegen die Baugenehmigung seines Nachbarn wehren, wenn sein eigenes Gebäude die vorgeschriebenen Abstandsflächen in ähnlicher Weise nicht einhält.

Umgekehrt bedeutet dies jedoch nicht, dass die Behörde dem Nachbarn allein aus diesem Grund eine Baugenehmigung erteilen muss. Die Einhaltung der Abstandsflächen bleibt grundsätzlich erforderlich, es sei denn, es wird eine Ausnahme beantragt und genehmigt.

Auch der Umstand, dass sich an derselben Stelle zuvor bereits ein Gebäude ohne Grenzabstand befand, befreit den Bauherrn nicht von der Pflicht, die geltenden Abstandsflächen einzuhalten.
Ordentliche Kündigung trotz Ausgleich von Mietrückstand
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt u.a. vor, wenn der Mieter über mehr als 2 Mietzahlungstermine hinweg mit einem Betrag in Verzug ist, der mindestens 2 Monatsmieten entspricht. Der rückständige Betrag kann sich sowohl aus der Grundmiete als auch aus geschuldeten Nebenkostenvorauszahlungen zusammensetzen. Eine sog. Schonfristregelung im BGB räumt einem zahlungsrückständigen Mieter jedoch die Gelegenheit ein, eine außerordentliche Kündigung unwirksam zu machen, indem er den vollständigen Mietrückstand innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung der Räumungsklage begleicht.

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatten die Mieter für die Monate Oktober 2019, Januar 2020 und Mai 2021 keine Miete gezahlt. Nachdem die Vermieterin sie mehrmals schriftlich angemahnt hatte, erklärte sie mit Schreiben vom 8.6.2021 die fristlose und hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs. Am 30.6.2021 glichen die Mieter die Mietrückstände vollständig aus. Die BGH-Richter hatten nun zu entscheiden, ob die Schonfristregelung auch für die ordentliche Kündigung gilt.

Sie entschieden gegen die Mieter. Ein Ausgleich des Mietrückstands innerhalb der Schonfrist verhindert nur die fristlose Kündigung, nicht jedoch eine ordentliche Kündigung, die auf denselben Mietrückstand gestützt ist.

Familienrecht

Wohnen in einer WG – keine Kürzung des Selbstbehalts beim Unterhalts­pflichtigen
Einem Unterhaltspflichtigen ist gegenüber seinen minderjährigen Kindern der notwendige Selbstbehalt auch dann zu belassen, wenn die Wohnkosten den insoweit im Selbstbehalt berücksichtigten Betrag unterschreiten. Denn es unterliegt grundsätzlich dessen freier Disposition, wie er die ihm zu belassenden, ohnehin knappen Mittel nutzt. Ihm ist es deswegen nicht verwehrt, seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen zu gewichten und sich z. B. mit einer preiswerteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke einsetzen zu können.

Anders ist es, wenn der Unterhaltspflichtige in einer neuen Lebensgemeinschaft lebt (ehelich oder nichtehelich): Dann kann der Selbstbehalt reduziert werden, weil durch das gemeinsame Wirtschaften regelmäßig Kostenersparnisse entstehen – z. B. bei Miete oder Lebensmitteln. Maßgeblich ist, ob der Unterhaltspflichtige durch diese Gemeinschaft spürbar günstiger lebt, ohne seinen Lebensstandard zu senken.

Das bloße Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft reicht dafür aber nicht aus. Zwar spart man auch hier in der Regel Mietkosten, doch diese Einsparungen gehen häufig mit Verlusten an Wohnfläche und Komfort einher. Eine pauschale Absenkung des Selbstbehalts kommt deshalb in solchen Fällen nicht in Betracht.
Neue „Düsseldorfer Tabelle“ seit dem 1.1.2025
Die von dem Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ wurde zum 1.1.2025 geändert. Gegenüber der Tabelle 2024 sind im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder angehoben worden. Außerdem sind die Anmerkungen zur Tabelle teilweise neu gefasst worden, womit aber keine inhaltlichen Änderungen verbunden sind.

Die „Düsseldorfer Tabelle“ stellt eine bloße Richtlinie dar und dient als Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die in der Tabelle ausgewiesenen Richtsätze sind Erfahrungswerte, die den Lebensbedarf des Kindes ausgerichtet an den Lebensverhältnissen der Eltern und an seinem Alter auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten typisieren, um so eine gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu erreichen.

Die Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Die Tabellenstruktur ist gegenüber 2024 unverändert. Es verbleibt bei 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrundeliegenden Regelfall zweier Unterhaltsberechtigter. Die erste Einkommensgruppe endet weiterhin bei 2.100 €, die 15. Einkommensgruppe bei 11.200 €. Zum 1.1.2024 betragen die Regelsätze bei einem Nettoeinkommen des/der Unterhaltspflichtigen bis 2.100 €:
  • 482 € für Kinder von 0 – 5?Jahren
  • 554 € für Kinder von 6?– 11 Jahren
  • 649 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und
  • 693 € für Kinder ab 18 Jahren.


Die Sätze steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.

Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter https://www.olg-duesseldorf.nrw.de.
Elternunterhalt – gestuftes Auskunftsverfahren
Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz hat der Gesetzgeber zum 1.1.2020 u.a. unterhaltsverpflichtete Kinder entlastet. Ein Unterhaltsrückgriff durch den Sozialhilfeträger auf ein erwachsenes Kind, dessen Eltern vom Sozialamt Leistungen erhalten, ist mit dem neu eingeführten Absatz im SGB XII gegenüber dem früheren Recht beschränkt worden:

Ein möglicher Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder geht erst dann auf den Sozialhilfeträger über, wenn das Einkommen des Kindes einen Jahresbetrag von 100.000 € übersteigt. Dabei wird gesetzlich vermutet, dass diese Einkommensgrenze nicht überschritten wird.

Liegen hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, darf der Sozialhilfeträger weiter ermitteln, ob die Grenze tatsächlich überschritten ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für entsprechende Einkommensverhältnisse der Kinder spricht.

Verlangt er dabei Auskunft von dem erwachsenen Kind, hat sich diese Auskunft zunächst auf das Einkommen zu beschränken. Erst wenn dann sicher feststeht, dass dieses die 100.000 €-Grenze überschreitet, also ein Übergang des Unterhaltsanspruchs in Betracht kommt, darf er auch Auskunft über das Vermögen des unterhaltspflichtigen Angehörigen verlangen.
Getrenntleben der Eheleute trotz gemeinsamer Wohnung
Wenn die Scheidung beantragt ist, kann jeder Ehegatte von dem anderen Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Dieser Auskunftsanspruch soll den Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten vor Vermögensmanipulationen in der Trennungszeit verbessern.

Zur Problematik des Trennungszeitpunkts lag dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (OLG) folgender Sachverhalt vor: Die Eheleute wohnten gemeinsam mit ihren drei noch minderjährigen Kindern in einem Haus. Sie stellten wechselseitige Anträge auf Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung. Das Amtsgericht hatte der Auskunftspflicht den vom Ehemann benannten späteren Trennungszeitpunkt zugrunde gelegt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau hatte vor dem OLG Erfolg.

Die Trennung ist für den Zeitpunkt festzustellen, zu welchem (objektiv) zwischen den Eheleuten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und (subjektiv) zumindest ein Ehegatte diese Gemeinschaft auch nicht mehr herstellen will. Die Annahme der Trennung der Eheleute erfordert ein der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung. Verbleibende Gemeinsamkeiten, wie gemeinsame Mahlzeiten, Vornahme von Erledigungen und Einkäufen für den anderen, stehen der Trennung nicht entgegen, wenn sie sich als unwesentlich darstellen. Dies gilt auch für einen freundschaftlichen, anständigen und vernünftigen Umgang der Ehegatten miteinander, insbesondere, wenn gemeinsame Kinder im Haushalt leben.
Keine Härtefallscheidung wegen Schwangerschaft aus einer außerehelichen Beziehung
Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Die Richter des Oberlandesgerichts Zweibrücken kamen in einem Fall aus der Praxis zu der Entscheidung, dass eine Ehefrau, die aufgrund einer außerehelichen Beziehung ein Kind erwartet, sich nicht wegen unzumutbarer Härte vor Ablauf des sogenannten Trennungsjahres scheiden lassen kann.

Dass die Gründe in der Person des anderen Ehegatten liegen müssen, soll verhindern, dass sich der Antragsteller auf eigene gravierende Unzulänglichkeiten berufen kann.  Gemessen daran hatte der von der Ehefrau gestellte Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres keine Aussicht auf Erfolg. Zwar kann im Fall einer Schwangerschaft der Ehefrau die Berufung des Ehemannes auf einen Härtegrund zulässig sein, weil nur bei Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens vor der Geburt des Kindes eine vereinfachte Korrektur der Vaterschaft möglich ist. Die Ehefrau kann sich hierauf nicht berufen.
Umgangsrecht – Verteilung der Betreuungslast
Grundsätzlich hat jedes Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit den Kindern verpflichtet und berechtigt. Über den Umfang des Umgangsrechts kann das Familiengericht entscheiden. Es trifft dabei diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl der Kinder am besten entspricht, praktikabel ist und regelmäßig ausgeübt werden kann.

Der Umgang dient auch dazu, den hauptbetreuenden Elternteil zu entlasten und die tatsächliche Betreuung der Kinder in einem zu bestimmenden Umfang aufzuteilen. Daher ist es dem zum Umgang berechtigten Elternteil zuzumuten, das Kind bzw. die Kinder während des Umgangs in einzelnen Fällen fremdbetreuen zu lassen.
Kein Widerruf gegen einen Bescheid per „normaler“ E-Mail
Der Widerspruch gegen einen Bescheid (Verwaltungsakt) unterliegt gesetzlichen Formvorschriften. Er kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde eingelegt werden. Wird er in elektronischer Form eingelegt, dann ist eine qualifizierte elektronische Signatur bzw. die Versendung per De-Mail erforderlich. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.

Nach den Ausführungen des Hessischen Landessozialgerichts muss erkennbar sein, dass nur solche Schreiben als Widerspruch gewertet werden, aus denen sich klar ergibt, dass sie von dem Betreffenden willentlich in den Verkehr gebracht worden sind. Dies ist bei einer einfachen E-Mail nicht gegeben.
„Düsseldorfer Tabelle“ seit 1.1.2024
Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ wurde zum 1.1.2024 geändert. Im Wesentlichen sind die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, die Einkommensgruppen und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf geändert worden.

Die „Düsseldorfer Tabelle“ stellt eine bloße Richtlinie dar und dient als Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Eine bindende rechtliche Wirkung kommt ihr nicht zu. Zum 1.1.2024 betragen die Regelsätze bei einem Nettoeinkommen des/der Unterhaltspflichtigen bis 2.100 €:
  • 480 € für Kinder von 0 – 5?Jahren
  • 551 € für Kinder von 6?– 11 Jahren
  • 645 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und
  • 689 € für Kinder ab 18 Jahren.
Die Sätze steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.

Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
Verstoß gegen Umgangsregelung wegen Urlaubsreise
Die Richter des Oberlandesgerichts Celle (OLG) haben am 2.10.2023 entschieden, dass das kurzfristige Absagen eines Besuchstermins mit dem Kind aufgrund eines Urlaubs eine Verletzung der gerichtlich festgelegten Umgangsregelung darstellt und somit die Verhängung von Ordnungsmitteln rechtfertigen kann. Dies ist besonders wichtig bei Eltern, die sich nicht einig sind.

In dem Fall aus der Praxis wurde im Februar 2023 eine gerichtlich anerkannte Umgangsvereinbarung für ein zweijähriges Kind getroffen. Im Mai 2023 sagte dann die Mutter kurzfristig einen Termin wegen eines Urlaubs ab. Der Vater verlangte daraufhin, dass gegen die Mutter ein Ordnungsgeld verhängt wird.

Das OLG gab dem Vater Recht. Es befand, dass die Mutter die Vereinbarung schuldhaft missachtet hatte, indem sie den Termin ohne Zustimmung des Vaters absagte. Auch wenn ein Elternteil mit dem Kind verreisen darf, rechtfertigt dies nicht, bei Urlaubsverstößen eine Schuldlosigkeit anzunehmen. Andernfalls könnte ein Elternteil die Umgangsvereinbarung durch Urlaubsplanung einseitig umgehen. Das Gericht betonte, dass gerade bei zerstrittenen Eltern die gerichtliche Regelung genau befolgt werden muss.
Umgangskontakt – Verstoß gegen formlose Telefonvereinbarung
In einem vom Kammergericht Berlin entschiedenen Fall hatte ein Vater gegen eine mit der Mutter des Kindes informelle Telefonvereinbarung verstoßen. Die Mutter stellte einen Ordnungsgeldantrag, welchen das Amtsgericht zurückwies. Die Richter des Kammergerichts Berlin bestätigten diese Entscheidung.

Welche Formen des Umgangskontakts von einer konkreten Umgangsregelung ausgeschlossen sind, muss im Einzelfall entschieden werden. Bei der Interpretation solcher Regelungen ist es wichtig, dass klar ist, was von der betroffenen Person erwartet wird. Die Person muss bei vernünftiger Betrachtung genau verstehen können, was die Regelung von ihr fordert. Dabei sollten die Anforderungen nicht zu streng sein. Es muss sowohl die Durchsetzbarkeit der Regelungen als auch die Verpflichtung der Eltern, sich angemessen und fair zu verhalten, berücksichtigt werden.

Wenn ein Elternteil sein Kind anruft, verstößt dies nicht gegen eine gerichtliche Vereinbarung, die nur die Zeiten für den persönlichen Kontakt und die Urlaubsbesuche festlegt, besonders wenn die Eltern sich informell auch auf Telefonzeiten geeinigt haben und diese informelle Vereinbarung bewusst nicht in die offizielle gerichtliche Vereinbarung aufgenommen wurde.

Erbrecht

Wohnen in einer WG – keine Kürzung des Selbstbehalts beim Unterhalts­pflichtigen
Einem Unterhaltspflichtigen ist gegenüber seinen minderjährigen Kindern der notwendige Selbstbehalt auch dann zu belassen, wenn die Wohnkosten den insoweit im Selbstbehalt berücksichtigten Betrag unterschreiten. Denn es unterliegt grundsätzlich dessen freier Disposition, wie er die ihm zu belassenden, ohnehin knappen Mittel nutzt. Ihm ist es deswegen nicht verwehrt, seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen zu gewichten und sich z. B. mit einer preiswerteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke einsetzen zu können.

Anders ist es, wenn der Unterhaltspflichtige in einer neuen Lebensgemeinschaft lebt (ehelich oder nichtehelich): Dann kann der Selbstbehalt reduziert werden, weil durch das gemeinsame Wirtschaften regelmäßig Kostenersparnisse entstehen – z. B. bei Miete oder Lebensmitteln. Maßgeblich ist, ob der Unterhaltspflichtige durch diese Gemeinschaft spürbar günstiger lebt, ohne seinen Lebensstandard zu senken.

Das bloße Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft reicht dafür aber nicht aus. Zwar spart man auch hier in der Regel Mietkosten, doch diese Einsparungen gehen häufig mit Verlusten an Wohnfläche und Komfort einher. Eine pauschale Absenkung des Selbstbehalts kommt deshalb in solchen Fällen nicht in Betracht.
Erbschaftsausschlagung – fälschlich angenommene Überschuldung bzw. Irrtum zum Nachlasswert
Die Ausschlagung einer Erbschaft ist ein rechtliches Mittel, mit dem ein Erbe die Annahme des Nachlasses verweigern kann. Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn der Nachlass überschuldet ist oder wenn der Erbe aus persönlichen oder finanziellen Gründen die Verantwortung für das Erbe nicht übernehmen möchte. In der Praxis kommt es jedoch auch zu Anfechtungen von Erbausschlagungen.

•    Anfechtung einer Erbschaftsausschlagung bei fälschlich angenommener Überschuldung: Auch wenn ein Erbe nicht alle zumutbaren und möglichen Erkenntnisquellen über die Zusammensetzung eines Nachlasses genutzt hat und sein Erbe wegen – fälschlich – angenommener Überschuldung ausschlägt, kann er diese Ausschlagung später anfechten.

Ein Erbe ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich vor einer Ausschlagung über die Zusammensetzung des Nachlasses zu informieren. Trifft er allerdings seine Entscheidung allein auf der Basis von Spekulationen, kann er bei einer Fehlvorstellung die Ausschlagung mangels Irrtums über Tatsachen nicht anfechten.

In diesem vom Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschiedenen Fall hatte sich die Tochter über die konkrete Zusammensetzung des Nachlasses und damit über verkehrswesentliche Eigenschaften geirrt, insbesondere über das Vorhandensein der Konto-Guthaben. Dieser Irrtum war kausal für ihre Ausschlagung gewesen und die Tochter konnte die Ausschlagung wirksam anfechten.

•    Kein Irrtum bei einer Erbausschlagung: Ein rechtlich beachtlicher Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses liegt nur vor, wenn sich der Anfechtende in einem Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses befunden hat, dagegen nicht, wenn lediglich falsche Vorstellungen von dem Wert der einzelnen Nachlassgegenstände vorgelegen haben.

Dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Erblasserin verstarb ohne Testament. Sie hatte über mehrere Jahre in einem Seniorenheim gelebt, wobei die Heim- und Pflegekosten von einer Kriegsopferfürsorgestelle übernommen wurden. Diese Leistungen wurden als Darlehen gewährt und durch eine Grundschuld an einem Haus der Erblasserin abgesichert.

Die gesetzlichen Erben waren die Enkel und Urenkel der Erblasserin. Nach ihrem Tod schlug unter anderem eine zur Erbin berufene Enkelin das Erbe aus, da sie annahm, dass der Nachlass überschuldet sei. Zwei Urenkel der Erblasserin nahmen das Erbe hingegen an. Nach dem Verkauf des Hauses der Erblasserin an Dritte focht die Enkelin ihre Erbausschlagung wegen Irrtums an. Sie begründete dies damit, dass sie sich geirrt habe, weil der Verkaufserlös des Hauses die Verbindlichkeiten aus dem grundschuldgesicherten Darlehen für die Heim- und Pflegekosten überstieg. Dieser Irrtum berechtigte jedoch nicht zur Anfechtung der Ausschlagung. Er beruhte lediglich auf einer unzutreffenden Vorstellung über den Wert des Nachlasses, nicht aber auf einem Irrtum über dessen Zusammensetzung.
Klärung der Testierfähigkeit – Herausgabeanspruch von Behandlungsakte
Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) hatten zu entscheiden, ob eine Klinik nach dem Tod einer Patientin verpflichtet werden kann, die Krankenunterlagen zur Feststellung der Testierfähigkeit an einen Gutachter zu übergeben.

In dem Fall aus der Praxis hatte eine verstorbene Erblasserin in ihrem Testament aus dem Jahr 1998 zunächst ihre Schwester als Alleinerbin eingesetzt. Mit einem neuen Testament, dessen Beurkundung wegen einer lebensbedrohlichen Entzündung der Bauchspeicheldrüse auf der Intensivstation eines Krankenhauses stattfand, setzte sie nun ihre Nichte und deren zwei Kinder als Erben ein. Die Schwester war damit nicht einverstanden und hatte Zweifel an der Testierfähigkeit. Es wurde vom Gericht ein Gutachter bestellt, aber die Klinik weigerte sich, die Unterlagen herauszugeben. Als Begründung führte das Krankenhaus an, dass eine postmortale Vollmacht zugunsten der Kinder vorliegt, und diese hätten die Klink nicht von der Schweigepflicht befreit.

Die OLG-Richter verpflichteten das Krankenhaus zur Herausgabe der Unterlagen und führten aus, dass die Verfügungsbefugnis über Geheimnisse aus dem persönlichen Lebensbereich des Patienten mit dessen Tod erlischt, sodass eine Entbindung von der Schweigepflicht grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt, insbesondere auch nicht durch die Erben und/oder nächsten Angehörigen. Die Schweigepflicht, als höchstpersönliches Recht, ist nicht vererblich.

Ferner kommt es für die Frage, ob und inwieweit der Arzt von seiner Schweigepflicht nach dem Tod des Patienten freigestellt ist, allein auf den erklärten oder den mutmaßlichen Willen des Erblassers an. Hat der Erblasser sich dazu geäußert, ist seine Erklärung entscheidend. Liegt keine solche Erklärung vor, muss sein mutmaßlicher Wille ermittelt werden. Dabei wird i.d.R. angenommen, dass es im Interesse des Erblassers ist, Zweifel an seiner Testierfähigkeit aufzuklären, wenn er ein Testament hinterlassen hat. Es ist üblicherweise der Wunsch des Erblassers, seinen Willen durch ein Testament zur Geltung zu bringen. Hinsichtlich solcher Tatsachen, welche die Willensbildung des Erblassers und das Zustandekommen der letztwilligen Verfügung betreffen, ist daher grundsätzlich keine Verschwiegenheitspflicht anzunehmen.
Wirksamkeit eines vor der Eheschließung geschlossenen Erbvertrags nach späterer Scheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zu entscheiden, ob ein mehrere Jahre vor einer Eheschließung geschlossener Erbvertrag aufgrund der späteren Scheidung unwirksam ist. Dabei handelte es sich um den nachfolgenden Sachverhalt: Im Jahr 1995 schlossen der Erblasser und die Erblasserin, die zu diesem Zeitpunkt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebten, einen Erbvertrag und setzten sich gegenseitig als Alleinerben ein. Zudem bestimmten sie den Sohn der Frau und die beiden Kinder des Mannes als Schlusserben.

Im Jahr 1999 heirateten die Beiden und im Jahr 2021 wurde die Ehe geschieden. Während des Scheidungsverfahrens führten die beiden Verhandlungen über die Aufhebung des Erbvertrags aus dem Jahr 1995. Zu Lebzeiten der Frau kam es jedoch zu keiner entsprechenden notariellen Urkunde. Nach dem Tod der Erblasserin sah sich der geschiedene Ehemann aufgrund des früher abgeschlossenen Erbvertrags als Erbe. Der Sohn der Verstorbenen vertrat dagegen die Auffassung, dass er das alleinige Erbrecht habe, da der Erbvertrag durch die Scheidung unwirksam geworden sei.

Die BGH-Richter entschieden, dass sich die Erbfolge nach dem Erbvertrag aus dem Jahr 1995 richtet. Grundsätzlich ist eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden ist. Das war hier jedoch nicht der Fall, denn zum Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung bestand keine Ehe.
Begriff „Barvermögen“ im Testament
In einem vom Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) entschiedenen Fall war in einem Testament u.a. bestimmt, dass die Tochter des Erblassers 1/3 des vorhandenen Barvermögens erhalten sollte. Das Kapitalvermögen des Erblassers (Depotwerte und Bankguthaben) betrug insgesamt 192.108,98 € (Bankguthaben 152.778,88 €, Genossenschaftsanteile 3.000 €, Depotvermögen 34.291,87 €, Bargeld 2.038,22 €). Die Tochter war der Auffassung, dass unter dem Begriff „Barvermögen“ die gesamten liquiden Mittel, insbesondere sämtliche Guthaben bei Kreditinstituten, Wertpapiere und Bargeld im engeren Sinne zu verstehen sind.

„Der Begriff des Barvermögens umfasst heutzutage das gesamte Geld, das sofort, also auch über eine Kartenzahlung, verfügbar ist. Wertpapiere fallen nicht unter den Begriff des Barvermögens. Vielmehr werden Wertpapiere durch den erweiterten Begriff des Kapitalvermögens mit abgedeckt, der das Barvermögen einschließlich weiterer Kapitalwerte in Geld beschreibt“, entschieden die OLG-Richter. Damit waren das Depotvermögen und die Genossenschaftsanteile nicht als Barvermögen zu bewerten.
Gesellschafterversammlung – Pflicht zur Ladung der Erben bei Tod eines Gesellschafters
In einem vom Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) entschiedenen Fall stand die Frage im Fokus, ob eine Gesellschafterversammlung ohne die Einladung der Erben eines verstorbenen Geschäftsführers und Mitgesellschafters eine neue Geschäftsführung wirksam bestellen kann.

Das Gericht urteilte, dass die Ladung der Erben essenziell ist und eine ohne deren Einladung abgehaltene Versammlung nicht zu einer wirksamen Neubestellung führen kann.  Sofern die Erben nicht bekannt sind, sollte eine Nachlasspflegschaft beantragt werden. Der dabei bestellte Nachlasspfleger vertritt dann die Erben.

Der Beschluss des OLG verdeutlicht wieder einmal die nicht zu unterschätzende Relevanz von Nachfolgeregelungen. Bei der Errichtung des Gesellschaftsvertrags sollte somit darauf geachtet werden, dass dieser für den Fall des Versterbens eines Gesellschafters eindeutige und vor allem abschließende Nachfolgeregelungen enthält.
Wirksamkeit eines durchgestrichenen handschriftlichen Testaments
Wer aus einem Testament Rechte beanspruchen möchte, muss die Gültigkeit desselben beweisen. Wer behauptet, dass der Erblasser die Absicht hatte sein Testament zu widerrufen, muss dies auch beweisen.

Die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) hatten in einem Fall zu entscheiden, ob ein Testament als widerrufen anzusehen ist, wenn ein Erblasser in seinem Testament großflächige Streichungen vorgenommen hat.

Sofern ein Erblasser sein Testament vernichtet oder wesentlich ändert, gilt dies als Hinweis darauf, dass er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt hat, entschieden die OLG-Richter. Wenn das Dokument bis zum Schluss im Besitz des Erblassers war und keine klaren Hinweise existieren, dass Dritte Änderungen vorgenommen haben, sind die Beweisanforderungen, dass der Erblasser selbst die Änderungen vornahm, relativ niedrig.
Kein Widerruf gegen einen Bescheid per „normaler“ E-Mail
Der Widerspruch gegen einen Bescheid (Verwaltungsakt) unterliegt gesetzlichen Formvorschriften. Er kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde eingelegt werden. Wird er in elektronischer Form eingelegt, dann ist eine qualifizierte elektronische Signatur bzw. die Versendung per De-Mail erforderlich. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.

Nach den Ausführungen des Hessischen Landessozialgerichts muss erkennbar sein, dass nur solche Schreiben als Widerspruch gewertet werden, aus denen sich klar ergibt, dass sie von dem Betreffenden willentlich in den Verkehr gebracht worden sind. Dies ist bei einer einfachen E-Mail nicht gegeben.
Testamentsauslegung bei Aussage „bis zu meinem Tod pflegt und betreut“
In einem vom Oberlandesgericht in München entschiedenen Fall errichtete eine kinderlose und verwitwete Erblasserin im April 2011 ein handschriftliches Testament folgenden Inhalts: „Mein letzter Wille! Die Person, die mich bis zu meinem Tode pflegt und betreut, soll mein gesamtes Vermögen bekommen! Zurzeit ist es: Frau xy, wohnhaft … Ich bin im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte. Unterschrift“

Wenn der Wortlaut eines Testaments so unbestimmt ist, dass die Auslegung ergebnislos bleiben muss, ist es ungültig. So war es auch im o.g. Fall. Auch im Wege der Testamentsauslegung konnte nicht feststellt werden, welche Kriterien nach dem allein maßgeblichen Erblasserwillen erfüllt sein müssen, damit der Erbe benannt werden kann.

Fraglich war bereits, ob die Erblasserin sich bei der Errichtung des Testaments von der Vorstellung leiten ließ, dass die Person, die sie „pflegt und betreut“ dies ab Errichtung des Testaments zu tun hatte. Denkbar war aber auch, dass (auch) ein späteres Übernehmen von Pflege und Betreuung ausreichend sein sollte. Ebenso offen und im Wege der Auslegung nicht sicher feststellbar war, ob die Person, die „pflegt und betreut“, dies ununterbrochen (unabhängig vom jeweiligen Beginn) tun musste. Letztlich ließ sich auch nicht klären, ob das zeitliche Element von „Pflege und Betreuung“ nach der Vorstellung der Erblasserin tatsächlich bis „in“ den Tod im Sinne einer Sterbebegleitung erfolgen musste. Darüber hinaus lässt sich aber auch nicht mit hinreichender Sicherheit im Wege der Testamentsauslegung ermitteln, was die Erblasserin inhaltlich unter „pflegt und betreut“ verstand.
Testamentarische Bedingung– Hausverbot für Lebensgefährten der Erbin
Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) entschied im Juli 2023 über die Gültigkeit einer testamentarischen Bedingung, durch die dem Lebensgefährten der Erbin ein Hausverbot erteilt wurde.

Die einzige Tochter der Verstorbenen erbte ein Familienhaus. In einer Wohnung lebte die Verstorbene und in einer weiteren Wohnung die Tochter mit der Enkelin. Diese wurde Miterbin. Der langjährige Lebensgefährte der Tochter hatte eine eigene Wohnung in der Nachbarschaft, ging aber in dem Haus ein und aus, war der Ziehvater der Enkelin und nahm im Haus auch Reparaturen vor.

Das Testament verbot, das Haus an den Lebensgefährten zu übertragen und ihm Zutritt zu gewähren. Die Erbinnen hielten das Betretungsverbot für sittenwidrig. Das OLG befand das Hausverbot, trotz des großen Gestaltungsspielraums der Erblasserin, ebenfalls für sittenwidrig und damit nichtig, da es das familiäre Zusammenleben und die persönliche Lebensführung beeinträchtigte.

Verkehrsrecht

Fahrverbot wegen Tempoverstoß – Ausrede mit angeblich unklarer Beschilderung scheitert
In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) entschiedenen Fall hatte ein Autofahrer Rechtsbeschwerde gegen einen Bußgeldbescheid und ein verhängtes Fahrverbot eingelegt. Der Fahrer war wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 86 km/h zu einer Geldbuße von 900 € verurteilt worden, verbunden mit einem dreimonatigen Fahrverbot. Er befuhr die A 7 mit 146 km/h. Im Bereich einer LKW-Kontrolle war aus Sicherheitsgründen die Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h reduziert und ein Überholverbot für LKW und Busse angeordnet worden. Der Autofahrer berief sich bei der Beschwerde auf eine „völlig verwirrende Beschilderung“.

Das OLG stellte klar, dass die Beschilderung mit einer Geschwindigkeitsreduzierung auf 60 km/h und einem Überholverbot für LKWs und Busse nicht „verwirrend“ ist. Wer Verkehrsschilder nicht versteht oder verstehen will, handelt vorsätzlich, da er sich bewusst und gewollt gegen die Rechtsordnung stellt. Die Rechtsbeschwerde wurde verworfen.
Erstattung von Mietwagenkosten auch bei abgelaufenem TÜV des kaputten Fahrzeugs
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt führte ein Verkehrsunfall am 5.11.2018 bei einem Pkw zu einem Totalschaden. Die volle Haftung des Unfallverursachers war unstrittig. Zum Zeitpunkt des Unfalls war für das Fahrzeug der Termin zur Haupt- und Abgasuntersuchung um mehr als ein halbes Jahr überschritten; dieser hätte im März 2018 stattfinden müssen. Der Pkw-Besitzer mietete ein Ersatzfahrzeug und verlangte vom Unfallverursacher den Ersatz der Mietwagenkosten. Dieser und auch das Berufungsgericht waren jedoch der Auffassung, dass mangels Haupt- und Abgasuntersuchung keine Mietwagenkosten zu ersetzen sind.

Ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten kann nicht allein wegen eines überschrittenen Vorführtermins zur Haupt- und Abgasuntersuchung bei dem unfallbeschädigten Pkw verneint werden. Die Nutzung eines verkehrssicheren Pkw mit ungültig gewordener Prüfplakette ist nur dann rechtswidrig, wenn eine Behörde den Betrieb des Fahrzeugs untersagt oder beschränkt hat. Dementsprechend konnte der Pkw-Besitzer den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen.

Richtig ist zwar, dass mit der Hauptuntersuchung dafür gesorgt werden soll, dass Fahrzeuge während ihres Betriebs in einem sicheren und umweltfreundlichen Zustand gehalten werden. Da aber die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht bereits beim Überschreiten des Vorführtermins eines Pkw zur Hauptuntersuchung ein Nutzungsverbot vorsieht, liefe es der gesetzlichen Wertung zuwider, nun anzunehmen, der Sicherheitscharakter der Hauptuntersuchung stehe einer weiteren Nutzung des Fahrzeugs grundsätzlich entgegen.
Handy am Steuer – Start-Stopp-Automatik schützt nicht vor Bußgeld
Wer ein Fahrzeug führt, darf sein Mobiltelefon nur benutzen, wenn es dabei weder aufgenommen noch gehalten wird – oder wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist.

In einem vom Kammergericht Berlin entschiedenen Fall stand ein Autofahrer an einer Ampel und bediente sein Handy. Das wurde bemerkt und er erhielt einen Bußgeldbescheid. Der Handynutzer gab jedoch an, dass der Motor aufgrund der eingebauten Start-Stopp-Automatik abgeschaltet war und er deshalb das Handy nutzen durfte.

Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht. Die automatische Motorabschaltung durch Start-Stopp-Funktion gilt nicht als vollständiges Abschalten des Motors, sondern nur das händische Ausschalten.
Verkehrsunfall – Nachweis von Vorschäden und deren Beseitigung gegenüber der Versicherung
Bei einem Verkehrsunfall mit einem bereits vorgeschädigten Fahrzeug darf die gegnerische Haftpflichtversicherung vom Geschädigten Nachweise über den Vorschaden und dessen Reparatur verlangen. Solange diese Unterlagen nicht vorgelegt werden, ist die Versicherung nicht verpflichtet, den Schaden zu regulieren.

In einem konkreten Fall wurde nach einem Unfall ein Sachverständigengutachten erstellt. In der Zusammenfassung enthielt das Gutachten unter „Vorschäden“ den Eintrag „Heckschaden“. Der Sachverständige führte hierzu Folgendes aus: „Am Fahrzeug wurden Vorschäden festgestellt bzw. angegeben (siehe Zusammenfassung des Gutachtens). Die Instandsetzung der festgestellten Vorschäden erfolgte sach- und fachgerecht.“ Unter der Überschrift „Unreparierte Vorschäden“ findet sich der Eintrag: „Am Fahrzeug wurden keine unreparierten Vorschäden festgestellt.“

Der Geschädigte verlangte nun von der gegnerischen Haftpflichtversicherung die Regulierung des Schadens. Die Zahlung wurde verweigert, da die vorhandenen Unterlagen keine eindeutige Ermittlung des unfallbedingten Schadens ermöglichten und unklar blieb, ob es zu einer Überlagerung mehrerer Schäden gekommen war. Daraufhin ließ der Geschädigte das Fahrzeug instandsetzen. Die Versicherung zahlte nun zwar u.a. die Gutachterkosten und die beschädigte Brille, verweigerte jedoch die Erstattung der Reparaturkosten des Fahrzeugs, solange der Nachweis zur ordnungsgemäßen Beseitigung des Vorschadens fehlte.

Nachdem der Geschädigte die entsprechenden Unterlagen vorlegen konnte, aus denen zu erkennen war, dass der Heckschaden sach- und fachgerecht repariert wurde, zahlte die Versicherung.

Hinweis: Für den Fall eines Verkehrsunfalls sollten daher alle Belege aufbewahrt werden, die belegen, dass evtl. Schäden am Fahrzeug sach- und fachgerecht beseitigt wurden.
Mithaftung nicht angeschnallter Mitfahrer
Die Richter des Oberlandesgericht Köln haben entschieden, dass Fahrzeuginsassen, die entgegen der Gurtpflicht gemäß der Straßenverkehrsordnung nicht angeschnallt sind und dadurch andere Mitfahrer verletzen, selbst haftbar gemacht werden können. Bei der gesetzlichen Gurtpflicht handelt es sich um eine Norm, die auch die anderen Fahrzeuginsassen schützen soll.

Bei einem Unfall wurde eine Beifahrerin verletzt. Verursacht wurde er von einem anderen Fahrzeugfahrer, der stark betrunken war und die Geschwindigkeitsbegrenzung deutlich überschritten hatte. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers versuchte, einen Teil der Kosten von einer weiteren Person zurückzufordern, die hinter der Beifahrerin saß und nicht angeschnallt war. Die Versicherung argumentierte, dass sie durch ihr Verhalten (nicht angeschnallt zu sein) die Verletzungen der Beifahrerin verschlimmert hatte. Sie sagte, die Knie der Nichtangeschnallten wären bei dem Aufprall gegen die Rückenlehne der Beifahrerin gedrückt worden und hätten dadurch zusätzliche Schäden verursacht. Hier lehnte jedoch das Gericht eine Mithaftung ab, weil der Gurtpflichtverstoß gegenüber dem erheblichen Verschulden des stark alkoholisierten und die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschreitenden Autofahrers vollständig zurücktrat.
Fahrtenbuchauflage – zu späte Bekanntgabe des Fahrzeugführers gegenüber Bußgeldstelle
Entsprechend der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter u.a. für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts stellten in ihrem Beschluss v. 7.5.2024 klar, dass die Feststellung eines Fahrzeugführers im Sinne der o.g. Regelung unmöglich war, wenn der Fahrzeughalter sich zur Frage, wer das Fahrzeug geführt hat, so spät geäußert hat, dass die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Ahndung der Zuwiderhandlung vor Eintritt der Verjährung nicht mehr in zumutbarer Weise ergreifen konnte.

In dem verhandelten Fall teilte der Halter den Fahrzeugführer erst einen Tag vor Ablauf der dreimonatigen Verfolgungsfrist der Bußgeldgeldstelle mit.
Gemeinschaftliches Testament – Testierunfähigkeit
Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments genügt es, wenn einer der Ehepartner das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Diese bloße Beitrittserklärung bzw. Mitunterzeichnung kann aber nicht als eigenes Testament angesehen werden.

Ferner gilt noch bei gemeinschaftlichen Testamenten: sofern jeder der Beteiligten seine Verfügungen selbst geschrieben und unterschrieben hat (die Testamente können dabei durchaus auch auf einem einheitlichen Bogen Papier stehen), sind beide Erklärungen formwirksam.

So kamen die Richter des Oberlandesgerichts Celle (OLG) zu der Entscheidung, dass ein gemeinschaftliches Testament unwirksam ist, wenn ein Ehegatte bei Testamentserrichtung testierunfähig war. Eine Umdeutung eines aufgrund Testierunfähigkeit (z.B. wegen Demenz) eines Ehegatten unwirksamen gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament des testierfähigen Ehegatten kommt nicht in Betracht, wenn nur der testierunfähige Ehegatte den Wortlaut der letztwilligen Verfügungen eigenhändig geschrieben hat.

In dem vom OLG entschiedenen Fall hatte die Ehefrau das gemeinsame Testament handschriftlich geschrieben und es wurde von beiden Eheleuten eigenhändig unterschrieben. Das Gericht stellte fest, dass die Frau zum Zeitpunkt der Testamentserstellung testierunfähig und damit das Testament unwirksam war. Es lag auch kein wirksames Einzeltestament des testierfähigen Ehegatten vor, da es von ihm nur unterschrieben worden war.
Unfall zwischen abbiegendem Traktor und überholendem Pkw
Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) hatte bezüglich der Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall über den nachfolgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein Traktorfahrer steuerte einen Traktor, der bauartbedingt 40 km/h schnell fährt. Ein entsprechender Aufkleber war links hinten angebracht. Er beabsichtigte, nach links in einen Feldweg einzubiegen und hatte zu diesem Zweck den Blinker links gesetzt. Auf der Strecke galt ein Überholverbot mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen und Zügen, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen. Beim Linksabbiegen kollidierte der Traktor mit einem überholenden Pkw.

Das OLG entschied, dass der Traktorfahrer für die Unfallfolgen mit 25 % und der Pkw-Fahrer zu 75 % haftet. Zur Begründung führte es aus, dass der Traktorfahrer gegen die ihn treffende doppelte Rückschaupflicht – ein Linksabbieger muss sich vor dem Einordnen und nochmals unmittelbar vor dem Abbiegen vergewissern, dass das beabsichtigte Abbiegen gefahrlos möglich ist – verstoßen hatte. Der Pkw-Fahrer hatte demgegenüber das Überholverbot missachtet und zudem bei unklarer Verkehrslage – diese ergab sich aus dem nach links am Traktor gesetzten Blinker – überholt. Die mehrfachen und nicht unerheblichen Verstöße gegen Regeln des Straßenverkehrsrechts rechtfertigten die überwiegende Haftung des Pkw-Fahrers.
Geparkt in Feuerwehrzufahrt und abgeschleppt
Gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Halten – und damit erst recht das Parken – vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten unzulässig.

Ein Autofahrer in Hamburg parkte jedoch in einem Bereich der durch Verkehrszeichen als Feuerwehrzufahrt gekennzeichnet war. Das Auto wurde abgeschleppt und der Halter erhielt eine Rechnung über ca. 250 € Verwaltungsgebühren. Der Halter widersprach und führte an, dass die Feuerwehrzufahrt nicht amtlich gekennzeichnet war.

Eine Feuerwehrzufahrt ist im Sinne der StVO korrekt gekennzeichnet, wenn die Markierung offiziell angeordnet wurde. Eine Kennzeichnung kann auch von einer Privatperson angebracht werden. Das Parkverbot vor oder in diesen offiziell gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten erfordert nicht, dass die Kennzeichnung als offiziell veranlasst erkennbar ist. Dies ist auch dann nicht notwendig, wenn nach Landesrecht ein offizielles Siegel oder eine andere Sichtbarmachung der behördlichen Anordnung auf dem Hinweisschild verlangt wird. Somit hatte der Halter weder vor dem Oberverwaltungsgericht noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg.
Weitervermietung von Wohnraum kann gewerblich sein
Das Oberlandesgericht Hamburg hatte zu entscheiden, ob gewerbliche Weitervermietung vorliegt, wenn eine Firma Wohnungen mietet und diese dann an ihre Mitarbeiter weitervermietet. Gewerbliche Weitervermietung liegt vor, wenn jemand eine Wohnung (oder mehrere Wohnungen) mietet, um dort nicht selbst zu wohnen, sondern um sie weiterzuvermieten – und das mit einem geschäftlichen Hintergedanken.

Interessanterweise muss der Zwischenmieter (also die Firma, die die Wohnung an ihre Mitarbeiter weitervermietet) dabei nicht unbedingt Gewinn aus der Vermietung selbst machen. Es reicht, wenn die Weitervermietung irgendwie dem Geschäftsbetrieb der Firma nützt. Mietet also eine Firma Wohnungen an, um sie an ihre Mitarbeiter weiterzuvermieten und dadurch ihr Geschäft zu stärken (z.B. durch die Gewinnung oder Bindung von Mitarbeitern), wird dies als gewerbliche Weitervermietung angesehen. Es geht dabei nicht darum, direkt Geld mit der Vermietung zu verdienen, sondern eher darum, dass die Firma insgesamt davon profitiert.

Versicherungsrecht

Hausratversicherung – Fahrräder nicht immer mitversichert
Über eine Hausratversicherung sind Fahrräder und Pedelecs grundsätzlich nur gegen Einbruchdiebstahl abgesichert. Der Diebstahl muss also aus verschlossenen Räumen (z.B. abgeschlossene Garage bzw. Keller) erfolgen. Der Schutz gilt dabei rund um die Uhr, auch während der Nacht. Auch Pedelecs mit einer Motorleistung bis 250 Watt sind mitversichert, da sie rechtlich als Fahrräder gelten.

Ist im Mietvertrag die Nutzung eines gemeinschaftlichen, abgeschlossenen Fahrradraums vorgesehen, besteht auch die Pflicht, diesen zu nutzen. Aber auch hier sollte das Rad zusätzlich mit einem eigenen Fahrradschloss gesichert werden, um im Schadensfall keine Probleme mit der Versicherung zu riskieren.

Wird ein Fahrrad im öffentlichen Raum, etwa an der Straße oder vor einem Geschäft, gestohlen, handelt es sich um sog. „einfachen Diebstahl“ und dieser ist nicht automatisch über die Hausratversicherung abgedeckt. Zudem schränken manche Versicherer den Schutz weiter ein. In vielen Tarifen besteht kein voller Versicherungsschutz zwischen 22 und 6 Uhr – es sei denn, das Fahrrad wurde kurz zuvor noch genutzt, etwa wenn es während eines Besuchs im Kino oder Restaurant abgestellt wurde. Auch hier gilt: Das Fahrrad muss abgeschlossen sein. Ein fest montiertes Rahmenschloss reicht unter Umständen nicht aus, um den Versicherungsschutz zu erhalten.

Wer sein Fahrrad auch außerhalb der Wohnung oder des Hauses absichern möchte, kann den Schutz über eine sog. „Fahrradklausel“ in der Hausratversicherung erweitern. Diese Zusatzoption ist beitragspflichtig, lohnt sich aber vor allem bei hochwertigen Zweirädern.
Fahrt zur Tankstelle ist kein Arbeitsweg
Eine Arbeitnehmerin wollte an einem Morgen von ihrem Wohnort mit dem Motorrad zu ihrer ca. 18 km entfernten Ausbildungsstätte fahren, zuvor aber noch ihr Motorrad an einer in entgegengesetzter Richtung gelegenen Tankstelle betanken, da ihr Bruder den Tank leergefahren hatte. Sie verunfallte noch vor Erreichen der Tankstelle.

Ein Unfall auf dem Weg zu einer Tankstelle ist auch dann kein Arbeitsunfall, wenn dort Treibstoff für den sich unmittelbar anschließenden Weg zur Arbeit getankt werden soll. Das gilt selbst dann, wenn erst bei Fahrtantritt festgestellt wird, dass ein Familienangehöriger den Tank leergefahren hat. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) in einer Entscheidung klargestellt.

Beim Tanken handelte es sich um eine rein privatwirtschaftliche Verrichtung, die nicht unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung stand. Der Unfall hatte sich eben nicht auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit ereignet, sondern zu einem Zeitpunkt, als die Arbeitnehmerin in die entgegengesetzte Richtung fuhr. Auch außergewöhnliche Umstände, die das Tanken in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz gestellt hätten, lagen nicht vor.
Gesetzliche Unfallversicherung – Sturz beim Tablettenholen
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hatte zu entscheiden, ob es sich bei dem nachfolgenden Sachverhalt um einen von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckten Arbeitsunfall handelt. Eine Arbeitnehmerin trat kurz vor 6 Uhr ihre Frühschicht in einer Näherei an. Ihren Pkw hatte sie in der Nähe des Betriebs auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt. Gegen 9.30 Uhr bemerkte sie, dass sie die von ihr regelmäßig einzunehmenden Epilepsie-Tabletten in ihrem Pkw vergessen hatte. Da ihre Schicht erst gegen 11 Uhr enden sollte, ging sie zu ihrem Auto, um die Tabletten zu holen. Auf dem Rückweg zur Arbeit stürzte sie auf einem Fußweg und brach sich das rechte Handgelenk.

Das LSG entschied, dass dies nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand und somit kein Arbeitsunfall vorlag, denn die Einnahme von Medikamenten gehört nicht zu den arbeitsvertraglichen Pflichten, sondern ist dem nicht versicherten, persönlichen Lebensbereich zuzuordnen. Hätte die Frau mit der Einnahme der Epilepsie-Tabletten bis zum Schichtende gewartet, wäre ihre Arbeitsfähigkeit nicht gefährdet gewesen. Besteht ein bloß abstraktes Risiko, dass es ohne die regelmäßige Einnahme der Tabletten während der Arbeitszeit zu einem Epilepsie-Anfall kommt, liegt die Einnahme vorrangig im privaten Interesse, also dem nicht versicherten Bereich.

Hingegen kann ein zum Versicherungsschutz führendes, überwiegend betriebliches Interesse dann bestehen, wenn vergessene Gegenstände geholt würden, die zwingend benötigt werden, um die Arbeit fortzusetzen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) etwa für das Holen einer Brille oder des Schlüssels für einen Spind bejaht. Ebenso hat das BSG entschieden, dass der Weg zum Mittagessen während einer vollschichtigen beruflichen Tätigkeit grundsätzlich versichert ist. Dies ist dadurch begründet, dass erst die Nahrungsaufnahme die Arbeitsfähigkeit auch für den Nachmittag sicherstellt. Diese Wertung lässt sich aber nicht auf das Holen vergessener Tabletten übertragen, wenn deren Einnahme nicht zwingend erforderlich ist, um die Arbeit fortzusetzen.
Verkehrsunfall – Nachweis von Vorschäden und deren Beseitigung gegenüber der Versicherung
Bei einem Verkehrsunfall mit einem bereits vorgeschädigten Fahrzeug darf die gegnerische Haftpflichtversicherung vom Geschädigten Nachweise über den Vorschaden und dessen Reparatur verlangen. Solange diese Unterlagen nicht vorgelegt werden, ist die Versicherung nicht verpflichtet, den Schaden zu regulieren.

In einem konkreten Fall wurde nach einem Unfall ein Sachverständigengutachten erstellt. In der Zusammenfassung enthielt das Gutachten unter „Vorschäden“ den Eintrag „Heckschaden“. Der Sachverständige führte hierzu Folgendes aus: „Am Fahrzeug wurden Vorschäden festgestellt bzw. angegeben (siehe Zusammenfassung des Gutachtens). Die Instandsetzung der festgestellten Vorschäden erfolgte sach- und fachgerecht.“ Unter der Überschrift „Unreparierte Vorschäden“ findet sich der Eintrag: „Am Fahrzeug wurden keine unreparierten Vorschäden festgestellt.“

Der Geschädigte verlangte nun von der gegnerischen Haftpflichtversicherung die Regulierung des Schadens. Die Zahlung wurde verweigert, da die vorhandenen Unterlagen keine eindeutige Ermittlung des unfallbedingten Schadens ermöglichten und unklar blieb, ob es zu einer Überlagerung mehrerer Schäden gekommen war. Daraufhin ließ der Geschädigte das Fahrzeug instandsetzen. Die Versicherung zahlte nun zwar u.a. die Gutachterkosten und die beschädigte Brille, verweigerte jedoch die Erstattung der Reparaturkosten des Fahrzeugs, solange der Nachweis zur ordnungsgemäßen Beseitigung des Vorschadens fehlte.

Nachdem der Geschädigte die entsprechenden Unterlagen vorlegen konnte, aus denen zu erkennen war, dass der Heckschaden sach- und fachgerecht repariert wurde, zahlte die Versicherung.

Hinweis: Für den Fall eines Verkehrsunfalls sollten daher alle Belege aufbewahrt werden, die belegen, dass evtl. Schäden am Fahrzeug sach- und fachgerecht beseitigt wurden.
Mithaftung nicht angeschnallter Mitfahrer
Die Richter des Oberlandesgericht Köln haben entschieden, dass Fahrzeuginsassen, die entgegen der Gurtpflicht gemäß der Straßenverkehrsordnung nicht angeschnallt sind und dadurch andere Mitfahrer verletzen, selbst haftbar gemacht werden können. Bei der gesetzlichen Gurtpflicht handelt es sich um eine Norm, die auch die anderen Fahrzeuginsassen schützen soll.

Bei einem Unfall wurde eine Beifahrerin verletzt. Verursacht wurde er von einem anderen Fahrzeugfahrer, der stark betrunken war und die Geschwindigkeitsbegrenzung deutlich überschritten hatte. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers versuchte, einen Teil der Kosten von einer weiteren Person zurückzufordern, die hinter der Beifahrerin saß und nicht angeschnallt war. Die Versicherung argumentierte, dass sie durch ihr Verhalten (nicht angeschnallt zu sein) die Verletzungen der Beifahrerin verschlimmert hatte. Sie sagte, die Knie der Nichtangeschnallten wären bei dem Aufprall gegen die Rückenlehne der Beifahrerin gedrückt worden und hätten dadurch zusätzliche Schäden verursacht. Hier lehnte jedoch das Gericht eine Mithaftung ab, weil der Gurtpflichtverstoß gegenüber dem erheblichen Verschulden des stark alkoholisierten und die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschreitenden Autofahrers vollständig zurücktrat.
Wohngebäudeversicherung – Obliegenheiten bei Leerstand
Sofern ein Wohngebäude, das gegen Leitungswasserschäden versichert ist und über einen längeren Zeitraum leer steht, also nicht wie üblich zu Wohnzwecken genutzt wird, muss der Versicherungsnehmer bestimmte Pflichten (Obliegenheiten) einhalten, die sich aus dem Versicherungsvertrag ergeben.

So ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, das Gebäude in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, um Schäden oder Gefahren frühzeitig zu erkennen und Maßnahmen zur Schadensverhütung zu ergreifen.

Alle wasserführenden Leitungen, Anschlüsse und Anlagen im Gebäude müssen abgesperrt und vollständig entleert werden, damit kein Wasser unkontrolliert austreten und Schaden verursachen kann. Diese Vorsichtsmaßnahme muss während der gesamten Dauer des Leerstands aufrechterhalten werden.

Wird diesen Pflichten nicht nachgekommen, kann der Versicherer die Leistung im Schadensfall verweigern, da der Versicherungsnehmer gegen die vertraglich festgelegten Obliegenheiten verstoßen hat.

Zusätzlich stellt weder die Präsentation des Gebäudes durch einen Immobilienmakler für Kaufinteressenten, noch eine geplante Neuvermietung, noch die Durchführung von Renovierungs- oder Umbauarbeiten eine bestimmungsgemäße Nutzung des Gebäudes dar. Das bedeutet, dass solche Aktivitäten nicht als „Bewohnen“ im Sinne der Versicherungsbedingungen angesehen werden. Solange das Gebäude nicht tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt wird, gilt es als unbewohnt und unterliegt den oben genannten besonderen Sorgfaltspflichten.
Sturmschaden in der Kfz-Versicherung
Grundsätzlich muss ein Versicherungsnehmer den Nachweis des Eintritts eines Versicherungsfalls erbringen. Beruft sich der Versicherungsnehmer auf Schäden durch einen Sturm, muss er darlegen und beweisen, dass zum Zeitpunkt der Beschädigung tatsächlich ein Sturm mit der entsprechenden Windstärke geherrscht hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die geltend gemachten Schäden grundsätzlich durch eine bestimmte Naturgewalt verursacht worden sein können, sondern ob dies im konkreten Fall so war.

Ist dies zweifelhaft und kommen andere Ursachen in Betracht, muss er den vollen Beweis führen. Demnach einen Sachverhalt darlegen, aus dem sich ergibt, dass die Naturgewalt einzige oder letzte Ursache für den eingetretenen Schaden gewesen ist, also eine andere Unfallursache ausscheidet.
Hausratversicherung – Spuren müssen bei Einbruchdiebstahl nicht „stimmig“ sein
Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast für einen Einbruchdiebstahl bereits dann, wenn er das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen.

Zu dem Minimum an Tatsachen gehört die Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen. Bezüglich der Spuren hält der Bundesgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, dass für das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls die festgestellten Spuren nicht in dem Sinne stimmig sein müssen, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. So müssen insbesondere nicht sämtliche typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein.

Zweck der Beweiserleichterung zugunsten des Versicherungsnehmers ist gerade, ihm die Versicherungsleistung auch dann zuzuerkennen, wenn sich nach den festgestellten Umständen nur das äußere Geschehen eines Diebstahls darbietet, auch wenn von einem typischen Geschehensablauf nicht gesprochen werden kann.
Familien-Haftpflichtversicherung – mitversicherte erwachsene Kinder
In den Versicherungsbedingungen einer Familien-Haftpflichtversicherung war bestimmt, dass die Einbeziehung von volljährigen Kindern (mit abgeschlossener Berufsausbildung) des Versicherungsnehmers in den Versicherungsschutz voraussetzt, dass sie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Zusätzlich wird gefordert, dass eine mitversicherte Person dieselbe Meldeadresse wie der Versicherungsnehmer hat.

Das Oberlandesgericht Dresden kam in einem Fall aus der Praxis zu der Entscheidung, dass allein eine Meldebescheinigung nicht geeignet ist, auch das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft zu belegen. Eine häusliche Gemeinschaft liegt vor, wenn Menschen nicht nur vorübergehend zusammenleben und gemeinsam den Haushalt führen. Indizien hierfür sind insbesondere die gemeinsame Nutzung von zumindest Teilen des Hausrats und der Räume, die Gewährung von Kost und Logis oder finanzieller Mittel, die Dauer des gemeinsamen Wohnens und das Befinden persönlicher Gegenstände in der Wohnung.
Reiserücktrittskostenversicherung – von harmloser Verletzung zu Entwicklung einer schweren Krankheit
Reiserücktrittsversicherungen für den Krankheitsfall sichern regelmäßig nur solche Erkrankungen ab, die bei Vertragsschluss nicht bereits bekannt oder zu erwarten waren.

Zur Leistungspflicht bei einem Reiserücktritt hatte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) über den nachfolgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein Ehemann hatte für sich, seine Ehefrau und seinen Sohn im November 2019 eine Reise nach Kuba für Februar 2020 gebucht. Nur wenige Tage später stürzte die Ehefrau und zog sich u.a. eine Schürfwunde am Knöchel zu. Im Anschluss bestellte der Mann für seine Familie eine „Jahres-Reise-Karte“, die auch eine Reiserücktrittskostenversicherung beinhaltete. In dieser war Versicherungsschutz für Tod, schweren Unfall und unerwartet schwere Erkrankung vereinbart. Für den Fall einer unerwarteten Verschlechterung einer schon bestehenden Krankheit wurde in den Klauseln ein Versicherungsschutz ausgeschlossen, sofern in den letzten sechs Monaten vor Vertragsschluss eine Behandlung wegen der Erkrankung erfolgte. Im Januar 2020 musste sich die Frau einer stationär durchgeführten Hauttransplantation unterziehen, nachdem die Wunde am Knöchel sich im Dezember 2019 infiziert und sich infolgedessen ein Geschwür (Ulkus) entwickelt hatte. Der Mann stornierte sodann die Reise und machte bei der Versicherung die ihm berechneten Stornokosten geltend. Die Versicherung verweigerte die Übernahme der Stornokosten.

Die Richter des OLG entschieden zugunsten des Ehepaares. So hatte die Ehefrau keine Kenntnis vom Vorliegen einer Erkrankung bei Vertragsschluss. Bei einem Ulkus, d.h. einem – erst durch einen Infekt ausgelösten – Substanzdefekt der Haut, handelt es sich objektiv um ein ganz anderes Erkrankungsbild als bei einer „bloßen“ sturzbedingten Schürfwunde. Dass der Ulkus ohne diese Wunde nicht entstanden wäre, ändert nichts daran, dass es zu seiner Entstehung erst einer Infizierung der Wunde bedurfte. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hätten noch keine Anzeichen für eine solche Infizierung vorgelegen.



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